Hundeverordnungen
Nachdem Rasselisten als
verfassungswidrig eingestuft wurden, gelten die im Folgenden aufgeführten Verordnungen
seit 2003 / 2004 nicht mehr. Gemeinden dürfen jetzt ihre eigenen polizeilichen
Verordnungen (wie z. B. Leinen- oder Maulkorbzwang) erlassen.
BADEN-WÜRTTEMBERG
(in Kraft seit 16.08.2000)
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Definition
gefährlicher Hund |
Auflagen |
Ausnahmeregelungen |
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Kampfhund: Kategorie 1 (Gefährlichkeit wird stets vermutet,
solange nicht gegenüber der zuständigen Behörde für den einzelnen Hund
nachgewiesen ist, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität und
Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist): American
Staffordshire Terrier, Bullterrier, Pit Bull Terrier, sowie Kreuzungen. Kampfhund:
Kategorie 2 (Gefährlichkeit kann im Einzelfall, insbesondere bei Hunden der
folgenden Rassen oder deren Kreuzungen vorliegen, wenn Anhaltspunkte auf eine
gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren
hinweisen): Bullmastiff, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino,
Bordeaux Dogge, Fila Brasileiro, Mastin Espagnol, Mastino Napoletano,
Mastiff, Tosa Inu, sowie Kreuzungen. Gefährliche
Hunde: Kategorie 3 - Hunde, die
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Für "Kampfhunde" müssen folgende Voraussetzungen
nachgewiesen werden:
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Keine Erlaubnis zur Haltung notwendig, wenn der Halter innerhalb
von 4 Wochen nach Inkrafttreten der Verordnung die Haltung der
Ordnungsbehörde nachweist. Ausnahmen
vom Leinenzwang können für "Kampfhunde" im Einzelfall von der
Ortspolizeibehörde zugelassen werden, wenn Menschen, Tiere oder Sachen nicht
gefährdet sind (Keine Ausnahmen für den generellen Maulkorbzwang!). Verwaltungsvorschrift
über das Halten gefährlicher Hunde liegt nur im Entwurf vor. Der Entwurf
sieht derzeit die Möglichkeit vor, dass Ordnungsbehörden die Rasselisten in
Ortspolizeiverordnungen beliebig erweitern können. |
BAYERN
(in Kraft seit 10.07.1992)
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Definition
gefährlicher Hund |
Auflagen |
Ausnahmeregelungen |
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Kampfhund: Kategorie 1 (Gefährlichkeit wird
unwiderlegbar vermutet): Pit Bull,
Bandog, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Tosa Inu,
sowie Kreuzungen. Kampfhund:
Kategorie 2 (Gefährlichkeit wird stets vermutet, solange nicht gegenüber
der zuständigen Behörde für den einzelnen Hund nachgewiesen ist, dass dieser
keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder
Tieren aufweist): Bullmastiff, Bullterrier, Dogo Argentino, Dogue de
Bordeaux, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Espagnol, Mastino Napoletano,
Rhodesian Ridgeback, sowie Kreuzungen. Gefährliche
Hunde: Kategorie 3 - Erlaubnispflicht für Hunde, die nicht zu 1. oder 2.
gehören, wenn diese mit dem Ziel der gesteigerten Aggressivität und
Gefährlichkeit ausgebildet sind. |
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BERLIN
(in Kraft seit 05.07.2000)
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Definition
gefährlicher Hund |
Auflagen |
Ausnahmeregelungen |
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Pit Bull, American Staffordshire Terrier, Staffordshire
Bullterrier, Bullterrier, Tosa Inu, Bullmastiff, Dogo Argentino, Dogue de
Bordeaux, Fila Brasileiro, Mastin Espagnol, Mastino Napoletano, Mastiff,
sowie Kreuzungen. Desweiteren
alle Hunde, die
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Für alle gefährlichen Hunde gilt genereller Maulkorb- und
Leinenzwang im gesamten Stadtgebiet. Unverzügliche
Anzeigepflicht (bei Haltung vor dem 05.07.2000 innerhalb von 8 Wochen) bei
den zuständigen Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsämtern für die Rassen Pit
Bull, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier
und Tosa Inu und deren Kreuzungen. Innerhalb
von 8 Wochen nach der Anzeige:
Die Zucht
mit Hunden der Rassen Pit Bull, American Staffordshire Terrier, Staffordshire
Bullterrier, Bullterrier und Tosa Inu ist verboten. |
Befreiung vom Leinenzwang im Einzelfall durch die zuständige
Behörde, wenn Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden. (Keine
Befreiung vom Maulkorbzwang!) |
BRANDENBURG
(in Kraft seit 01.08.2000)
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Definition
gefährlicher Hund |
Auflagen |
Ausnahmeregelungen |
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Kategorie 1: Als gefährliche Hunde gelten:
Kategorie
2:
Hunde folgender Rassen oder Gruppen, sowie deren Kreuzungen untereinander
oder mit anderen Hunden gelten auf Grund rassespezifischer Merkmale oder
Zucht als gefährliche Hunde: American Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier,
Bullterrier, Staffordshire Bullterrier und Tosa Inu. Kategorie
3:
Insbesondere bei Hunden folgender Rassen oder Gruppen, sowie deren Kreuzungen
untereinander oder mit anderen Hunden ist von der Eigenschaft eines
gefährlichen Hundes auf Grund rassespezifischer Merkmale oder Zucht
auszugehen, solange der Hundehalter nicht im Einzelfall der örtlichen
Ordnungsbehörde nachgewiesen hat, dass der Hund keine gesteigerte
Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihrer Wirkung
vergleichbare Eigenschaft gegenüber Menschen oder Tier aufweist: Alano, Bullmastiff, Cane Corso, Dobermann, Dogo
Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Espanol,
Mastino Napoletano, Perro de Presa Canario, Perro de Presa Mallorquin und
Rottweiler. |
Haltung: Ausbruchssichere Einfriedung des befriedeten Besitztums
für gefährliche Hunde. Deutlich sichtbare Warnschilder mit der Aufschrift
"Vorsicht gefährlicher Hund!" oder "Vorsicht bissiger
Hund!" an allen Zugängen. Gefährliche Hunde dürfen nicht in
Mehrfamilienhäusern gehalten werden. Die Haltung von Hunden der Kategorie 2
ist verboten. Führen
von Hunden: Für alle Hunde: Der Hundeführer muss körperlich und geistig in
der Lage sein, den Hund sicher zu führen und hat den Hund ständig zu
beaufsichtigen. Eine Person darf nicht mehr als 3 Hunde gleichzeitig führen.
Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, darf nur 1 Hund führen. Für
gefährliche Hunde: Hundeführer muss das 18. Lebensjahr vollendet haben,
die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und den Nachweis der
erforderlichen Sachkunde für den zu führenden gefährlichen Hund oder einen
anderen gefährlichen Hund erbracht haben. Ein gefährlicher Hund darf nicht
gleichzeitig mit einem oder mehreren anderen Hunden geführt werden. Alle
Hunde müssen ein Halsband mit Namen und Adresse des Hundehalters tragen.
