Hundeverordnungen

Nachdem Rasselisten als verfassungswidrig eingestuft wurden, gelten die im Folgenden aufgeführten Verordnungen seit 2003 / 2004 nicht mehr. Gemeinden dürfen jetzt ihre eigenen polizeilichen Verordnungen (wie z. B. Leinen- oder Maulkorbzwang) erlassen.  

 

 

 

BADEN-WÜRTTEMBERG
(in Kraft seit 16.08.2000)

Definition gefährlicher Hund

Auflagen

Ausnahmeregelungen

Kampfhund: Kategorie 1 (Gefährlichkeit wird stets vermutet, solange nicht gegenüber der zuständigen Behörde für den einzelnen Hund nachgewiesen ist, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist):

American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Pit Bull Terrier, sowie Kreuzungen.

Kampfhund: Kategorie 2 (Gefährlichkeit kann im Einzelfall, insbesondere bei Hunden der folgenden Rassen oder deren Kreuzungen vorliegen, wenn Anhaltspunkte auf eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren hinweisen):

Bullmastiff, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Bordeaux Dogge, Fila Brasileiro, Mastin Espagnol, Mastino Napoletano, Mastiff, Tosa Inu, sowie Kreuzungen.

Gefährliche Hunde: Kategorie 3 - Hunde, die

  1. bissig sind
  2. in aggressiver oder gefahrdrohender Weise Menschen oder Tiere anspringen oer
  3. zum unkontrollierten Hetzen oder Reissen von Wild oder Vieh oder anderen Tieren neigen.

Für "Kampfhunde" müssen folgende Voraussetzungen nachgewiesen werden:

  • Haltung bedarf der Erlaubnis. Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Halter ein "berechtigtes Interesse" nachweist und keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit bestehen. Bescheinigung zur Erlaubnis, der Haltungsanzeige oder das Prüfungsergebnis muss ausserhalb des befriedeten Besitztums in beglaubigter Kopie mitgeführt werden.
  • Sachkunde des Halters muss durch eine Prüfung nachgewiesen werden.
  • Zuverlässigkeit des Halters muss nachgewiesen werden.
  • Hundehaftpflichtversicherung muss abgeschlossen werden.
  • Hund muss unveränderlich gekennzeichnet sein (möglichst Tätowierung).
  • Sterilisation bzw. Kastration müssen nachwiesen werden.
  • Tod, Abhandenkommen und Abgabe des Hundes müssen der zuständigen Behörde mitgeteilt werden.
  • Generelle Leinen- und Maulkorbpflicht (ab einem Alter von 6 Monaten).
  • Kennzeichnung am Halsband, nach der der Halter ermittelt werden kann.
  • Zuchtverbot
  • Ausbildungsverbot mit dem Ziel der weiteren Steigerung ihrer Aggressivität und Gefährlichkeit.

 

 

Keine Erlaubnis zur Haltung notwendig, wenn der Halter innerhalb von 4 Wochen nach Inkrafttreten der Verordnung die Haltung der Ordnungsbehörde nachweist.

Ausnahmen vom Leinenzwang können für "Kampfhunde" im Einzelfall von der Ortspolizeibehörde zugelassen werden, wenn Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet sind (Keine Ausnahmen für den generellen Maulkorbzwang!).

Verwaltungsvorschrift über das Halten gefährlicher Hunde liegt nur im Entwurf vor. Der Entwurf sieht derzeit die Möglichkeit vor, dass Ordnungsbehörden die Rasselisten in Ortspolizeiverordnungen beliebig erweitern können.

 

BAYERN
(in Kraft seit 10.07.1992)

Definition gefährlicher Hund

Auflagen

Ausnahmeregelungen

Kampfhund: Kategorie 1 (Gefährlichkeit wird unwiderlegbar  vermutet):

Pit Bull, Bandog, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Tosa Inu, sowie Kreuzungen.

Kampfhund: Kategorie 2 (Gefährlichkeit wird stets vermutet, solange nicht gegenüber der zuständigen Behörde für den einzelnen Hund nachgewiesen ist, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist):

Bullmastiff, Bullterrier, Dogo Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Espagnol, Mastino Napoletano, Rhodesian Ridgeback, sowie Kreuzungen.

Gefährliche Hunde: Kategorie 3 - Erlaubnispflicht für Hunde, die nicht zu 1. oder 2. gehören, wenn diese mit dem Ziel der gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit ausgebildet sind.

  • Haltung bedarf der Erlaubnis. Diese darf nur erteilt werden, wenn der Halter ein "berechtigtes Interesse" nachweist und keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit bestehen und keine Gefahren von dem Hund ausgehen.
  • Zuchtverbot
  • Berechtigung der Behörde, im Einzelfall weitere Hundeverordnungen zu erlassen:
    • Leinen- und Maulkorbzwang, Sicherungsmassnahmen für die Haltung (Warnschilder, Einzäunung usw.), sowie weitere Anforderungen an die Person des Halters.

 

 

 

 

 

 

BERLIN
(in Kraft seit 05.07.2000)

Definition gefährlicher Hund

Auflagen

Ausnahmeregelungen

Pit Bull, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier, Tosa Inu, Bullmastiff, Dogo Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Mastin Espagnol, Mastino Napoletano, Mastiff, sowie Kreuzungen.

