Tierschutz-Hundeverordnung vom 02.Mai2001
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§1 Anwendungsbereiche
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(1)Diese Verordnung gilt für das Halten
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(Canis lupus f. familiaris).
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(2)Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht abzuwenden
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während des Transportes,
während einer tierärztlichen Behandlung, soweit nach dem Urteil des
Tierarztes im Einzelfall andere Anforderungen an die Haltung notwendig
sind,
bei einer Haltung zu Versuchszwecken im Sinne des § 7 Abs. 1 des
Tierschutzgesetzes oder bei Eingreifen oder Behandlungen zu den in § 6 Abs.
1 Satz 2 Nr.4, § 10 Abs. 1 oder § 10a des Tierschutzgesetzes genannten
Zwecken, soweit für den verfolgten wissenschaftlichen Zweck andere
Anforderungen an die Haltung unerläßlich sind.
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§ 2 Allgemeine Anforderungen an das
Halten
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(1) Einem Hund ist ausreichend Auslauf im
Freien außerhalb eines Zwingers oder einer Anbindehaltung sowie ausreichend
Umgang mit der Person, die den Hund hält, betreut oder zu betreuen hat
(Betreuungsperson), zu gewähren. Auslauf und Sozialkontakte sind der Rasse,
dem Alter und dem Gesundheitszustand des Hundes anzupassen.
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(2) Wer mehrere Hunde auf dem selben
Grundstück hält, hat sie grundsätzlich in der Gruppe zu halten, sofern
andere Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen. Von der Gruppenhaltung
kann angesehen werden, wenn dies wegen der Art der Verwendung, dem
Verhalten oder dem Gesundheitszustand des Hundes erforderlich ist. Nicht
aneinander gewöhnte Hunde dürfen nur unter Aufsicht zusammengeführt werden.
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(3) Einem einzelnen gehaltenen Hund ist
täglich mehrmals die Möglichkeit zum länger dauernden Umgang mit
Betreuungspersonen zu gewähren, um das Gemeinschaftsbedürfnis zu
befriedigen.
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(4) Ein Welpe darf erst im Alter von über
acht Wochen vom Muttertier getrennt werden. Staz 1 gilt nicht, wenn die
Trennung nach tieräztlichem Urteil zum Schutz des Muttertieres oder des
Welpen vor Schmerzen, Leiden oder Schäden erforderlich ist. Ist nach Satz 2
eine vorzeitige Trennung mehrere Welpen vom Muttertier erforderlich, sollen
diese bis zu einem Alter von acht Wochen nicht voneinander getrennt werden.
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§3 Anforderungen an die Betreuung bei
gewerbsmäßigem Züchtern
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Wer gewerbsmäßig mit Hunden züchtet, muß
sicherstellen, daß für jeweils bis zu zehn Zuchthunde und ihre Welpen eine
Betreuungsperson zur Verfügung steht, die die notwendigen Kentnisse und
Fähigkeiten gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen hat.
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§4 Anforderungen an das Halten im
Freien
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(1) Wer einen Hund im Freien hält, hat
dafür zu sorgen, daß dem Hund eine Schutzhütte, die den Anforderungen des
Absatzes 2 entspricht, und außerhalb der Schutzhütte ein
witterungsgeschützter, schattiger Liegeplatz mit wärmegedämmtem Boden zur
Verfügung stehen. Während der Tätigkeit, für die ein Hund ausgebildet wurde
oder wird, hat die Betreuungsperson dafür zu sorgen, daß dem Hund während
der Ruhezeiten ein witterungsgeschützter und wärmegedämmter Liegeplatz zur
Verfügung steht.
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2) Die Schutzhütte muß aus wärmegedämmten
und gesundheitsunschädlichen Material hergestellt und so beschaffen sein,
daß der Hund sich daran nicht verletzen und trocken liegen kann. Sie muß so
bemessen sein, daß der Hund sich darin verhaltensgerecht bewegen und
hinlegen und den Innenraum mit seiner Körperwärme warm halten kann, sofern
die Schuzhütte nicht beheizt ist.
