Tierschutz-Hundeverordnung vom 02.Mai2001

 

§1 Anwendungsbereiche

 

(1)Diese Verordnung gilt für das Halten und Züchten von Hunden
(Canis lupus f. familiaris).

(2)Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht abzuwenden -

während des Transportes,
während einer tierärztlichen Behandlung, soweit nach dem Urteil des Tierarztes im Einzelfall andere Anforderungen an die Haltung notwendig sind,
bei einer Haltung zu Versuchszwecken im Sinne des § 7 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes oder bei Eingreifen oder Behandlungen zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr.4, § 10 Abs. 1 oder § 10a des Tierschutzgesetzes genannten Zwecken, soweit für den verfolgten wissenschaftlichen Zweck andere Anforderungen an die Haltung unerläßlich sind.

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§ 2 Allgemeine Anforderungen an das Halten

 

(1) Einem Hund ist ausreichend Auslauf im Freien außerhalb eines Zwingers oder einer Anbindehaltung sowie ausreichend Umgang mit der Person, die den Hund hält, betreut oder zu betreuen hat (Betreuungsperson), zu gewähren. Auslauf und Sozialkontakte sind der Rasse, dem Alter und dem Gesundheitszustand des Hundes anzupassen.

 

(2) Wer mehrere Hunde auf dem selben Grundstück hält, hat sie grundsätzlich in der Gruppe zu halten, sofern andere Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen. Von der Gruppenhaltung kann angesehen werden, wenn dies wegen der Art der Verwendung, dem Verhalten oder dem Gesundheitszustand des Hundes erforderlich ist. Nicht aneinander gewöhnte Hunde dürfen nur unter Aufsicht zusammengeführt werden.

 

(3) Einem einzelnen gehaltenen Hund ist täglich mehrmals die Möglichkeit zum länger dauernden Umgang mit Betreuungspersonen zu gewähren, um das Gemeinschaftsbedürfnis zu befriedigen.

 

(4) Ein Welpe darf erst im Alter von über acht Wochen vom Muttertier getrennt werden. Staz 1 gilt nicht, wenn die Trennung nach tieräztlichem Urteil zum Schutz des Muttertieres oder des Welpen vor Schmerzen, Leiden oder Schäden erforderlich ist. Ist nach Satz 2 eine vorzeitige Trennung mehrere Welpen vom Muttertier erforderlich, sollen diese bis zu einem Alter von acht Wochen nicht voneinander getrennt werden.

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§3 Anforderungen an die Betreuung bei gewerbsmäßigem Züchtern

 

Wer gewerbsmäßig mit Hunden züchtet, muß sicherstellen, daß für jeweils bis zu zehn Zuchthunde und ihre Welpen eine Betreuungsperson zur Verfügung steht, die die notwendigen Kentnisse und Fähigkeiten gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen hat.

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§4 Anforderungen an das Halten im Freien

 

(1) Wer einen Hund im Freien hält, hat dafür zu sorgen, daß dem Hund eine Schutzhütte, die den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, und außerhalb der Schutzhütte ein witterungsgeschützter, schattiger Liegeplatz mit wärmegedämmtem Boden zur Verfügung stehen. Während der Tätigkeit, für die ein Hund ausgebildet wurde oder wird, hat die Betreuungsperson dafür zu sorgen, daß dem Hund während der Ruhezeiten ein witterungsgeschützter und wärmegedämmter Liegeplatz zur Verfügung steht.

 

2) Die Schutzhütte muß aus wärmegedämmten und gesundheitsunschädlichen Material hergestellt und so beschaffen sein, daß der Hund sich daran nicht verletzen und trocken liegen kann. Sie muß so bemessen sein, daß der Hund sich darin verhaltensgerecht bewegen und hinlegen und den Innenraum mit seiner Körperwärme warm halten kann, sofern die Schuzhütte nicht beheizt ist.

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§5 Anforderungen an das Halten in Räumen

 

(1) Ein Hund darf nur in Räumen gehalten werden, bei denen der Einfall von natürlichem Tageslicht sichergestellt ist. Die Fläche der Öffnung für das Tageslicht muß bei der Haltung in Räumen, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen, grundsätzlich mindestens ein Achtel der Bodenfläche betzragen. Satz 2 gilt nicht, wenn dem Hund ständig ein Auslauf ins Freie zur Verfügung steht. Bei Tageslichteinfall sind die Räume entsprechend dem natürlichen Tag-Nacht-Rhythmus zusätzlich zu beleuchten. In den Räumen muß eine ausreichende Frischluftversorgung sichergestellt sein.

 

(2) Ein Hund darf in Räumen, die nach ihrer zweckbestimmung nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen, nur dann gehalten werden, wenn die benutzbare Bodenfläche den Anforderungen des §6 Abs.2 entspricht.

 

(3) Ein Hund darf in nicht beheizbaren Räumen nur gehalten werden, wenn diese mit einer Schutzhütte nach §4 Abs. 2 oder einem trockenen Liegeplatz, der ausreichend Schutz vor Luftzug und Kälte bietet, ausgestattet sind und außerhalb der Schutzhütte nach Nummer 1 ein wärmegedämmter Liegebereich zur Verfügung steht.