Gefährliche Hunde haben darüber hinaus am Halsband eine Plakette deutlich
sichtbar zu tragen. Rote Plakette für "gefährliche", grüne Plakette
für "Negativzeugnis". Die Haltungserlaubnis ist mitzuführen. Für
Hunde nach Kategorie 3 ist das Negativzeugnis mitzuführen. Leinenpflicht
gilt
für alle Hunde (Leinenlänge: bis 2 m): bei öffentlichen Versammlungen,
Umzügen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit
Menschenansammlungen, auf Sport- oder Campingplätzen, in umfriedeten oder
anderweitig begrenzten der Allgemeinheit zugänglichen Park-, Garten- und
Grünanlagen, in Einkaufszentren, Fussgängerzonen, Verwaltungsgebäuden und
öffentlichen Verkehrsmitteln und bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in
Treppenhäusern oder sonstigen von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten
Räumen. Geährliche Hunde sind ausserhalb des befriedeten Besitztums ständig
an einer höchstens 2 Meter langen und reissfesten Leine zu führen. Maulkorbzwang: Für alle Hunde:
Keine Leinenpflicht in den als Hundeauslaufgebiet gekennzeichneten Gebieten,
wenn der Hund einen Maulkorb trägt. In Verwaltungsgebäuden und öffentlichen
Verkehrsmitteln hat jeder Hund einen das Beissen verhindernden Maulkorb zu
tragen. Genereller Maulkorbzwang für gefährliche Hunde. Mitnahmeverbot: Gilt für alle Hunde
auf Kinderspielplätzen, als solche ausgewiesene Liegewiesen, in
Badeanstalten, sowie an als solche gekennzeichnete öffentliche Badestellen. Anzeige-
und Kennzeichnungs-, sowie (bei gefährlichen Hunden) Erlaubnispflicht: Meldepflicht für
Hunde mit einer Widerristhöhe von mindestens 40 Zentimetern oder mit einem
Gewicht von mindestens 20 Kilogramm. Desweiteren Nachweis der Zuverlässigkeit
des Halters, Kennzeichnung des Hundes mit Mikrochip. Erlaubnispflicht für die
Haltung, Ausbildung und Abrichtung von gefährlichen Hunden (Hunde der
Kategorie 2 dürfen nicht gehalten werden). Erteilung der Erlaubnis wird
abhängig gemacht von: Halter muss
das 18. Lebensjahr vollendet haben, Sachkunde (Sachkundeprüfung),
Zuverlässigkeit (Führungszeugnis), sowie ein berechtigtes Interesse an der
Haltung muss nachgewiesen werden (z.B. Bewachung eines besonders gefährdeten
Besitztums). Desweiteren Nachweis, dass die dem Halten, der Ausbildung und
dem Abrichten dienenden Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen eine
verhaltensgerechte und ausbruchssichere Unterbringung des Hundes ermöglichen.
Die
Erlaubnis kann befristet, widerrufen, sowie mit Bedingungen und Auflagen
verbunden werden. Sie ist mit der Auflage zu versehen, den Hund mit einem
Mikrochip zu kennzeichnen und ihn kastrieren oder sterilisieren zu lassen. Untersagung
des Haltens und Tötung von Hunden: Die örtliche Ordnungsbehörde kann das
Halten eines Hundes untersagen, z.B. wenn die Erlaubnisvoraussetzungen nicht
erfüllt sind oder von dem Hund eine Gefahr ausgeht, die insbesondere dann
vermutet wird, wenn der Halter nicht die erforderliche Zuverlässigkeit
besitzt. Die zuständige Behörde kann die Tötung eines Hundes anordnen, wenn
er einen Menschen oder einem Tier eine schwere Körperverletzung zugefügt hat. Zucht,
Ausbildung und Abrichten: Die Zucht und der Handel mit gefährlichen
Hunden ist verboten. Die Zucht mit Hunden der Kategorie 3 bedarf der
Erlaubnis. Hunde dürfen nicht durch Ausbildung, Abrichten oder Halten zu
gefährlichen Hunden herangebildet werden. |
Von dem Verbot der Haltung von gefährlichen Hunden in
Mehrfamilienhäusern kann im Rahmen der Erlaubnis befreit werden, wenn unter
Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse sichergestellt ist, dass
Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden. Nachweis
(Negativzeugnis) für die Ungefährlichkeit eines Hundes der Kategorie 3 ist
möglich für Hunde, die das erste Lebensjahr vollendet haben. Voraussetzung:
Kennzeichnung des Hundes mittels Mikrochip, Nachweis der Zuverlässigkeit des
Halters. (Negativzeugnis muss alle 2 Jahre unter erneutem Nachweis der
Voraussetzungen erneuert werden). Für Hunde
der Kategorie 3, die noch kein Jahr alt sind, kann eine befristete Erlaubnis,
ohne den Nachweis des berechtigten Interesses und ohne Kastration oder
Sterilisation erteilt werden. Übergangsregelungen
bestehen für Halter, die am 01.08.2000 bereits einen gefährlichen Hund
besitzen. Ausnahmeregelungen
bestehen für Blinden- und Behindertenbegleithunde, sowie für Diensthunde der
Polizei, des Grenzschutzes, des Zolls, der Bundeswehr, des Rettungsdienstes,
sowie des Katastrophenschutzes und Jagd- und Herdengebrauchshunde, soweit
diese im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung eingesetzt werden. |
BREMEN
(in Kraft seit 04.07.2000):
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Definition
gefährlicher Hund |
Auflagen |
Ausnahmeregelungen |
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Kategorie 1: Als gefährlich gelten Hunde, bei denen mit
hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass sie Menschen oder Tiere
beissen, sowie Hunde, die bereits Menschen oder Tiere gefährdend angesprungen
oder gebissen haben. Als gefährlich gelten ebenfalls Hunde, die ausserhalb
des Jagd- oder Hütebetriebes zum Hetzen oder Reissen von Wild und Vieh
neigen. Kategorie
2:
Gefährliche Hunde ("Kampfhunde") sind ferner Hunde der Rassen: Bullterrier,
Pit Bull Terrier, Mastino Napolitano, Fila Brasileiro, Mastin Espanol,
American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino,
Bandog, Tosa Inu, sowie Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit
anderen Rassen. |
Leinenzwang für gefährliche Hunde. Maulkorbzwang für gefährliche
Hunde, die sich als bissig erwiesen haben und Kampfhunde nach Kategorie 2. Ausbruchssichere
und verhaltensgerechte Unterbringung für gefährliche Hunde. Deutlich
sichtbare Warnschilder mit der Aufschrift "Vorsicht gefährlicher
Hund!" an allen Zugängen. Erlaubnispflicht
für
das Halten von "Kampfhunden" nach Kategorie 2. Diese darf nur
erteilt werden, wenn ein berechtigtes Interesse an der Haltung von
Kampfhunden besteht, z.B. wenn die Haltung der Hunde der Bewachung eines
besonders gefährdeten Besitztums dient und geeignet und erforderlich ist,
diese Gefährdung erheblich zu vermindern, die dem Halten dienenden
Räumlichkeiten und Einrichtungen eine ausbruchssichere Unterbringung
ermöglichen, so dass die körperliche Unversehrtheit von Menschen und Tieren
nicht gefährdet wird und der Halter über die erforderliche Zuverlässigkeit
verfügt. Die Erlaubnis kann befristet, sowie mit Auflagen oder Bedingungen
verbunden werden. Sie ist zu widerrufen, wenn der Halter nicht mehr über die
erforderliche Zuverlässigkeit verfügt. Die Ortspolizeibehörde kann das Halten
eines gefährlichen Hundes untersagen, wenn durch einen schwerwiegenden
Verstoss oder wiederholte Verstösse gegen die Vorschriften des § 2
(Halten von gefährlichen Hunden) das Leben oder die Gesundheit von Menschen
oder Tieren gefährdet worden ist. Wird die Haltung eines gefährlichen Hundes
beschränkt oder untersagt, soll die Ortspolizeibehörde zugleich anordnen,
dass der Halter auf seine Kosten den Hund durch einen Tierarzt dauerhaft oder