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§5 Anforderungen an das Halten in
Räumen
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(1) Ein Hund darf nur in Räumen gehalten
werden, bei denen der Einfall von natürlichem Tageslicht sichergestellt
ist. Die Fläche der Öffnung für das Tageslicht muß bei der Haltung in
Räumen, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht dem Aufenthalt von Menschen
dienen, grundsätzlich mindestens ein Achtel der Bodenfläche betzragen. Satz
2 gilt nicht, wenn dem Hund ständig ein Auslauf ins Freie zur Verfügung
steht. Bei Tageslichteinfall sind die Räume entsprechend dem natürlichen
Tag-Nacht-Rhythmus zusätzlich zu beleuchten. In den Räumen muß eine
ausreichende Frischluftversorgung sichergestellt sein.
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(2) Ein Hund darf in Räumen, die nach
ihrer zweckbestimmung nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen, nur dann
gehalten werden, wenn die benutzbare Bodenfläche den Anforderungen des §6
Abs.2 entspricht.
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(3) Ein Hund darf in nicht beheizbaren
Räumen nur gehalten werden, wenn diese mit einer Schutzhütte nach §4 Abs. 2
oder einem trockenen Liegeplatz, der ausreichend Schutz vor Luftzug und
Kälte bietet, ausgestattet sind und außerhalb der Schutzhütte nach Nummer 1
ein wärmegedämmter Liegebereich zur Verfügung steht.
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§6 Anforderungen an die Zwingerhaltung
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(1) Ein Hund darf nur in einem Zwinger
hehalten werden, der den Anforderungen nach den Absätzen 2 bis 4
entspricht.
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(2) In einem Zwinger muß dem Hund
entsprechend seiner Widerristhöhe folgende uneingeschränkt benutzbare
Bodenfläche zur Verfügung stehen, wobei die Länge jeder Seite mindestens
ser doppelten Körperlänge des Hundes entsprechen muß und keine Seite kürzer
als zwei Meter sein darf:
Widerristhöhe Bodenfläche cm mindestens m²
bis 50cm 6
über 50 bis 65 8
über 65 10
für jeden weiteren in demselben Zwinger gehaltenen Hund
sowie für jede Hündin mit Welpen muß zusätzlich die Hälfte der für einen
Hund nach Nummer 1 vorgeschriebenen Bodenfläche zur Verfügung stehen,
die Höhe der Einfriedung so bemessen sein, daß der aufgerichtete Hund mit
den Vorderpfoten die obere Begrenzung nicht erreicht.
Abweichend von Satz 1 Nr.1 muß für ein Hund, der regelmäßig an mindestens
fünf Tagen in der Woche den Überwiegenden Teil des Tages außerhalb des
Zwingers verbringt, die uneingeschränkt benutzbare Fläche mindestens sechs
Quadratmeter betragen.
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(3) Die Einfriedung des Zwingers muß aus
gesundheitsunschädlichem Material bestehen und do beschaffen sein, daß der
Hund sie nicht überwinden und sich nicht daran verletzen kann. Der Boden
muß trittsicher und so beschaffen sein, daß er keine Verletzungen oder
Schmerzen verursacht und leicht sauber und trocken zu halten ist.
Trennvorrichtungen müssen so beschaffen sein, daß sich die Hunde nicht
gegenseitig beißen können. Mindestensneine seite des Zwingers muß dem Hund
freie Sicht nach außen ermöglichen. Befindet sich der Zwinger in einem
Gebaüde, muß für den Hund der freie Blick aus dem Gebäude heraus
gewährleistet sein.
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(4) In einem Zwinger dürfen bis zu einer
Höhe, die der aufgerichtete Hund mit Vorderpfoten erreichen kann, keine
stromführenden Vorrichtungen, mit denen der Hund in Berührung kommen kann,
oder Vorrichtungen, die elektrische Impulse aussenden, vorhanden sein.