Desweiteren alle Hunde, die

  • wiederholt in gefahrdrohender Weise Menschen angesprungen haben,
  • wiederholt Wild, Vieh, Katzen oder Hunde gehetzt oder gerissen haben,
  • sich gegenüber Mensch oder Tier als bissig erwiesen haben,
  • auf Angriffslust oder über das natürliche Mass hinasgehende Kampfbereitschaft, Schärfe oder andere in der Wirkung gleichstehende Zuchtmerkmale gezüchtet oder trainiert wurden.

Für alle gefährlichen Hunde gilt genereller Maulkorb- und Leinenzwang im gesamten Stadtgebiet.

Unverzügliche Anzeigepflicht (bei Haltung vor dem 05.07.2000 innerhalb von 8 Wochen) bei den zuständigen Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsämtern für die Rassen Pit Bull, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier und Tosa Inu und deren Kreuzungen.

Innerhalb von 8 Wochen nach der Anzeige:

  • Nachweis der persönlichen Eignung durch Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses
  • Sachkundenachweis
  • Nachweis, dass der Hund kein verstärkt aggressives Vehalten aufweist
  • Kennzeichnung durch eine Plakette, die am Halsband des Hundes zu befestigen ist

Die Zucht mit Hunden der Rassen Pit Bull, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier und Tosa Inu ist verboten.

 

 

Befreiung vom Leinenzwang im Einzelfall durch die zuständige Behörde, wenn Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden.

(Keine Befreiung vom Maulkorbzwang!)

 

 

 

BRANDENBURG
(in Kraft seit 01.08.2000)

Definition gefährlicher Hund

Auflagen

Ausnahmeregelungen

Kategorie 1: Als gefährliche Hunde gelten:

  1. Hunde, bei denen auf Grund rassespezifischer Merkmale, Zucht, Ausbildung oder Abrichten von einer über das natürliche Mass hinausgehenden Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder einer anderen in ihrer Wirkung vergleichbaren, Mensch oder Tier gefährdenden Eigenschaft auszugehen ist,
  2. Hunde, die als bissig gelten, weil sie einen Menschen oder ein Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen oder dazu durch Schläge oder in ähnlicher Weise provoziert worden zu sein, oder weil sie einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben,
  3. Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild oder andere Tiere hetzen oder reissen, oder
  4. Hunde, die ohne selbst angegriffen oder provoziert worden zu sein, wiederholt Menschen gefährdet haben oder wiederholt Menschen in gefahrdrohender Weise angesprungen haben.

Kategorie 2:  Hunde folgender Rassen oder Gruppen, sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden gelten auf Grund rassespezifischer Merkmale oder Zucht als gefährliche Hunde:

American Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Staffordshire Bullterrier und Tosa Inu.

Kategorie 3: Insbesondere bei Hunden folgender Rassen oder Gruppen, sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden ist von der Eigenschaft eines gefährlichen Hundes auf Grund rassespezifischer Merkmale oder Zucht auszugehen, solange der Hundehalter nicht im Einzelfall der örtlichen Ordnungsbehörde nachgewiesen hat, dass der Hund keine gesteigerte Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft gegenüber Menschen oder Tier aufweist:

Alano, Bullmastiff, Cane Corso, Dobermann, Dogo Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Perro de Presa Canario, Perro de Presa Mallorquin und Rottweiler.

Haltung: Ausbruchssichere Einfriedung des befriedeten Besitztums für gefährliche Hunde. Deutlich sichtbare Warnschilder mit der Aufschrift "Vorsicht gefährlicher Hund!" oder "Vorsicht bissiger Hund!" an allen Zugängen. Gefährliche Hunde dürfen nicht in Mehrfamilienhäusern gehalten werden. Die Haltung von Hunden der Kategorie 2 ist verboten.

Führen von Hunden: Für alle Hunde: Der Hundeführer muss körperlich und geistig in der Lage sein, den Hund sicher zu führen und hat den Hund ständig zu beaufsichtigen. Eine Person darf nicht mehr als 3 Hunde gleichzeitig führen. Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, darf nur 1 Hund führen.

Für gefährliche Hunde: Hundeführer muss das 18. Lebensjahr vollendet haben, die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und den Nachweis der erforderlichen Sachkunde für den zu führenden gefährlichen Hund oder einen anderen gefährlichen Hund erbracht haben. Ein gefährlicher Hund darf nicht gleichzeitig mit einem oder mehreren anderen Hunden geführt werden. Alle Hunde müssen ein Halsband mit Namen und Adresse des Hundehalters tragen. Gefährliche Hunde haben darüber hinaus am Halsband eine Plakette deutlich sichtbar zu tragen. Rote Plakette für "gefährliche", grüne Plakette für "Negativzeugnis". Die Haltungserlaubnis ist mitzuführen. Für Hunde nach Kategorie 3 ist das Negativzeugnis mitzuführen.