unverwechselbar markieren zu lassen und die Bestätigung hierüber unverzüglich
vorzulegen hat. Halten
anderer Hunde: Wer Hunde hält, hat sicherzustellen, dass sie nur von
geeigneten Personen geführt werden. Ungeeignet sind insbesondere Kinder, die
kräftemässig nicht in der Lage sind, den Hund zu führen oder noch nicht über
die dazu notwendige Erfahrung verfügen. Leinenzwang für läufige Hündinnen und
Hunde, die in öffentlichen Verkehrsmitteln, Geschäften, Einkaufszentren und
bei Veranstaltungen mit Menschenansammlungen mitgeführt werden. Ausserhalb
des befriedeten Besitztums müssen freilaufende Hunde ein Halsband tragen, an
dem der Name und die Anschrift des Halters angebracht sind. |
Übergangsregelung: Wer zum Zeitpunkt Kampfhunde nach Kategorie 2
hält, bedarf für die Haltung dieser Hunde abweichend keiner Erlaubnis, sofern
er innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten der Polizeiverordnung der
Ortspolizeibehörde unter Angabe seiner Personalien die Haltung, sowie Rasse,
Anzahl und Alter der Hunde schriftlich anzeigt. Dies gilt entsprechend für
Nachkömmlinge der Hunde der Kategorie 2, sofern sie bis 3 Monate nach dem
Inkrafttreten der Polizeiverordnung geboren wurden. Die
Verordnung findet auf Diensthunde von Bundesbehörden oder Behörden des Landes
oder der Stadtgemeinde Bremen keine Anwendung. |
HAMBURG
(in Kraft seit Anfang Juli 2000)
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Definition
gefährlicher Hund |
Auflagen |
Ausnahmeregelungen |
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Folgende Kategorien werden unterschieden:
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Für Hunde der Kategorien 1 und 3, sowie Hunde der Liste 2, die
kein Negativzeugnis haben, müssen folgende Voraussetzungen nachgewiesen
werden:
Die Halter
müssen innerhalb einer Frist vo 5 Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung
die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes beantragen und die
Voraussetzungen dafür nachweisen. Die zuständige Behörde kann die Tötung
eines Hundes anordnen, wenn er eine Gefahr für Leib und Leben von Mensch und
Tier darstellt. Halten
anderer Hunde: Ausserhalb des eingefriedeten Besitztums, sowie in
Treppenhäusern, in Fluren und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern sind
freilaufende Hunde so zu beaufsichtigen, dass sie Menschen, Tiere oder Sachen
nicht gefährden. Sie müssen ein Halsband tragen, auf dem der Name und die
Anschrift des Halters angebracht sind. Leinenzwang (Leine max. 2 m) für
Hunde, die nicht zuverlässig gehorchen; für Hunde, die bereits mehrfach
Menschen oder Tiere verfolgt, anhaltend angebellt oder sie sonst erheblich
belästigt haben; für läufige Hündinnen; für Hunde, die in Einkaufszentren,
Fussgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und bei Veranstaltungen mit grossen
Menschenansammlungen mitgeführt werden. |
Für Hunde der Liste 2, für die durch ein Negativgutachten (durch
geeignete Tierärzte) nachgewiesen wird, dass sie nicht gefährlich sind,
entfallen die genannten Auflagen. Die
Verordnung gilt nicht für Diensthunde der Bundes- und Landesbehörden und
Herdengebrauchshnde (ausser Hunde der Liste 1 und 2), soweit diese im Rahmen
ihrer jeweiigen Zweckbestimmung eingesetzt werden, und Jagdhunde im Rahmen
weidgerechter Jagdausübung. |
HESSEN
(vom 15.08.2000 - Achtung! Entwurf z.Zt. noch nicht in Kraft)
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Definition
gefährlicher Hund |
Auflagen |
Ausnahmeregelungen |
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Gefährlich sind Hunde, bei denen auf Grund rassespezifischer Merkmale
oder Zucht eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber
Menschen oder Tieren anzunehmen ist. Kategorie
1: "Kampfhunde". Bei den folgenden Rassen und Gruppen
von gefährlichen Hunden, sowie deren Kreuzung untereinander oder mit anderen
Hunden werden die in Satz 1 genannten Eigenschaften unwiderleglich vermutet: a. American Pit Bull Terrier oder Pit Bull Terrier, b. American Stafford Terrier oder American
Staffordshire Terrier, c. Staffordshire Bullterrier; Kategorie
2:
Solange vermutet, bis der zuständigen Behörde für den einzelnen Hund durch
eine Begutachtung des Hundes (Wesensprüfung) durch einen geeigneten
Sachverständigen oder eine geeignete sachverständlige Stelle nachgewiesen
wird, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit
gegenüber Menschen oder Tieren aufweist: a. American Bulldog, b. Bullmastiff, c. Bullterrier, d. Bordeaux Dogge, Dogue de Bordeaux, e. Dogo Argentino, f. Fila Brasileiro, g. Kangal
(Karabash), h.
Kaukasischer Owtscharka, i. Mastiff, j. Mastin Espagnol, k. Mastino Napoletano, l. Tosa Inu. Kategorie
3:
Gefährlich sind auch Hunde, die
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Haltung eines gefährlichen Hundes: Die Haltung eines
gefährlichen Hundes der Kategorie 1 bedarf der Erlaubnis.
Diese darf nur erteilt werden, wenn
Die Erlaubnis
zum Halten eines gefährlichen Hundes nach Kategorie 2 darf
nur erteilt werden, wenn der Nachweis durch eine Begutachtung des Hundes
(Wesensprüfung) durch einen geeigneten Sachverständigen oder eine geeignete
sachverständige Stelle erbracht wird, dass dieser keine gesteigerte
Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist.
Weiterhin müssen die oben unter Nr. 2 bis 7 und 9 genannten Voraussetzungen
erfüllt sein. Für Hunde, die vor dem 15. Juli 2000 gehalten wurden, kann die
Erlaubnis nur erteilt werden, wenn sie bis zum 15. August 2000 beantragt
wurde. Von dieser Erfordernis kann die zuständige Behörde insbesondere dann
absehen, wenn ein besonderes Interesse an der Haltung des Hundes nachgewiesen
wird. Die Erlaubnis ist auf 2 Jahre zu befristen. Erlangt die
Behörde Kenntnis von der Gefährlichkeit eines Hundes der Kategorie 3,
erteilt sie eine befristete Erlaubnis zum Halten des Hundes, sofern die
Voraussetzungen dr oben unter Nr. 4 bis 7 und 9 erfüllt sind und keine
Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit der Halterin oder der Halter
innerhalb der von der zuständigen Behörde gesetzten Frist nachweist, dass
auch die Voraussetzungen der oben genannten Nr. 2, 3 und 8 vorliegen. In
diesem Fall gilt der Hund nicht mehr als gefährlich. Der Nachweis
der Sachkunde und der Unfruchtbarkeit muss erbracht werden, wenn der Hund
ausgewachsen ist. Eine Begutachtung muss erst vorgenommen werden, wenn der
Hund 15 Monate alt ist, soweit er nicht vorher auffällig geworden ist oder
einer Aggressionszucht entstammt. Bis dahin kann jeweils eie befristete
Erlaubnis erteilt werden, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Eine auf
Grund bisherigen Rechts erteilte Erlaubnis erlischt 1 Jahr nach
Inkfrafttreten der Verordnung, so weit sie nicht für einen darüber
hinausgehenden Zeitraum befristet wurde. Für bei Inkrafttreten der Verordnung
gehaltene gefährliche Hunde ist eine Haftpflichtversicherung innerhalb von 3
Monaten nach Inkrafttreten abzuschliessen und nachzuweisen. Es besteht
Handels- und Abgabeverbot für Hunde nach Kategorie 1 (Ausnahme Tierheime). Der
zuständige Behörde sind innerhalb 1 Woche anzuzeigen: Zucht, Kreuzung,