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(5) Werden mehrer Hunde auf einem
Grundstück einzeln in Zwingern gehalten, so sollen die Zwinger so
angeordnet sein, daß die Hunde Sichtkontakt zu anderen Hunden haben.
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(6) Hunde dürfen in einem Zwinger nicht
angebunden gehalten werden.
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§7 Anforderungen an die Anbindehaltung
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(1) Ein Hund darf in Anbindehaltung nur
gehalten werden, wenn die Anforderungen der Absätze 2 bis 5 erfüllt sind.
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(2) Die Anbindung muß -
an einer Laufvorrichtung, die mindestens sechs Meter lang
ist, frei gleiten können,
so bemessen sein, daß sie dem Hund einen seitlichen Bewegungsspielraum von
mindestens fünf Metern bietet,
so angebracht sein, daß der Hund ungehindert seine Schutzhütte aufsuchen,
liegen und sich umdrehen kann.
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(3) Im Laufbereich dürfen keine
Gegenstände vorhanden sein, die die Bewegung des Hundes behindern oder zu
Verletzungen führen können. Der Boden muß trittsicher und so beschaffen sein,
daß er keine Verletzungen oder Schmerzen verursacht und leicht sauber und
trocken zu halten ist.
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(4) Es dürfen nur breite, nicht
einschneidende Brustgeschirre oder Halsbänder verwendet werden, die so
beschaffen sicnd, daß sie sich nicht zuziehen oder zu Verletzungen führen
können.
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(5) Es darf nur eine Anbindung verwendet
werden, die gegen ein Aufdrehen gesichert ist. Das Anbindematerial muß von
geringem Eigengewicht und so beschaffen sein, daß sich der Hund nicht
verletzen kann.
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(6) Bei Begleitung einer Betreuungsperson
während der Tätigkeit, für die der Hund audgebildet wurde oder wird, kann
er abweichend von Absatz 1, nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 an einer
mindestens drei Meter langen Anbindung angebunden werden.
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(7) Die Anbindehaltung ist verboten bei -
einem Hund bis zu einem Alter von zwölf Monaten,
einer tragenden Hündin im letzten drittel der Trächtigkeit,
einer säugenden Hündin,
einem kranken Hund, wenn ihm dadurch Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt
würden.
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§8 Fütterung und Pflege
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(1) Die Betreuungsperson hat dafür zu
sorgen, daß dem Hund in seinem gewöhnlichen Aufenthaltsbereich jederzeit
wasser in ausreichender Menge und Qualität zur Verfügung steht. Sie hat den
Hund mit artgemäßem Futter in ausreichender Menge und Qualität zu
versorgen.
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(2) Die Betreuungsperson hat -
den Hund unter berücksichtigung des der Rasse entsprechenden
bedarfs regelmäßig zu pflegen und für seine Gesundheit Sorge zu tragen;
die Unterbringung mindestens einmal täglich und die Anbindevorichtung
mindestens zweimal täglich zu überprüfen und Mängel unverzüglich
abzustellen;
für ausreichende Frischluft und angemessene Lufttemperatur zu sorgen, wenn
ein Hund ohne Aufsicht in einem Fahrzeug bleibt;
den Aufenthaltsbereich des Hundes sauber und ungezieferfrei zu halten; Kot
ist täglich zu entfernen.
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§9 Ausnahmen für das vorübergehende
Halten
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Die zuständige Behörde kann von den
Vorschriften des §2 Abs. 2 und 3 sowie §6 Abs. 1 in verbindung mit Abs. 2
für das vorübergehende Halten von Hunden in Einrichtungen, die Fundhunde
oder durch Behörden eingezogene Hunde aufnehmen, befristete Ausnahmen
zulassen, wenn sonst die weitere Aufnahme solcher Hunde gefährdet ist.