Leinenpflicht gilt für alle Hunde (Leinenlänge: bis 2 m): bei öffentlichen Versammlungen, Umzügen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen, auf Sport- oder Campingplätzen, in umfriedeten oder anderweitig begrenzten der Allgemeinheit zugänglichen Park-, Garten- und Grünanlagen, in Einkaufszentren, Fussgängerzonen, Verwaltungsgebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln und bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern oder sonstigen von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen. Geährliche Hunde sind ausserhalb des befriedeten Besitztums ständig an einer höchstens 2 Meter langen und reissfesten Leine zu führen.

Maulkorbzwang: Für alle Hunde: Keine Leinenpflicht in den als Hundeauslaufgebiet gekennzeichneten Gebieten, wenn der Hund einen Maulkorb trägt. In Verwaltungsgebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln hat jeder Hund einen das Beissen verhindernden Maulkorb zu tragen. Genereller Maulkorbzwang für gefährliche Hunde.

Mitnahmeverbot: Gilt für alle Hunde auf Kinderspielplätzen, als solche ausgewiesene Liegewiesen, in Badeanstalten, sowie an als solche gekennzeichnete öffentliche Badestellen.

Anzeige- und Kennzeichnungs-, sowie (bei gefährlichen Hunden) Erlaubnispflicht: Meldepflicht für Hunde mit einer Widerristhöhe von mindestens 40 Zentimetern oder mit einem Gewicht von mindestens 20 Kilogramm. Desweiteren Nachweis der Zuverlässigkeit des Halters, Kennzeichnung des Hundes mit Mikrochip. Erlaubnispflicht für die Haltung, Ausbildung und Abrichtung von gefährlichen Hunden (Hunde der Kategorie 2 dürfen nicht gehalten werden). Erteilung der Erlaubnis wird abhängig gemacht von:

Halter muss das 18. Lebensjahr vollendet haben, Sachkunde (Sachkundeprüfung), Zuverlässigkeit (Führungszeugnis), sowie ein berechtigtes Interesse an der Haltung muss nachgewiesen werden (z.B. Bewachung eines besonders gefährdeten Besitztums). Desweiteren Nachweis, dass die dem Halten, der Ausbildung und dem Abrichten dienenden Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen eine verhaltensgerechte und ausbruchssichere Unterbringung des Hundes ermöglichen.

Die Erlaubnis kann befristet, widerrufen, sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Sie ist mit der Auflage zu versehen, den Hund mit einem Mikrochip zu kennzeichnen und ihn kastrieren oder sterilisieren zu lassen.

Untersagung des Haltens und Tötung von Hunden: Die örtliche Ordnungsbehörde kann das Halten eines Hundes untersagen, z.B. wenn die Erlaubnisvoraussetzungen nicht erfüllt sind oder von dem Hund eine Gefahr ausgeht, die insbesondere dann vermutet wird, wenn der Halter nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Die zuständige Behörde kann die Tötung eines Hundes anordnen, wenn er einen Menschen oder einem Tier eine schwere Körperverletzung zugefügt hat.

Zucht, Ausbildung und Abrichten: Die Zucht und der Handel mit gefährlichen Hunden ist verboten. Die Zucht mit Hunden der Kategorie 3 bedarf der Erlaubnis. Hunde dürfen nicht durch Ausbildung, Abrichten oder Halten zu gefährlichen Hunden herangebildet werden.

 

 

Von dem Verbot der Haltung von gefährlichen Hunden in Mehrfamilienhäusern kann im Rahmen der Erlaubnis befreit werden, wenn unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse sichergestellt ist, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden.

Nachweis (Negativzeugnis) für die Ungefährlichkeit eines Hundes der Kategorie 3 ist möglich für Hunde, die das erste Lebensjahr vollendet haben. Voraussetzung: Kennzeichnung des Hundes mittels Mikrochip, Nachweis der Zuverlässigkeit des Halters. (Negativzeugnis muss alle 2 Jahre unter erneutem Nachweis der Voraussetzungen erneuert werden).

Für Hunde der Kategorie 3, die noch kein Jahr alt sind, kann eine befristete Erlaubnis, ohne den Nachweis des berechtigten Interesses und ohne Kastration oder Sterilisation erteilt werden.

Übergangsregelungen bestehen für Halter, die am 01.08.2000 bereits einen gefährlichen Hund besitzen.

Ausnahmeregelungen bestehen für Blinden- und Behindertenbegleithunde, sowie für Diensthunde der Polizei, des Grenzschutzes, des Zolls, der Bundeswehr, des Rettungsdienstes, sowie des Katastrophenschutzes und Jagd- und Herdengebrauchshunde, soweit diese im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung eingesetzt werden.

 

 

BREMEN
(in Kraft seit 04.07.2000):

Definition gefährlicher Hund

Auflagen

Ausnahmeregelungen

Kategorie 1: Als gefährlich gelten Hunde, bei denen mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass sie Menschen oder Tiere beissen, sowie Hunde, die bereits Menschen oder Tiere gefährdend angesprungen oder gebissen haben. Als gefährlich gelten ebenfalls Hunde, die ausserhalb des Jagd- oder Hütebetriebes zum Hetzen oder Reissen von Wild und Vieh neigen.