Handel, Erwerb, Abgabe und Aufgabe der Haltung eines gefährlichen Hundes
unter Angabe von Namen, Anschrift neuer und früherer Halter und der Ort der
Haltung des Hundes, falls dieser von der Anschrift des Halters abweicht,
sowie Zuzug, Wegzug oder Umzug des Halters eines gefährlichen Hundes, sowie
dessen Abhandenkomen oder Tod. Die
zuständige Behörde kann die Sicherstellung, sowie die Verwahrung anordnen,
wenn die nach der Verordnung bestehenden Verbote oder Gebote nicht
eingehalten werden oder den Anordnungen oder Auflagen der zuständigen Behörde
nicht nachgekommen wird. Die zuständige Behörde kann die Tötung eines Hundes
anordnen, wenn er eine Gefahr für Leib und Leben von Mensch und Tier
darstellt. Die Tötung ist anzuordnen, wenn der Hund einen Menschen getötet
oder ernstlich verletzt hat. Führen
eines gefährlichen Hundes: Einen gefährlichen Hund darf ausserhalb des
eingefriedeten Besitztums nur führen, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat,
die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit oder eine befristete
Erlaubnis besitzt und körperlich und geistig in der Lage ist, den
gefährlichen Hund sicher zu führen. Gefährliche Hunde dürfen nur einzeln
geführt werden. Genereller Leinenzwang für gefährliche Hunde. Die Leine darf
nur so lang sein, dass keine Gefahr von dem Hund ausgehen kann, höchstens
jedoch 2 Meter. Dies gilt nicht für Gebiete, die von den Gemeinden als
Freilaufgebiete für gefährliche Hunde ausgewiesen sind und nicht für
Hundeübungsplätze. Genereller Maulkorbzwang für "Kampfhunde" nach
Punkt 1.1 (Hund älter als 9 Monate). Für andere gefährliche Hunde kann die
zuständige Behörde Maulkorbzwang anordnen. Die Erlaubnis der zuständigen
Behörde ist mitzuführen. Die Person, die den Hund führt, aber nicht Halter
ist, hat zusätzlich ihre Sachkundebescheinigung mitzuführen. Halten
und Führen von Hunden generell: Hunde sind so zu halten und zu führen, dass
von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren
ausgeht. Wer ausserhalb des eingefriedeten Besitztums des Halters einen Hund
führt oder laufen lässt, hat diesem ein Halsband anzulegen, auf dem oder an
dem Name und Anschrift des Halters anzugeben sind; besteht ein
Telefonanschluss, ist auch die Telefonnummer anzugeben. Die zuständige
Behörde kann jedermann das Halten und Führen von Hunden dauerhaft untersagen,
wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass davon eine Gefahr für Leben
oder Gesundheit vo Menschen oder Tieren ausgeht. Leinenzwang gilt für alle
Hunde bei öffentlichen Versammlungen, in Aufzügen, bei Volksfesten, auf
Märkten, Messen und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen, sowie
in Gaststätten, und in vo den Gemeinden zu bestimmenden, der Allgemeinheit
zugänglichen umfriedeten oder anderweitig begrenzten Park-, Garten- und
Grünanlagen, sowie Fussgängerzonen oder Teilen davon und in öffentlichen
Verkehrsmitteln. Ausbildung
von Hunden: Es ist verboten, Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten
Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszubilden.
Über Ausnahmen entscheidet auf Antrag des Halters die zuständige Behörde. Die
Erlaubnis darf nicht erteilt werden für die Ausbildung von Hunden der
Kategorie 1. Ansonsten kann sie erteilt werden, wenn die antragstellende
Person nachweist, dass die Ausbildung Schutzzwecken dient; sie die
erforderliche Sachkunde, sowie Befähigung zur Ausbildung besitzt und das 18.
Lebensjahr vollendet hat; keine Tatsache die Annahme rechtfertigen, dass die
antragstellende Person die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, und
die der Ausbildung dienenden Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen
eine verhaltensgerechte und ausbruchssichere Unterbringung ermöglichen, so
dass die körperliche Unversehrtheit von Menschen oder Tieren nicht gefährdet
wird. |
Für Diensthunde von Behörden und Rettungshunde besteht während
ihres Einsatzes oder ihrer Ausbildung kein Leinen- und Maulkorbzwang. Für
anerkannte Blindenhunde kann auf Antrag der Halterin oder des Halters eine
Ausnahme vom Leinen- und Maulkorbzwang gemacht werden. Eine im
Inland bestandene Jägerprüfung oder die Anerkennung als behördlicher
Diensthundeführer gelten als Nachweis der erforderlichen Sachkunde für die
Haltung eines gefährlichen Hundes. Eine
Erlaubnispflicht für die Haltung von gefährlichen Hunden gilt nicht für die
Haltung von Diensthunden von Behörden. |
MECKLENBURG-VORPOMMERN
(in Kraft seit 08.07.2000)
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Definition
gefährlicher Hund |
Auflagen |
Ausnahmeregelungen |
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Kategorie 1: Als gefährlich im Sinne dieser Verordnung
gelten Hunde,
Kategorie
2:
Bei Hunden der Rassen und Gruppen: American
Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bull Terrier,
Bullterrier, Bullmastiff, Dogo Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro,
Mastiff, Mastin Espagnol, Mastino Napoletano, Tosa Inu, sowie deren
Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunderassen oder -gruppen wird
vermutet, dass es sich um gefährliche Hunde handelt. |
Gefährliche Hunde dürfen nicht gezüchtet (nichtgewerbsmässige
Zucht), gehalten und geführt werden, es sei denn, es liegt eine Erlaubnis
vor. Die Ausbildung zu einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit
gegenüber Menschen oder Tieren ist untersagt. Zugänge zu befriedetem
Besitztum sind vom Besitzer durch deutlich sichtbare Warnschilder mit der
Ausschrift "Vorsicht, gefährlicher Hund!" oder "Vorsicht,
bissiger Hund!" kenntlich zu machen. Für alle gefährlichen Hunde gilt
ein genereller Leinen- und Maulkorbzwang ausserhalb des eigenen Besitztums.
Darüber hinaus dürfen sie nicht auf Kinderspielplätze, Badestellen oder
Liegewiesen mitgenommen werden. Eine Person darf nicht gleichzeitig mehrere
gefährliche Hunde führen. Für alle
Hunde gilt: Das Besitztum, auf dem der Hund gehalten wird, muss ausreichend
gesichert und gekennzeichnet werden. Es ist verboten, Hunde ausserhalb des
befriedeten Besitztums ohne Aufsicht frei laufen zu lassen; das Anlegen eines
Halsbandes mit Namen und Anschrift des Halters, sowie das Tragen der
Steuermarke ist Pflicht. Leinenzwang für Hunde, die zu Versammlungen,
Umzügen, Volksfesten, sonstigen öffentlichen Veranstaltungen, sowie an Orte
mit grossen Menschenansammlungen und in öffentliche Verkehrsmittel,
Verkaufsstätten oder Tiergärten mitgenommen werden. Erlaubnispflicht: Für alle Hunde der
Kategorie 2 ist binnen 6 Wochen nach Inkrafttreten der Verordnung eine
Erlaubnis zu beantragen. Sie müssen unveränderlich gekennzeichnet werden,
etwa durch einen implantierten Mikrochip oder eine Tätowierung. (Für Hunde,
deren Gefährlichkeit festgestellt wurde, sowie für Hunde, bei denen die
Vermutuing der Gefährlichkeit nicht widerlegt wurde, kann die örtliche
Ordnungsbehörde darüber hinaus die Kennzeichnung mit einem Grossbuchstaben
"G" im linken Ohr oder auf dem linken Hinterlauf anordnen.) Zum
Halten, nichtgewerbsmässigen Züchten und auch zum Führen aller gefährlichen
Hunde muss eine Erlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde eingeholt werden.