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§10 Ausstellungsverbot
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Es ist verboten, Hunde, bei denen
Körperteile, insbesondere Ohren oder Rute, zum Erreichen bestimmter
Rassenmerkmale vollständig oder teilweise amputiert wurden, auszustellen
oder Austellungen solcher Hunde zu veranstalten. Das Ausstellungsverbot
nach Satz 1 gilt nicht, sofern der Eingriff vor dem 1. September 2001 und
in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Tiershutzgesetzes in der zum Zeitpunkt
des Eingriffs geltenden Fassung vorgenommen wurde.
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§11 Aggressionssteigerung nach §11b
Abs.2 des Tierschutzgesetzes
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Eine Aggressionssteigerung im Sinne des
§11b Abs.2 des Tierschutzgesetzes liegt bei Hunden vor, die ein
übersteigertes Angriffs-und Kampfverhalten aufweisen, das durch artgemäße
Signale nicht hinreichend gesteuert wird. Das Verpaaren von HUnden mit
anderen Caniden ist verboten. Bei Pit Bull Terriern, Staffordshire
Bullterriern, American Staffordshire Terriern und Bullterriern sowie
Kreuzungen mit diesen Tieren ist vom Vorliegen einer derartigen
Aggressionssteigerung auszugehen.
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§12 Ordnungswidrigkeiten
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(1) Ordnungswidrig im Sinne des §18 Abs.
1 Nr.3 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig -
entgegen §2 Abs. 4 Satz 1 einen Welpen vom Muttertier
trennt,
entgegen §3 nicht sicherstellt, daß für jeweils zehn Zuchthunde und ihre
Welpen eine dort genennte Betreuungsperson zur Verfügung steht,
entgegen §4 Abs.1 Staz 1 Nr.1 oder Satz 2 nicht dafür sorgt, daß dem Hund
eine Schutzhütte oder ein Liegeplatz zur Verfügung steht,
entgegen §5 Abs.1 Satz 1 oder Abs.2 oder 3, §6 Abs.1 oder 6 oder §4 Abs.1
oder 7 einen Hund hält oder
entgegn §8 Abs.2 Nr.2 einen Mangel nicht oder nicht rechtzeitig abstellt.
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(2) Ordnungswidrig im Sinne des §18 Abs.
1 Nr.3 Buchstabe b des Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätlich oder
fahrlääsig entgegen §10 Satz 1 einen Hund ausstellt oder eine Austellung
veranstaltet.
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§13 Übergangsvorschrift
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(1) Für Züchter, die eine Erlaubnis nach
§11 Abs.1 Nr.3 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes am 14. Mai 2001 haben,
gilt §3 ab dem 1.September 2002.
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(2) Wer einen Hund am 14. Mai 2001 in
einem Raum hält, der nicht der Anforderungen des §5 Abs.1 Satz 1
entspricht, muß das Einhalten dieser Anfporderungen spätestens bis zum
1.Septembet 2004 sicherstellen.
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(3) Abweichens von §6 Abs.1 in Verbindung
mit Abs.2 oder 3 Satz 5, sowie Abs.5 dürfen Hunde noch bis zum 31. August
2004 in Zwingern gehalten werden, die am 31. August 2001 bereits in
Benutzung genommen worden sind und die Anforderungen des §4 Abs.2 der
verordnung über das Halten von Hunden im Freien vom 6.Juni 1974 (BGBL. IS.
1265), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12.August 1986 (BGBL. IS.
1309), erfüllen.
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(4) Abweichend von §10 Satz 1 dürfen
Hunde noch bis zum 1. Mai 2002 ausgestellt werden.
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§14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
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Diese Verordnung tritt am 1 September
2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Halten von Hunden
im freien vom 6.Juni 1974 (BGBL.IS. 1265), geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom (BGBL.IS: 1309), außer Kraft.
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Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 2.Mai 2001
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