Kategorie 2: Gefährliche Hunde ("Kampfhunde") sind ferner Hunde der Rassen:

Bullterrier, Pit Bull Terrier, Mastino Napolitano, Fila Brasileiro, Mastin Espanol, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Bandog, Tosa Inu, sowie Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen Rassen.

Leinenzwang für gefährliche Hunde.

Maulkorbzwang für gefährliche Hunde, die sich als bissig erwiesen haben und Kampfhunde nach Kategorie 2.

Ausbruchssichere und verhaltensgerechte Unterbringung für gefährliche Hunde. Deutlich sichtbare Warnschilder mit der Aufschrift "Vorsicht gefährlicher Hund!" an allen Zugängen.

Erlaubnispflicht für das Halten von "Kampfhunden" nach Kategorie 2. Diese darf nur erteilt werden, wenn ein berechtigtes Interesse an der Haltung von Kampfhunden besteht, z.B. wenn die Haltung der Hunde der Bewachung eines besonders gefährdeten Besitztums dient und geeignet und erforderlich ist, diese Gefährdung erheblich zu vermindern, die dem Halten dienenden Räumlichkeiten und Einrichtungen eine ausbruchssichere Unterbringung ermöglichen, so dass die körperliche Unversehrtheit von Menschen und Tieren nicht gefährdet wird und der Halter über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügt. Die Erlaubnis kann befristet, sowie mit Auflagen oder Bedingungen verbunden werden. Sie ist zu widerrufen, wenn der Halter nicht mehr über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügt. Die Ortspolizeibehörde kann das Halten eines gefährlichen Hundes untersagen, wenn durch einen schwerwiegenden Verstoss oder wiederholte Verstösse gegen die Vorschriften des § 2 (Halten von gefährlichen Hunden) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder Tieren gefährdet worden ist. Wird die Haltung eines gefährlichen Hundes beschränkt oder untersagt, soll die Ortspolizeibehörde zugleich anordnen, dass der Halter auf seine Kosten den Hund durch einen Tierarzt dauerhaft oder unverwechselbar markieren zu lassen und die Bestätigung hierüber unverzüglich vorzulegen hat.

Halten anderer Hunde: Wer Hunde hält, hat sicherzustellen, dass sie nur von geeigneten Personen geführt werden. Ungeeignet sind insbesondere Kinder, die kräftemässig nicht in der Lage sind, den Hund zu führen oder noch nicht über die dazu notwendige Erfahrung verfügen. Leinenzwang für läufige Hündinnen und Hunde, die in öffentlichen Verkehrsmitteln, Geschäften, Einkaufszentren und bei Veranstaltungen mit Menschenansammlungen mitgeführt werden. Ausserhalb des befriedeten Besitztums müssen freilaufende Hunde ein Halsband tragen, an dem der Name und die Anschrift des Halters angebracht sind.

 

 

Übergangsregelung: Wer zum Zeitpunkt Kampfhunde nach Kategorie 2 hält, bedarf für die Haltung dieser Hunde abweichend keiner Erlaubnis, sofern er innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten der Polizeiverordnung der Ortspolizeibehörde unter Angabe seiner Personalien die Haltung, sowie Rasse, Anzahl und Alter der Hunde schriftlich anzeigt. Dies gilt entsprechend für Nachkömmlinge der Hunde der Kategorie 2, sofern sie bis 3 Monate nach dem Inkrafttreten der Polizeiverordnung geboren wurden.

Die Verordnung findet auf Diensthunde von Bundesbehörden oder Behörden des Landes oder der Stadtgemeinde Bremen keine Anwendung.

 

 

 

HAMBURG
(in Kraft seit Anfang Juli 2000)

Definition gefährlicher Hund

Auflagen

Ausnahmeregelungen

Folgende Kategorien werden unterschieden:

  1. Hunde der Liste 1 (Gefährlichkeit wird stets vermutet): Pit Bull, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier,   sowie Kreuzungen.
  2. Hunde der Liste 2 (Gefährlichkeit wird solange vermutet, bis das Gegenteil bewiesen wird): Bullmastiff, Bullterrier, Dogo Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Espagnol, Mastino Napoletano, Kangal, Kaukasischer Owtscharka, sowie Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen Rassen.
  3. Hunde, die sich als gefährlich erwiesen haben.

Für Hunde der Kategorien 1 und 3, sowie Hunde der Liste 2, die kein Negativzeugnis haben, müssen folgende Voraussetzungen nachgewiesen werden:

  • Haltung grundsätzlich verboten.. Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Halter ein "berechtigtes Interesse" nachweist und keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit bestehen.
  • Sachkunde und Zuverlässigkeit des Halters muss nachgewiesen werden.
  • Hundehaftpflichtversicherung muss abgeschlossen werden.
  • Hund muss mit einem Mikrochip gekennzeichnet sein.
  • Sterilisation bzw. Kastration müssen nachwiesen werden.
  • Haltungserlaubnis muss stets mitgeführt werden.
  • Tod und Abgabe des Hundes müssen der zuständigen Behörde mitgeteilt werden.
  • Warnschilder an jedem Zugang zum befriedeten Besitztum oder an der Wohnung "Vorsicht gefährlicher Hund" müssen vorhanden sein.
  • Generelle Leinen- und Maulkorbpflicht.
  • Zuchtverbot und gewerbsmässiges Handelsverbot.
  • Ausbildungsverbot mit dem Ziel der weiteren Steigerung ihrer Aggressivität und Gefährlichkeit.