Dazu gehört der Nachweis von persönlicher Eignung und Zuverlässigkeit, der
Nachweis einer Haftpflichtversicherung, wie auch das Ablegen einer
Sachkundeprüfung. Die Erlaubnis erhalten nur Bürger über 18 Jahre, die eine
verhaltensgerechte und ausbruchssichere Unterbringung nachweisen können. Wer sich
nicht an die Anmeldefrist hält oder die geforderten Bedingungen nicht
erfüllt, dessen Hund kann eingezogen und ggf. auch tierschutzgerecht getötet
werden. Wer einen
gefährlichen Hund nicht nur vorübergehend einem anderen privaten Halter
überlässt, hat Namen und Wohnanschrift des neuen Halters unverzüglich der für
den gewöhnlichen Aufenthaltsort des bisherigen Halters zuständigen örtlichen
Ordnungsbehörde mitzuteilen. Die Pflicht zur unverzüglichen
Benachrichtigung der örtlichen Ordnungsbehörde besteht auch für den Fall,
dass ein gefährlicher Hund dauerhaft aus dem Einwirkungsbereich seines
Halters entwichen ist. |
Für Hunde der Kategorie 2 kann der Halter der örtlichen
Ordnungsbehörde im Einzelfall, insbesondere durch eine Bescheinigung des
Amts- oder eines durch diesen beauftragten Tierarztes, nachweisen, dass der
von ihm gehaltene Hund keine gesteigerte Kampfbereitschaft, Angriffslust,
Schärfe oder eine andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft gegenüber
Menschen oder Tieren aufweist. Satz 2 gilt sinngemäss für nichtgewerbsmässige
Hundezüchter und die von ihnen gezüchteten Hunde. Über den Nachweis des
Nichtvorliegens gefahrdrohender Eigenschaften stellt die örtliche
Ordnungsbehörde eine Bescheinigung aus. Die Bescheinigung verliert mit dem
Wechsel des Hundehalters, sowie nach Feststellung der Gefährlichkeit des
Hundes, spätestens jedoch 5 Jahre nach der Ausstellung ihre Gültigkeit. Beim
Führen der in der Bescheinigung aufgeführten Hunde ausserhalb des befriedeten
Besitztums ist die Bescheinigung mitzuführen. Dies gilt auch für Personen,
die gefährliche Hunde an Stelle des Halters führen. Ausnahmeregelungen:
Die
Verordnung gilt nicht für Diensthunde der Behörden, sowie Hunde des
Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes, soweit der bestimmungsgemässe Einsatz
dies erfordert. Für Blindenhunde und Behindertenbegleithunde gilt kein
Leinenzwang. Jagd- und Herdengebrauchshunde sind von der Aufsichtspflicht
ausgenommen, soweit sie im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung eingesetzt
werden. Hundehalter und -führer, die sich nur vorübergehend mit einem
gefährlichen Hnd im Geltungsbereich der Verordnung aufhalten, sind von der
Erlaubnispflicht befreit. Sie haben bei einem Aufenthalt von mehr als 3 Tagen
der örtlich zuständigen Ordnungsbehörde das Mitführen des gefährlichen Hundes
und die Dauer des Aufenthaltes anzuzeigen. |
NIEDERSACHSEN
(in Kraft seit ca. 07.07.2000)
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Die Gefahrtier-Verordnung des Landes Niedersachsen teilt
Kampfhunde in zwei Gruppen. Zur
Gruppe B zählen: |
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Definition
gefährlicher Hund |
Auflagen |
Ausnahmeregelungen |
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Kategorie 1: Bullterrier
und American Staffordshire Terrier, Hunde des Typs Pit Bull Terrier und
Kreuzungen mit Hunden dieser Rassen oder dieses Typs. Kategorie
2: Bullmastiff,
Dobermann, Dogo Argentino, Fila Brasileiro, Kaukasischer Owtscharka, Mastiff,
Mastin Espagnol, Mastino Napoletano, Rottweiler, Staffordshire Bullterrier,
Tosa Inu und Kreuzungen. Ausgenommen
sind Hunde bis zur Vollendung des 6. Lebensmonats und dienstlich geführte
Hunde öffentlicher Stellen. |
Nicht gewerbliche Haltung, Zucht und Vermehrung von Hunden der
Kategorie 1 ist verboten. Ausnahmegenehmigung
für die Haltung von Hunden der Kategorie 1, die bei Inkrafttreten der
Verordnung vorhanden waren, wenn
Nach
erfolgtem Wesenstest: Sind die Hunde nach Anordnung leicht erkennbar und
dauerhaft zu kennzeichnen; unfruchtbar zu machen. Bei Nichtbestehen des
Wesenstests aufgrund von aussergewöhnlichem Aggressionspotential gegenüber
Menschen hat die Behörde die Tötung des Hundes anzuordnen. Führen von
Hunden der Kategorie 1: Ausserhalb des befriedeten
Besitztums darf nur der Halter oder eine Person, die eine
Sachkundebescheinigung der Behörde besitzt, den Hund führen. Es gilt
genereller Leinen- und Maulkorbzwang. Die Ausnahmegenehmigung ist
mitzuführen, sowie (bei beauftragten Personen) die Sachkundebescheinigung. Genereller
Leinen- und Maulkorbzwang für Hunde der Kategorie 2. |
Nach bestandenem Wesenstest besteht die Möglichkeit, den
generellen Leinen- und Maulkorbzwang aufzuheben. Durchführungsbestimmungen
zum Wesenstest liegen vor. |
NORDRHEIN-WESTFALEN
(in Kraft seit 06.07.2000)
|
Definition
gefährlicher Hund |
Auflagen |
Ausnahmeregelungen |
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Folgende Kategorien werden unterschieden:
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Hunde der Kategorie 1 müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
Hunde
der Kategorien 2-4 müssen folgende Voraussetzungen erfüllen (keine besonderen
Übergangsregelungen):
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Durchführungsbestimmungen zur Verordnung liegen noch nicht vor. Hunde der
Anlagen 1 und 2 können von der generellen Leinen- und Maulkorbpflicht befreit
werden, wenn nachgewiesen wird, dass der Hund nicht gefährlich ist. Bei Hunden,
die bereits bei Inkrafttreten der Verordnung vorhanden sind, muss kein
besonderes Interesse für die Haltung nachgewiesen werden, sofern sie von
einer "bestimmten Person" gehalten werden. Anmerkung:
Was eine "bestimmte Person" ist, wird nicht genauer definiert. |
RHEINLAND-PFALZ
(in Kraft seit 10.07.2000)
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Definition
gefährlicher Hund |
Auflagen |
Ausnahmeregelungen |
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Kategorie 1: Als gefährliche Hunde im Sinne der
Verordnung gelten:
Kategorie
2:
Hunde der Rassen Pit Bull Terrier, American Staffordshire Terrier und
Staffordshire Bullterrier, sowie Hunde, die von einer dieser Rassen
abstammen, sind gefährliche Hunde im Sinne des Absatzes 1. |
Die Zucht, die Vermehrung und der Handel mit gefährlichen Hunden
sind verboten. Die örtliche Ordnungsbehörde soll die Unfruchtbarmachung eines
gefährlichen Hundes anordnen, wenn die Gefahr der Heranbildung gefährlicher
Nachkommen besteht. Hunde dürfen nicht durch Zuchtauswahl, Ausbildung oder
Haltung zu gefährlichen Hunden herausgebildet werden. Haltung
gefährlicher Hunde: Wer einen gefährlichen Hund halten will, bedarf der
Erlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde. Diese wird nur erteilt, wenn ein
berechtigtes Interesse an der Haltung eines gefährlichen Hundes besteht (z.B.
Bewachung eines gefährdeten Besitztums), die antragstellende Person die zur
Haltung eines gefährlichen Hundes erforderliche Sachkunde besitzt und das 18.