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§6 Anforderungen an die Zwingerhaltung

 

(1) Ein Hund darf nur in einem Zwinger hehalten werden, der den Anforderungen nach den Absätzen 2 bis 4 entspricht.

 

(2) In einem Zwinger muß dem Hund entsprechend seiner Widerristhöhe folgende uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche zur Verfügung stehen, wobei die Länge jeder Seite mindestens ser doppelten Körperlänge des Hundes entsprechen muß und keine Seite kürzer als zwei Meter sein darf:

Widerristhöhe Bodenfläche cm mindestens m²
bis 50cm 6
über 50 bis 65 8
über 65 10

für jeden weiteren in demselben Zwinger gehaltenen Hund sowie für jede Hündin mit Welpen muß zusätzlich die Hälfte der für einen Hund nach Nummer 1 vorgeschriebenen Bodenfläche zur Verfügung stehen,
die Höhe der Einfriedung so bemessen sein, daß der aufgerichtete Hund mit den Vorderpfoten die obere Begrenzung nicht erreicht.
Abweichend von Satz 1 Nr.1 muß für ein Hund, der regelmäßig an mindestens fünf Tagen in der Woche den Überwiegenden Teil des Tages außerhalb des Zwingers verbringt, die uneingeschränkt benutzbare Fläche mindestens sechs Quadratmeter betragen.

(3) Die Einfriedung des Zwingers muß aus gesundheitsunschädlichem Material bestehen und do beschaffen sein, daß der Hund sie nicht überwinden und sich nicht daran verletzen kann. Der Boden muß trittsicher und so beschaffen sein, daß er keine Verletzungen oder Schmerzen verursacht und leicht sauber und trocken zu halten ist. Trennvorrichtungen müssen so beschaffen sein, daß sich die Hunde nicht gegenseitig beißen können. Mindestensneine seite des Zwingers muß dem Hund freie Sicht nach außen ermöglichen. Befindet sich der Zwinger in einem Gebaüde, muß für den Hund der freie Blick aus dem Gebäude heraus gewährleistet sein.

 

(4) In einem Zwinger dürfen bis zu einer Höhe, die der aufgerichtete Hund mit Vorderpfoten erreichen kann, keine stromführenden Vorrichtungen, mit denen der Hund in Berührung kommen kann, oder Vorrichtungen, die elektrische Impulse aussenden, vorhanden sein.

 

(5) Werden mehrer Hunde auf einem Grundstück einzeln in Zwingern gehalten, so sollen die Zwinger so angeordnet sein, daß die Hunde Sichtkontakt zu anderen Hunden haben.

 

(6) Hunde dürfen in einem Zwinger nicht angebunden gehalten werden.

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§7 Anforderungen an die Anbindehaltung

 

(1) Ein Hund darf in Anbindehaltung nur gehalten werden, wenn die Anforderungen der Absätze 2 bis 5 erfüllt sind.

 

(2) Die Anbindung muß -

an einer Laufvorrichtung, die mindestens sechs Meter lang ist, frei gleiten können,
so bemessen sein, daß sie dem Hund einen seitlichen Bewegungsspielraum von mindestens fünf Metern bietet,
so angebracht sein, daß der Hund ungehindert seine Schutzhütte aufsuchen, liegen und sich umdrehen kann.

 

(3) Im Laufbereich dürfen keine Gegenstände vorhanden sein, die die Bewegung des Hundes behindern oder zu Verletzungen führen können. Der Boden muß trittsicher und so beschaffen sein, daß er keine Verletzungen oder Schmerzen verursacht und leicht sauber und trocken zu halten ist.

 

(4) Es dürfen nur breite, nicht einschneidende Brustgeschirre oder Halsbänder verwendet werden, die so beschaffen sicnd, daß sie sich nicht zuziehen oder zu Verletzungen führen können.

 

(5) Es darf nur eine Anbindung verwendet werden, die gegen ein Aufdrehen gesichert ist. Das Anbindematerial muß von geringem Eigengewicht und so beschaffen sein, daß sich der Hund nicht verletzen kann.

 

(6) Bei Begleitung einer Betreuungsperson während der Tätigkeit, für die der Hund audgebildet wurde oder wird, kann er abweichend von Absatz 1, nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 an einer mindestens drei Meter langen Anbindung angebunden werden.

 

(7) Die Anbindehaltung ist verboten bei -

einem Hund bis zu einem Alter von zwölf Monaten,
einer tragenden Hündin im letzten drittel der Trächtigkeit,
einer säugenden Hündin,
einem kranken Hund, wenn ihm dadurch Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt würden.

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§8 Fütterung und Pflege

 

(1) Die Betreuungsperson hat dafür zu sorgen, daß dem Hund in seinem gewöhnlichen Aufenthaltsbereich jederzeit wasser in ausreichender Menge und Qualität zur Verfügung steht. Sie hat den Hund mit artgemäßem Futter in ausreichender Menge und Qualität zu versorgen.