Die Halter müssen innerhalb einer Frist vo 5 Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes beantragen und die Voraussetzungen dafür nachweisen. Die zuständige Behörde kann die Tötung eines Hundes anordnen, wenn er eine Gefahr für Leib und Leben von Mensch und Tier darstellt.

Halten anderer Hunde: Ausserhalb des eingefriedeten Besitztums, sowie in Treppenhäusern, in Fluren und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern sind freilaufende Hunde so zu beaufsichtigen, dass sie Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährden. Sie müssen ein Halsband tragen, auf dem der Name und die Anschrift des Halters angebracht sind. Leinenzwang (Leine max. 2 m) für Hunde, die nicht zuverlässig gehorchen; für Hunde, die bereits mehrfach Menschen oder Tiere verfolgt, anhaltend angebellt oder sie sonst erheblich belästigt haben; für läufige Hündinnen; für Hunde, die in Einkaufszentren, Fussgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und bei Veranstaltungen mit grossen Menschenansammlungen mitgeführt werden.

 

 

Für Hunde der Liste 2, für die durch ein Negativgutachten (durch geeignete Tierärzte) nachgewiesen wird, dass sie nicht gefährlich sind, entfallen die genannten Auflagen.

Die Verordnung gilt nicht für Diensthunde der Bundes- und Landesbehörden und Herdengebrauchshnde (ausser Hunde der Liste 1 und 2), soweit diese im Rahmen ihrer jeweiigen Zweckbestimmung eingesetzt werden, und Jagdhunde im Rahmen weidgerechter Jagdausübung.

 

 

HESSEN
(vom 15.08.2000 - Achtung! Entwurf z.Zt. noch nicht in Kraft)

Definition gefährlicher Hund

Auflagen

Ausnahmeregelungen

Gefährlich sind Hunde, bei denen auf Grund rassespezifischer Merkmale oder Zucht eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren anzunehmen ist.

Kategorie 1: "Kampfhunde". Bei den folgenden Rassen und Gruppen von gefährlichen Hunden, sowie deren Kreuzung untereinander oder mit anderen Hunden werden die in Satz 1 genannten Eigenschaften unwiderleglich vermutet:

a. American Pit Bull Terrier oder Pit Bull Terrier,

b. American Stafford Terrier oder American Staffordshire Terrier,

c. Staffordshire Bullterrier;

Kategorie 2: Solange vermutet, bis der zuständigen Behörde für den einzelnen Hund durch eine Begutachtung des Hundes (Wesensprüfung) durch einen geeigneten Sachverständigen oder eine geeignete sachverständlige Stelle nachgewiesen wird, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist:

a. American Bulldog,

b. Bullmastiff,

c. Bullterrier,

d. Bordeaux Dogge, Dogue de Bordeaux,

e. Dogo Argentino,

f. Fila Brasileiro,

g. Kangal (Karabash),

h. Kaukasischer Owtscharka,

i. Mastiff,

j. Mastin Espagnol,

k. Mastino Napoletano,

l. Tosa Inu.

Kategorie 3: Gefährlich sind auch Hunde, die

  1. durch Zucht, Haltung, Ausbildung oder Abrichtung eine über das natürliche Ma hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihren Wirkungen vergleichbare, mensch- oder tiergefährdende Eigenschaft besitzen,
  2. einen Menschen gebissen oder in Gefahr drohender Weise angesprungen haben, sofern dies nicht aus begründetem Anlass geschah,
  3. ein anderes Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben und
  4. durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert andere Tiere hetzen oder reissen.

Haltung eines gefährlichen Hundes: Die Haltung eines gefährlichen Hundes der Kategorie 1 bedarf der Erlaubnis. Diese darf nur erteilt werden, wenn

  1. die antragstellende Person ein besoderes Interesse zur Haltung des gefährlichen Hundes nachweist, z.B. wenn der gefährliche Hund bereits vor dem 15. Juli 2000 von der antragstellenden Person gehalten und die Erlaubnis bis zum 15. August 2000 beantragt wurde. Die Erlaubnis ist auf 2 Jahre zu befristen.
  2. gegen die Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen,
  3. sie über die erforderliche Sachkunde verfügt,
  4. sie das 18. Lebensjahr vollendet hat,
  5. ür den Hund eine Haftpflichtversicherng abgeschlossen wurde,
  6. die bereits fällig gewordene Hundesteuer entrichtet worden ist,
  7. sie nachweist, dass der Hund artgerecht gehalten wird und die erforderlichen Massnahmen getroffen worden sind, damit von ihm keine Gefahr für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz ausgehen (ausbruchssichere Unterbringung für gefährliche Hunde. Deutliche sichtbare Warnschilder in Signalfarbe mit der Aufschrift "Vorsicht Hund!" an allen Zugängen),
  8. durch eine Begutachtung des Hundes (Wesensprüfung) durch einen geeigneten Sachverständigen oder eine geeignete sachverständige Stelle nachgewiesen ist, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist,
  9. der Hund mit einer zu Identifizierung geeigneten, elektronisch lesbaren Marke (Chip) unveränderlich gekennzeichnet ist, und
  10. eine Bescheinigung über die Unfruchtbarkeit vorliegt.