Lebensjahr vollendet hat und keine Tatsache die Annahme rechtfertigt, dass
die antragstellende Person die zur Haltung eines gefährlichen Hundes
erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Der Nachweis der zur Haltung
eines gefährlichen Hundes erforderlichen Sachkunde wird durch die
Bescheinigung einer von der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz benannten
sachverständigen Person oder Stelle über eine nach den Prüfungsstandards der
Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung
erbracht. Er gilt für den Halter nur in Verbindung mit dem Hund, mit dem die
Sachkundeprüfung abgelegt worden ist, und nur für einen Zeitraum von 5
Jahren. Die Erlaubnis kann von der örtlichen Ordnungsbehörde jederzeit
widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung wegfallen. Zum
Nachweis der Zuverlässigkeit kann die Vorlage eines Führungszeugnisses
verlangt werden. Gefährliche Hunde sind so zu halten, dass Menschen, Tiere
und Sachen nicht gefährdet werden. Sie sind insbesondere in sicherem
Gewahrsam zu halten. Kennzeichnungs-
und Mitteilungspflichten: Gefährliche Hunde sind mit einem Mikrochip
zu kennzeichnen. Wer als Halterin oder Halter eines gefährlichen Hundes einer
anderen Person länger als 4 Wochen zur Obhut überlässt, hat unter Angabe des
Namens und der Anschrift dieser Person den dortigen Verbleib des Hundes
unverzüglich der für den Wohnsitz des Halters zuständigen örtlichen
Ordnungsbehörde mitzuteilen. Der gefährliche Hund darf nur einer Person zur
Obhut überlassen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die
erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Die örtliche Ordnungsbehörde kann die
Überlassung untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
dadurch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht. Das
Abhandenkommen eines gefährlichen Hundes ist von dem Halter unverzüglich der
örtlichen Ordnungsbehörde mitzuteilen. Führen
gefährlicher Hunde: Ausserhalb des befriedeten Besitztums, sowie bei
Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern und Fluren, sowie in
sonstigen, von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen darf einen
gefährlichen Hund nur führen, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat,
körperlich in der Lage ist, den Hund sicher zu führen, und die zur Führung
eines gefährlichen Hundes erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Es ist
unzulässig, den Hund vo einer Person führen zu lassen, die nicht die
Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt. Eine Person darf nicht gleichzeitig
mehrere gefährliche Hunde führen. Genereller Leinen- und Maulkorbzwang für
gefährliche Hunde. Übergangsbestimmungen: Die Zucht und der
Handel mit dem bei Inkrafttreten der Verordnung vorhandenen Bestand an
gefährlichen Hunden sind zulässig, wenn dieser Bestand binnen 2 Monate nach
Inkrafttreten der Verordnung der örtlichen Ordnungsbehörde angezeigt und ihr
die Kontrolle ermöglicht wird. Personen, die beim Inkrafttreten der
Verordnung einen gefährlichen Hund halten, bedürfen keiner Erlaubnis, wenn
sie der örtlichen Ordnungsbehörde binnen 2 Monate nach Inkrafttreten der
Verordnung unter Angabe ihrer Personalien die Haltung, die Rasse und das
Alter schriftlich anzeigen. In diesen Fällen kann die örtliche
Ordnungsbehörde die Haltung untersagen, wenn Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass der Halter die erforderliche Zuverlässigkeit nicht
besitzt, oder wenn nicht binnen 4 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung
die erforderliche Sachkunde nachgewiesen wird. Personen, die beim
Inkrafttreten der Verordnung einen gefährlichen Hund halten, haben diesen
binnen 2 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit einem Mikrochip
kennzeichnen zu lassen und dies unverzüglich der örtlichen Ordnungsbehörde
nachzuweisen. |
Die örtliche Ordnungsbehörde kann Ausnahmen von Maulkorbzwang
für gefährliche Hunde zulassen, wenn im Einzelfall eine Gefahr für die
öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist. Diensthunde
des Bundes, des Landes und der kommunalen Gebietskörperschaften,
Herdengebrauchshunde und Jagdhunde dürfen mit dem Ziel einer gesteigerten
Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren ausgebildet werden,
soweit dies für die jeweilige Zweckbestimmung erforderlich ist. Für
Herdengebrauchshunde und Jagdhunde gilt auch eine Bescheinigung über eine
bestandene Jägerprüfung als Sachkundenachweis; Leinen- und Maulkorbzwang,
sowie das Führen von nur einem Hund gilt für diese Hunde nicht, soweit sie im
Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung eingesetzt werden. Die Bestimmungen
zur Haltung, Kennzeichnungs- und Mitteilungspflicht, sowie zum Führen
gefährlicher Hunde finden auf Diensthunde des Bundes, des Landes und der
kommunalen Gebietskörperschaften keine Anwendung. |
SAARLAND
(in Kraft seit 04.08.2000)
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Definition
gefährlicher Hund |
Auflagen |
Ausnahmeregelungen |
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Kategorie 1: Gefährliche Hunde im Sinne dieser
Verordnung sind:
Kategorie
2:
Die Ausbildung und das Halten von Hunden der Rassen American Staffordshire
Terrier und Staffordshire Bullterrier, sowie von American Pit Bull Terrier
bedürfen einer besonderen Erlaubnis. |
Die nicht gewerbsmässige Zucht von Hunden der Kategorie 2 und
deren Kreuzungen ist verboten. Regelungen zur gewerbsmässigen Zucht werden
nach Verabschiedung des neuen Tierschutzgesetzes erlassen. Das Halten aller
Hunde, die auf Angriffslust oder Schärfe gezüchtet oder ausgebildet worden
sind, ist verboten. Ebenso ist es ab sofort verboten, Hunde auf Angriffslust
oder Schärfe abzurichten oder solche Hunde zu züchten. Das Halten und die
Ausbildung von Hunden der Kategorie 2 sind nur noch mit einer besonderen Erlaubnis
möglich. Gleiches gilt für Hunde, die sich in der Vergangenheit als bissig
erwiesen haben. Für alle Hunde der Kategorie 2, für deren Kreuzungen, sowie
für Hunde, die sichals bissig erwiesen haben, gilt ab sofort ein ständiger
Leinen- und Maulkorbzwang ausserhalb befriedeter Besitztümer (zusätzlich muss
am Halsband der Name, die Anschrift und ggf. die Telefonnummer des Halters
angebracht sein), desweiteren dürfen nicht mehrere gefährliche Hunde
gleichzeitig geführt werden. Zudem sind sie ausbruchssicher unterzubringen.
Voraussetzung für die Erlaubnis:
Fristen: Bis spätestens 4.
Oktober 2000 muss sich derjenige, der einen Hund der Kategorie 2 hält, dessen
Hund sich als bissig erwiesen oder dessen Hund in aggressiver und
gefahrdrohender Weise Menschen oder Tiere angesprungn hat, bei der Ortspolizeibehörde
melden. Schriftlich müssen die Personalien des Halters, die Rasse oder der
Typ des Hundes und dessen Alter mitgeteilt werden. Bis spätestens 4. Dezember
2000 muss darüber hinaus der Halter bei der örtlichen Polizeibehörde den
Nachweis erbringen, dass der Hund vo einer Tierärztin oder einem Tierarzt
dauerhaft gekennzeichnet wurde (Mikrochip); ein persönliches Führungszeugnis
vorlegen, das bei der zuständigen Gemeinde beantragt werden kann, einen
Sachkundenachweis erbringen, d.h. der Halter muss einen Lehrgang bei einer
oder einem zugelassenen Sachverständigen erfolgreich absolvieren (z.B. beim
Verband für das Deutsche Hundewesen). Leinenzwang: Für alle Hunde, die
mitgeführt werden bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und
sostigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen, in Gaststättenbetrieben,
in Einkaufszentren, in Fussgängerzonen, in Haupteinkaufsbereichen und in
öffentlichen Verkehrsmitteln. Haltung:
Ausbruchssichere
Einfriedung des befriedeten Besitztums für gefährliche Hunde. Warnschilder
(Format min. 15 x 21 cm) mit der deutlich lesbaren Aufschrift "Vorsicht
- gefährlicher Hund!" oder "Vorsicht bissiger Hund!" an allen
Zugängen. Gefährliche Hunde dürfen nicht in Mehrfamilienhäusern gehalten
werden. Wer die Haltung eines gefährlichen Hundes aufgibt und diesen einem
neuen Halter überlässt, hat dessen Namen und Anschrift zu erfragen und den
Verbleib des Hundes unter Angabe des Namens und der Anschrift des neuen
Halters unverzüglich der bisher zuständigen Behörde anzuzeigen. Auch das
Abhandenkommen eines gefährlichen Hundes ist der zuständigen Behörde
unverzüglich anzuzeigen. |
Die Verordnung gilt nicht für Diensthunde des Bundes, des
Landes, der kommunalen Gebietskörperschaften und des Rettungswesens,
Herdengebrauchshunde, Jagdhunde, Blindenhunde und Behindertenbegleithunde
beim Einsatz im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung oder während der
Ausbildung im Hinblick auf die jeweilige Zweckbestimmung, sowie Ausbildung
und Einsatz es im Hinblick auf die Zweckbestimmung erfordern. Die
Ortspolizeibehörde kann Ausnahmen vom Maulkorbzwang zulassen, wenn im
Einzelfall eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten
ist. |
SACHSEN
(in Kraft seit Juli 2000)
Achtung! Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden
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Definition
gefährlicher Hund |
Auflagen |
Ausnahmeregelungen |
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Gefährliche Hunde im Sinne des Gesetzes sind Hunde, deren
Gefährlichkeit vermutet oder im Einzelfall festgestellt wird. Kategorie
1:
Durch Rechtsverordnung wird bestimmt werden, bei welchen Hundegruppen die
Gefährlichkeit vermutet wird. Z.B. Hundegruppen, bei denen durch Zuchtauswahl
eine besondere Angriffsbereitschaft, ein Beissverhalten ohne Hemmung und eine
herabgesetzte Empfindlichkeit gegen Angriffe des Gegners gefördert worden ist
oder denen wegen ihrer Beisskraft eine abstrakte Gefährdung zugesprochen
werden muss. Durchführungsverordnung
zum Gesetzt liegt im Entwurf vor. Hier werden als Hundegruppen, bei denen die
Gefährlichkeit vermutet wird, American Staffordshire Terrier, Bullterrier,
Pitbull definiert. Kategorie
2:
Im Einzelfall gefährliche Hunde:
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Zucht- und Handelsverbot gilt für Hunde der Kategorie 1.