 

(2) Die Betreuungsperson hat -

den Hund unter berücksichtigung des der Rasse entsprechenden bedarfs regelmäßig zu pflegen und für seine Gesundheit Sorge zu tragen;
die Unterbringung mindestens einmal täglich und die Anbindevorichtung mindestens zweimal täglich zu überprüfen und Mängel unverzüglich abzustellen;
für ausreichende Frischluft und angemessene Lufttemperatur zu sorgen, wenn ein Hund ohne Aufsicht in einem Fahrzeug bleibt;
den Aufenthaltsbereich des Hundes sauber und ungezieferfrei zu halten; Kot ist täglich zu entfernen.

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§9 Ausnahmen für das vorübergehende Halten

 

Die zuständige Behörde kann von den Vorschriften des §2 Abs. 2 und 3 sowie §6 Abs. 1 in verbindung mit Abs. 2 für das vorübergehende Halten von Hunden in Einrichtungen, die Fundhunde oder durch Behörden eingezogene Hunde aufnehmen, befristete Ausnahmen zulassen, wenn sonst die weitere Aufnahme solcher Hunde gefährdet ist.

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§10 Ausstellungsverbot

 

Es ist verboten, Hunde, bei denen Körperteile, insbesondere Ohren oder Rute, zum Erreichen bestimmter Rassenmerkmale vollständig oder teilweise amputiert wurden, auszustellen oder Austellungen solcher Hunde zu veranstalten. Das Ausstellungsverbot nach Satz 1 gilt nicht, sofern der Eingriff vor dem 1. September 2001 und in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Tiershutzgesetzes in der zum Zeitpunkt des Eingriffs geltenden Fassung vorgenommen wurde.

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§11 Aggressionssteigerung nach §11b Abs.2 des Tierschutzgesetzes

 

Eine Aggressionssteigerung im Sinne des §11b Abs.2 des Tierschutzgesetzes liegt bei Hunden vor, die ein übersteigertes Angriffs-und Kampfverhalten aufweisen, das durch artgemäße Signale nicht hinreichend gesteuert wird. Das Verpaaren von HUnden mit anderen Caniden ist verboten. Bei Pit Bull Terriern, Staffordshire Bullterriern, American Staffordshire Terriern und Bullterriern sowie Kreuzungen mit diesen Tieren ist vom Vorliegen einer derartigen Aggressionssteigerung auszugehen.

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§12 Ordnungswidrigkeiten

 

(1) Ordnungswidrig im Sinne des §18 Abs. 1 Nr.3 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig -

entgegen §2 Abs. 4 Satz 1 einen Welpen vom Muttertier trennt,
entgegen §3 nicht sicherstellt, daß für jeweils zehn Zuchthunde und ihre Welpen eine dort genennte Betreuungsperson zur Verfügung steht,
entgegen §4 Abs.1 Staz 1 Nr.1 oder Satz 2 nicht dafür sorgt, daß dem Hund eine Schutzhütte oder ein Liegeplatz zur Verfügung steht,
entgegen §5 Abs.1 Satz 1 oder Abs.2 oder 3, §6 Abs.1 oder 6 oder §4 Abs.1 oder 7 einen Hund hält oder  
entgegn §8 Abs.2 Nr.2 einen Mangel nicht oder nicht rechtzeitig abstellt.

 

(2) Ordnungswidrig im Sinne des §18 Abs. 1 Nr.3 Buchstabe b des Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätlich oder fahrlääsig entgegen §10 Satz 1 einen Hund ausstellt oder eine Austellung veranstaltet.

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§13 Übergangsvorschrift

 

(1) Für Züchter, die eine Erlaubnis nach §11 Abs.1 Nr.3 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes am 14. Mai 2001 haben, gilt §3 ab dem 1.September 2002.

 

(2) Wer einen Hund am 14. Mai 2001 in einem Raum hält, der nicht der Anforderungen des §5 Abs.1 Satz 1 entspricht, muß das Einhalten dieser Anfporderungen spätestens bis zum 1.Septembet 2004 sicherstellen.

 

(3) Abweichens von §6 Abs.1 in Verbindung mit Abs.2 oder 3 Satz 5, sowie Abs.5 dürfen Hunde noch bis zum 31. August 2004 in Zwingern gehalten werden, die am 31. August 2001 bereits in Benutzung genommen worden sind und die Anforderungen des §4 Abs.2 der verordnung über das Halten von Hunden im Freien vom 6.Juni 1974 (BGBL. IS. 1265), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12.August 1986 (BGBL. IS. 1309), erfüllen.

 

(4) Abweichend von §10 Satz 1 dürfen Hunde noch bis zum 1. Mai 2002 ausgestellt werden.

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§14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

 

Diese Verordnung tritt am 1 September 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Halten von Hunden im freien vom 6.Juni 1974 (BGBL.IS. 1265), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom (BGBL.IS: 1309), außer Kraft.

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Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 2.Mai 2001