Die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes nach Kategorie 2 darf nur erteilt werden, wenn der Nachweis durch eine Begutachtung des Hundes (Wesensprüfung) durch einen geeigneten Sachverständigen oder eine geeignete sachverständige Stelle erbracht wird, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist. Weiterhin müssen die oben unter Nr. 2 bis 7 und 9 genannten Voraussetzungen erfüllt sein. Für Hunde, die vor dem 15. Juli 2000 gehalten wurden, kann die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn sie bis zum 15. August 2000 beantragt wurde. Von dieser Erfordernis kann die zuständige Behörde insbesondere dann absehen, wenn ein besonderes Interesse an der Haltung des Hundes nachgewiesen wird. Die Erlaubnis ist auf 2 Jahre zu befristen.

Erlangt die Behörde Kenntnis von der Gefährlichkeit eines Hundes der Kategorie 3, erteilt sie eine befristete Erlaubnis zum Halten des Hundes, sofern die Voraussetzungen dr oben unter Nr. 4 bis 7 und 9 erfüllt sind und keine Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit der Halterin oder der Halter innerhalb der von der zuständigen Behörde gesetzten Frist nachweist, dass auch die Voraussetzungen der oben genannten Nr. 2, 3 und 8 vorliegen. In diesem Fall gilt der Hund nicht mehr als gefährlich.

Der Nachweis der Sachkunde und der Unfruchtbarkeit muss erbracht werden, wenn der Hund ausgewachsen ist. Eine Begutachtung muss erst vorgenommen werden, wenn der Hund 15 Monate alt ist, soweit er nicht vorher auffällig geworden ist oder einer Aggressionszucht entstammt. Bis dahin kann jeweils eie befristete Erlaubnis erteilt werden, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Eine auf Grund bisherigen Rechts erteilte Erlaubnis erlischt 1 Jahr nach Inkfrafttreten der Verordnung, so weit sie nicht für einen darüber hinausgehenden Zeitraum befristet wurde. Für bei Inkrafttreten der Verordnung gehaltene gefährliche Hunde ist eine Haftpflichtversicherung innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten abzuschliessen und nachzuweisen.

Es besteht Handels- und Abgabeverbot für Hunde nach Kategorie 1 (Ausnahme Tierheime).

Der zuständige Behörde sind innerhalb 1 Woche anzuzeigen: Zucht, Kreuzung, Handel, Erwerb, Abgabe und Aufgabe der Haltung eines gefährlichen Hundes unter Angabe von Namen, Anschrift neuer und früherer Halter und der Ort der Haltung des Hundes, falls dieser von der Anschrift des Halters abweicht, sowie Zuzug, Wegzug oder Umzug des Halters eines gefährlichen Hundes, sowie dessen Abhandenkomen oder Tod.

Die zuständige Behörde kann die Sicherstellung, sowie die Verwahrung anordnen, wenn die nach der Verordnung bestehenden Verbote oder Gebote nicht eingehalten werden oder den Anordnungen oder Auflagen der zuständigen Behörde nicht nachgekommen wird. Die zuständige Behörde kann die Tötung eines Hundes anordnen, wenn er eine Gefahr für Leib und Leben von Mensch und Tier darstellt. Die Tötung ist anzuordnen, wenn der Hund einen Menschen getötet oder ernstlich verletzt hat.

Führen eines gefährlichen Hundes: Einen gefährlichen Hund darf ausserhalb des eingefriedeten Besitztums nur führen, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit oder eine befristete Erlaubnis besitzt und körperlich und geistig in der Lage ist, den gefährlichen Hund sicher zu führen. Gefährliche Hunde dürfen nur einzeln geführt werden. Genereller Leinenzwang für gefährliche Hunde. Die Leine darf nur so lang sein, dass keine Gefahr von dem Hund ausgehen kann, höchstens jedoch 2 Meter. Dies gilt nicht für Gebiete, die von den Gemeinden als Freilaufgebiete für gefährliche Hunde ausgewiesen sind und nicht für Hundeübungsplätze. Genereller Maulkorbzwang für "Kampfhunde" nach Punkt 1.1 (Hund älter als 9 Monate). Für andere gefährliche Hunde kann die zuständige Behörde Maulkorbzwang anordnen. Die Erlaubnis der zuständigen Behörde ist mitzuführen. Die Person, die den Hund führt, aber nicht Halter ist, hat zusätzlich ihre Sachkundebescheinigung mitzuführen.

Halten und Führen von Hunden generell: Hunde sind so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Wer ausserhalb des eingefriedeten Besitztums des Halters einen Hund führt oder laufen lässt, hat diesem ein Halsband anzulegen, auf dem oder an dem Name und Anschrift des Halters anzugeben sind; besteht ein Telefonanschluss, ist auch die Telefonnummer anzugeben. Die zuständige Behörde kann jedermann das Halten und Führen von Hunden dauerhaft untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass davon eine Gefahr für Leben oder Gesundheit vo Menschen oder Tieren ausgeht. Leinenzwang gilt für alle Hunde bei öffentlichen Versammlungen, in Aufzügen, bei Volksfesten, auf Märkten, Messen und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen, sowie in Gaststätten, und in vo den Gemeinden zu bestimmenden, der Allgemeinheit zugänglichen umfriedeten oder anderweitig begrenzten Park-, Garten- und Grünanlagen, sowie Fussgängerzonen oder Teilen davon und in öffentlichen Verkehrsmitteln.