Desweiteren ist es verboten, durch Zuchtauslese Hunde mit gesteigerter
Aggressivität zu züchten, sowie Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten
Aggressivität auszubilden. Erlaubnispflicht:
Die
Haltung eines gefährlichen Hundes bedarf der Erlaubnis. Diese darf nur
erteilt werden, wenn der Antragsteller
Die Haltung
eines Hunden, dessen Gefährlichkeit im Einzelfall festgestellt wurde,
untersagen oder mit Auflagen genehmigen (insbesondere Verpflichtung des
Halters zur Ablegung eines Sachkundenachweises). Die Unfruchtbarmachung des
Hundes kann angeordnet werden. Haltung
gefährlicher Hunde: Gefährliche Hunde sind so zu halten, dass Menschen ,
Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden können. An allen Zugängen des
befriedeten Besitztums sind deutlich lesbare Warnschilder anzubringen.
Überprüfungen (Nachprüfungen) der Haltung können durch die zuständige
Kreispolizeibehörde erfolgen. Wer die Haltung eines gefährlichen Hundes
aufgibt und diesen einem neuen Besitzer überlässt, hat dessen Namen und
Anschrift zu erfragen und den Verbleib des Hundes unter Angabe des Namens und
der Anschrift des neuen Halters unverzüglich der bisher zuständigen Behörde
anzuzeigen. Dies gilt auch, soweit im Zuständigkeitsbereich einer
Polizeibehörde eine elektronische Kennzeichnung von Hunden erfolgt. Führen
gefährlicher Hunde: Auessrhalb des befriedeten Besitztums, sowie bei
Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen und in Treppenhäusern darf einen gefährlichen
Hund nur führen, wer nach Alter und körperlicher und geistiger Verfassung in
der Lage ist, den Hund sicher zu führen. Eine Person darf nicht gleichzeitig
mehrere gefährliche Hunde führen. Genereller Leinen- und Maulkorbzwang
für gefährliche Hunde. Gefährliche Hunde dürfen nicht auf Kinderspielplätze,
auf gekennzeichnete Liegewiesen oder in Badeanstalten mitgenommen werden. |
Eine Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes bedarf
nicht, wer bis zum 31. Dezember 2000 der zuständigen Kreispolizeibehörde
unter Angabe seiner Personalien die Haltung, sowie Rasse, Anzahl und Alter
der Hunde schriftlich anzeigt. Die Haltung kann in diesen Fällen untersagt
werden, wenn Bedanken gegen die Zuverlässigkeit, eine sichere Haltung nicht
gewährleistet ist. Eine Haftpflichtversicherung mu abgeschlossen sein, sowie
die Sicherung des Grundstücks gewährleistet sein. Dies gilt auch für
Nachkommen der o.g. Hunde, wenn sie bis zum 30. März 2001 geboren wurden. Das Gesetz
gilt nicht für Diensthunde für Bundes- und Landesbehörden, für Hunde im
Rettungsdienst oder Katastrophenschutz, für Blindenhunde,
Herdengebrauchshunde und Jagdhunde, soweit sie im Rahmen ihrer jeweiligen
Zweckbstimmung eingesetzt werden. |
SACHSEN-ANHALT
(in Kraft seit 17.07.2000)
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Definition
gefährlicher Hund |
Auflagen |
Ausnahmeregelungen |
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Um gefährliche Hunde handelt es sich bei den folgenden Rassen
und Gruppen von Hunden, sowie deren Kreuzung untereinander oder mit anderen
Hunden: American Pitbull Terrier, American Staffordshire
Terrier, Staffordshire Bullterrier |
Die Zucht, das Kreuzen und der Handel mit gefährlichen Hunden
sind verboten. Für
gefährliche Hunde gilt ein ständiger Leinen- und Maulkorbzwang ausserhalb
befriedeter Besitztümer und bei Mehrfamilienhäuser auf Zuwegen, in
Treppenhäusern und Fluren, sowie in sonstigen von der Hausgemeinschaft
genutzten Räumen. Gefährliche Hunde sind so zu halten, dass se das befriedete
Besitztum nicht gegen den Wellen des Hundehalters verlassen können. Ansonsten
müssen sie auch dort einen Maulkorb tragen. Weitere
Massnahmen können durch die jeweiligen Verwaltungsbehörden beschlossen
werden. |
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SCHLESWIG-HOLSTEIN
(in Kraft seit 07.07.2000)
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Definition
gefährlicher Hund |
Auflagen |
Ausnahmeregelungen |
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Kategorie 1: Gefährliche Hunde im Sinne dieser
Verordnung sind Hunde folgender Rassen oder Gruppen, sowie deren Kreuzung
untereinander oder mit anderen Hunden:
Kategorie
2:
Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung gelten ferner:
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Halten und Führen von Hunden: Hunde dürfen
ausserhalb des befriedeten Besitztums des Hundehalters nur von Personen
geführt werden, die körperlich und geistig die Gewähr dafür bieten, den Hund
sicher zu führen. Die Person muss den Hund jederzeit so beaufsichtigen, da
durch ihn Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden. Ein Hundehalter
darf einen Hund nur solchen Personen überlassen, die die Gewähr dafür bieten,
dass die in Satz 1 genannten Anforderungen durch die Aufsichtsperson erfüllt
werden. Wer einen Hund ausserhalb des befriedeten Besitztums des Hundehalters
führt oder laufen lässt, hat diesem ein Halsband oder eine Halskette mit
einer Kennzeichnung anzulegen, aufgrund derer die Hundehalterin oder der
Hundehalter ermittelt werden kann. Leinenzwang gilt für alle Hunde, die
mitgeführt werden bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und
sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen, bei Mehrfamilienhäusern
auf Zuwegen, in Treppenhäusern, in Fluren oder sonstigen von der
Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen, in Gaststättenbetrieben, in
Einkaufszentren, in Fussgängerzonen undin Haupteinkaufsbereiche, in der
Allgemeinheit zugänglichen umfriedeten oder anderweitig begrenzten Park-,
Garten und Grünanlagen, in Sportanlagen und auf Zelt- und Campingplätzen, in
öffentlichen Verkehrsmitteln, auf Friedhöfen, auf Märkten, sowie Messen und
in Naturschutzgebieten, soweit diese Flächen betreten werden dürfen. Es ist
verboten, Hunde mitzunehmen in Kirchen, Schulen und Krankenhäuser, Theater,
Lichtspielhäuser, Konzert- Vortrags- und Versammlungsräumen und
Badeanstalten, sowie auf Badeplätze, Kinderspielplätze und Liegewiesen.