Ausbildung von Hunden: Es ist verboten, Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszubilden. Über Ausnahmen entscheidet auf Antrag des Halters die zuständige Behörde. Die Erlaubnis darf nicht erteilt werden für die Ausbildung von Hunden der Kategorie 1. Ansonsten kann sie erteilt werden, wenn die antragstellende Person nachweist, dass die Ausbildung Schutzzwecken dient; sie die erforderliche Sachkunde, sowie Befähigung zur Ausbildung besitzt und das 18. Lebensjahr vollendet hat; keine Tatsache die Annahme rechtfertigen, dass die antragstellende Person die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, und die der Ausbildung dienenden Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen eine verhaltensgerechte und ausbruchssichere Unterbringung ermöglichen, so dass die körperliche Unversehrtheit von Menschen oder Tieren nicht gefährdet wird.

 

 

Für Diensthunde von Behörden und Rettungshunde besteht während ihres Einsatzes oder ihrer Ausbildung kein Leinen- und Maulkorbzwang. Für anerkannte Blindenhunde kann auf Antrag der Halterin oder des Halters eine Ausnahme vom Leinen- und Maulkorbzwang gemacht werden.

Eine im Inland bestandene Jägerprüfung oder die Anerkennung als behördlicher Diensthundeführer gelten als Nachweis der erforderlichen Sachkunde für die Haltung eines gefährlichen Hundes.

Eine Erlaubnispflicht für die Haltung von gefährlichen Hunden gilt nicht für die Haltung von Diensthunden von Behörden.

 

 

MECKLENBURG-VORPOMMERN
(in Kraft seit 08.07.2000)

Definition gefährlicher Hund

Auflagen

Ausnahmeregelungen

Kategorie 1: Als gefährlich im Sinne dieser Verordnung gelten Hunde,

  1. bei denen von einer durch Zucht, Ausbildung oder Abrichten herausgebildeten, über das natürliche Mass hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder einer anderen, in ihrer Wirkung vergleichbaren Weise Mensch oder Tier gefährdenden Eigenschaft auszugehen ist,
  2. die einen Menschen oder ein Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen oder dazu durch Schläge oder in ähnlicher  Weise provoziert worden zu sein (bissige Hunde),
  3. die wiederholt Menschen gefährdet haben, ohne selbst angegriffen oder provoziert worden zu sein, oder wiederholt Menschen in gefahrdrohender Weise angesprungen haben.

Kategorie 2: Bei Hunden der Rassen und Gruppen:

American Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bull Terrier, Bullterrier, Bullmastiff, Dogo Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Espagnol, Mastino Napoletano, Tosa Inu, sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunderassen oder -gruppen wird vermutet, dass es sich um gefährliche Hunde handelt.

Gefährliche Hunde dürfen nicht gezüchtet (nichtgewerbsmässige Zucht), gehalten und geführt werden, es sei denn, es liegt eine Erlaubnis vor. Die Ausbildung zu einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren ist untersagt. Zugänge zu befriedetem Besitztum sind vom Besitzer durch deutlich sichtbare Warnschilder mit der Ausschrift "Vorsicht, gefährlicher Hund!" oder "Vorsicht, bissiger Hund!" kenntlich zu machen. Für alle gefährlichen Hunde gilt ein genereller Leinen- und Maulkorbzwang ausserhalb des eigenen Besitztums. Darüber hinaus dürfen sie nicht auf Kinderspielplätze, Badestellen oder Liegewiesen mitgenommen werden. Eine Person darf nicht gleichzeitig mehrere gefährliche Hunde führen.

Für alle Hunde gilt: Das Besitztum, auf dem der Hund gehalten wird, muss ausreichend gesichert und gekennzeichnet werden. Es ist verboten, Hunde ausserhalb des befriedeten Besitztums ohne Aufsicht frei laufen zu lassen; das Anlegen eines Halsbandes mit Namen und Anschrift des Halters, sowie das Tragen der Steuermarke ist Pflicht. Leinenzwang für Hunde, die zu Versammlungen, Umzügen, Volksfesten, sonstigen öffentlichen Veranstaltungen, sowie an Orte mit grossen Menschenansammlungen und in öffentliche Verkehrsmittel, Verkaufsstätten oder Tiergärten mitgenommen werden.