Ferner ist es verboten, Hunde dort laufen zu lassen. Gefährliche
Hunde: Zur Prüfung, ob es sich um einen gefährlichen Hund nach
Kategorie 1 oder Kategorie 2 Nr. 1 handelt, kann die örtliche Ordnungsbehörde
eine Vorführung des Hundes bei einem Tierarzt anordnen. Sie kann bei
gefährlichen Hunden die unveränderliche Kennzeichnung durch Tätowierung mit
dem Grossbuchstaben "G" im linken Ohr oder im linken Hinterschenkel
anordnen. Hunde dürfen nicht durch Zuchtauswahl, Aufzucht, Haltung oder
Ausbildung zu gefährlichen Hunden im Sinne der Kategorie 2 herangebildet
werden. Gefährliche Hunde sind so zu halten, dass sie das befriedete
Besitztum nicht gegen den Willen des Hundehalters verlassen können. Alle
Zugänge zu dem befriedeten Besitztum sind durch deutlich sichtbare
Warnschilder mit der Aufschrift "Vorsicht gefährlicher Hund!" oder
"Vorsicht bissiger Hund!" kenntlich zu machen. Leinenzwang: Gefährliche Hunde
sind ausserhalb des befriedeten Besitztums des Hundehaltes an der Leine zu
führen. Leine, Halsband und Halskette müssen so beschaffen sein, dass der
Hund sicher gehalten werden und keine Gefahr von dem Hund ausgehen kann; die
Leine darf höchstens 2 Meter lang sein. Die Anleinpflicht gilt nicht in den
als Hundeauslaufgebiet gekennzeichneten Gebieten, wenn der Hund einen
Maulkorb trägt. Maulkorbzwang
gilt
für gefährliche Hunde der Kategorie 1 a), sowie der Kategorie 2. Desweiteren
gilt für Hunde der Kategorie 1 b) Maulkorbzwang, für die die Gefährlichkeit
nach Kategorie 2 festgestellt wurde. Die örtliche
Ordnungsbehörde kann das Halten eines gefährlichen Hundes untersagen oder die
Einziehung oder Tötung eines gefährlichen Hundes anordnen, wenn Tatsachen die
Annahme rechtfertigen, dass durch die Haltung eine Gefahr für Leben oder
Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Eine derartige Gefahr ist
insbesondere anzunehmen, wenn es sich um einen gefährlichen Hund handelt und
dieser von einer Person gehalten wird, die nicht die notwendige Eignung für
die Haltung oder die Führung von gefährlichen Hunden besitzt, der Hundehalter
zu gefährlichen Hunden ausbildet oder der Hundehalter den nach der Verordnung
bestehenden Verpflichtungen oder den Anordnungen und Auflagen der örtlichen
Ordnungsbehörde nicht nachkommt. Ausbildung:
Es
ist verboten, Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und
Gefährlichkeit auszubilden. Über Ausnahmen entscheidet auf Antrag des
Hundehalters die örtliche Ordnungsbehörde. Die Erlaubnis soll erteilt werden,
wenn die antragstellende Person nachweist, dass die Ausbildung Schutzzwecken
dient, die antragstellende Person die erforderliche Sachkunde besitzt und das
18. Lebensjahr vollendet hat, keine Tatsache die Annahme rechtfertigt, dass
die antragstellende Perso die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,
und die der Ausbildung dienenden Räumlichkeiten, Einrichtungen und
Freianlagen eine verhaltensgerechte und ausbruchssichere Unterbringung
ermöglichen, so dass die körperliche Unversehrtheit von Menschen und Tieren
nicht gefährdet wird. Die Erlaubnis kann befristet und unter Vorbehalt des
Widerrufs erteilt, sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
Auflagen können auch nachträglich aufgenommen und geändert werden. Sachkunde:
Sachkundig
ist eine Person, die über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, einen
gefährlichen Hund jederzeit so zu halten und zu führen, dass von diesem keine
Gefahr für Menschen, Tiere oder Sachen ausgeht. Die örtliche Ordnungsbehörde
kann für die Prüfung der Sachkunde anordnen, dass der Hundehalter eine
Sachkundebescheinigung oder eine Sachkundeprüfung a) beim Verband für das
Deutsche Hundewesen e.V. (VDH) oder b) bei einer anderen Einrichtung, die
sich auf Hundeausbildung spezialisiert hat, erbringt. Die Sachkunde ist für
jeden gefährlichen Hund gesondert zu prüfen. Zum Nachweis
der Zuverlässigkeit ist ein Führungszeugnis vorzulegen. |
Ausbildungen, die vor Inkrafttreten der Verordnung begonnen worden
sind, sind nicht erlaubnispflichtig. Ausnahmen: Die Verordnung gilt
nicht für Diensthunde von Behörden und für Such- und Rettungshunde, soweit
diese im Rahmen ihrer Zweckbestimmung eingesetzt werden. Halsbandpflicht
gilt nicht für Hirtenhunde beim Hüten, für Jagdhunde bei ihrer jagdlichen
Verwendung, soweit der bestimmungsgemässe Einsatz dies erfordert. Kategorie 2
Nr. 5 gilt nicht für Jagdhunde, soweit das Hetzen nach den Grundsätzen einer
weidgerechten Jagdausübung erforderlich ist. Das
Mitnahmeverbot gilt nicht für Blindenhunde und Behindertenbegleithunde. Die
örtlichen Ordnungsbehörden können vom Mitnahmeverbot und vom Leinenzwang bei
Veranstaltungen u.ä. Ausnahmen zulassen, wenn im Einzelfall Menschen, Tiere
oder Sachen nicht gefährdet werden. |
THÜRINGEN
(in Kraft seit März 2000)
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Definition
gefährlicher Hund |
Auflagen |
Ausnahmeregelungen |
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Gefährliche Hunde im Sinne der Verordnung sind: Hunde, die
sich als bissig erwiesen haben, Hunde, die wiederholt
in gefahrdrohender Weise Menschen angesprungen haben, Hunde, die
auf Angriffslust oder über das natürliche Mass hinausgehende
Kampfbereitschaft oder Schärfe oder auf andere in der Wirkung gleichstehende
Merkmale gezüchtet, ausgebildet oder abgerichtet sind. |
Halten und Führen von gefährlichen Hunden: Gefährliche Hunde
sind so zu halten, dass sie das befriedete Besitztum nicht gegen den Willen
des Hundehalters verlassen können. Alle Zugänge zu dem befriedeten Besitztum
sind durch Warnschilder kenntlich zu machen. Hunde dürfen ausserhalb des
befriedeten Besitztums des Hundehalters nur von Personen geführt werden, die
körperlich die Gewähr dafür bieten, den Hund sicher zu führen. Es besteht
Leinenzwang, Maulkorbzwang besteht für Hunde, die sich als bissig erwiesen
haben. Erlaubnispflicht:
Die
Zucht gefährlicher Hunde ist verboten. Gleiches gilt für das zielgerichtete
Ausbilden oder Abrichten zu gefährlichen Hunden. Das Halten, das Abrichten
und die Ausbildung von gefährlichen Hunden bedürfen der ordnungsbehördlichen
Erlaubnis. Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis:
Die örtliche
Ordnungsbehörde kann das Halten eines gefährlichen Hundes generell oder im
Einzelfall untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch
die Haltung eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren
ausgeht. Durchführungsbestimmungen
zur Verordnung liegen vor. |
Ausnahmen: Die
Verordnung findet auf Diensthunde der Bundes- und Landesbehörden, sowie auf
Diensthunde der Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften, Landkreise und
Zweckverbände keine Anwendung. Gleiches gilt für gefährliche Hunde für die
Dauer ihrer Unterbringung in Tierheimen. Die
zuständigen Behörden können vom Maulkorb- und Leinenzwang Ausnahmen zulassen,
wenn im Einzelfall die öffentliche Sicherheit nicht gefährdet ist. |