Erlaubnispflicht: Für alle Hunde der Kategorie 2 ist binnen 6 Wochen nach Inkrafttreten der Verordnung eine Erlaubnis zu beantragen. Sie müssen unveränderlich gekennzeichnet werden, etwa durch einen implantierten Mikrochip oder eine Tätowierung. (Für Hunde, deren Gefährlichkeit festgestellt wurde, sowie für Hunde, bei denen die Vermutuing der Gefährlichkeit nicht widerlegt wurde, kann die örtliche Ordnungsbehörde darüber hinaus die Kennzeichnung mit einem Grossbuchstaben "G" im linken Ohr oder auf dem linken Hinterlauf anordnen.) Zum Halten, nichtgewerbsmässigen Züchten und auch zum Führen aller gefährlichen Hunde muss eine Erlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde eingeholt werden. Dazu gehört der Nachweis von persönlicher Eignung und Zuverlässigkeit, der Nachweis einer Haftpflichtversicherung, wie auch das Ablegen einer Sachkundeprüfung. Die Erlaubnis erhalten nur Bürger über 18 Jahre, die eine verhaltensgerechte und ausbruchssichere Unterbringung nachweisen können.

Wer sich nicht an die Anmeldefrist hält oder die geforderten Bedingungen nicht erfüllt, dessen Hund kann eingezogen und ggf. auch tierschutzgerecht getötet werden.

Wer einen gefährlichen Hund nicht nur vorübergehend einem anderen privaten Halter überlässt, hat Namen und Wohnanschrift des neuen Halters unverzüglich der für den gewöhnlichen Aufenthaltsort des bisherigen Halters zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde mitzuteilen.  Die Pflicht zur unverzüglichen Benachrichtigung der örtlichen Ordnungsbehörde besteht auch für den Fall, dass ein gefährlicher Hund dauerhaft aus dem Einwirkungsbereich seines Halters entwichen ist.

 

 

Für Hunde der Kategorie 2 kann der Halter der örtlichen Ordnungsbehörde im Einzelfall, insbesondere durch eine Bescheinigung des Amts- oder eines durch diesen beauftragten Tierarztes, nachweisen, dass der von ihm gehaltene Hund keine gesteigerte Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft gegenüber Menschen oder Tieren aufweist. Satz 2 gilt sinngemäss für nichtgewerbsmässige Hundezüchter und die von ihnen gezüchteten Hunde. Über den Nachweis des Nichtvorliegens gefahrdrohender Eigenschaften stellt die örtliche Ordnungsbehörde eine Bescheinigung aus. Die Bescheinigung verliert mit dem Wechsel des Hundehalters, sowie nach Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes, spätestens jedoch 5 Jahre nach der Ausstellung ihre Gültigkeit. Beim Führen der in der Bescheinigung aufgeführten Hunde ausserhalb des befriedeten Besitztums ist die Bescheinigung mitzuführen. Dies gilt auch für Personen, die gefährliche Hunde an Stelle des Halters führen.

Ausnahmeregelungen: Die Verordnung gilt nicht für Diensthunde der Behörden, sowie Hunde des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes, soweit der bestimmungsgemässe Einsatz dies erfordert. Für Blindenhunde und Behindertenbegleithunde gilt kein Leinenzwang. Jagd- und Herdengebrauchshunde sind von der Aufsichtspflicht ausgenommen, soweit sie im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung eingesetzt werden. Hundehalter und -führer, die sich nur vorübergehend mit einem gefährlichen Hnd im Geltungsbereich der Verordnung aufhalten, sind von der Erlaubnispflicht befreit. Sie haben bei einem Aufenthalt von mehr als 3 Tagen der örtlich zuständigen Ordnungsbehörde das Mitführen des gefährlichen Hundes und die Dauer des Aufenthaltes anzuzeigen.

 

 

NIEDERSACHSEN
(in Kraft seit ca. 07.07.2000)

Die Gefahrtier-Verordnung des Landes Niedersachsen teilt Kampfhunde in zwei Gruppen.
Zur Gruppe A gehören:
Pitbull, American Staffordshire Terrier und Bullterrier. Alle diese Hunde müssen zum Wesenstest.

Zur Gruppe B zählen:
Bullmastiff, Dobermann, Dogo Argentino, Fila Brasileiro, Kaukasischer Owtscharka, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Rottweiler, Staffordshire Bullterrier, Tosa-Inu und alle Kreuzungen mit diesen Hunden. Diese Tiere können freiwillig zum Test angemeldet werden - um sie vom Maulkorb- und Leinenzwang zu befreien.

 

Definition gefährlicher Hund

Auflagen

Ausnahmeregelungen

Kategorie 1:

Bullterrier und American Staffordshire Terrier, Hunde des Typs Pit Bull Terrier und Kreuzungen mit Hunden dieser Rassen oder dieses Typs.

Kategorie 2:

Bullmastiff, Dobermann, Dogo Argentino, Fila Brasileiro, Kaukasischer Owtscharka, Mastiff, Mastin Espagnol, Mastino Napoletano, Rottweiler, Staffordshire Bullterrier, Tosa Inu und Kreuzungen.

Ausgenommen sind Hunde bis zur Vollendung des 6. Lebensmonats und dienstlich geführte Hunde öffentlicher Stellen.

Nicht gewerbliche Haltung, Zucht und Vermehrung von Hunden der Kategorie 1 ist verboten.

Ausnahmegenehmigung für die Haltung von Hunden der Kategorie 1, die bei Inkrafttreten der Verordnung vorhanden waren, wenn

  1. der Halter die Fähigkeit des Hundes zu sozialem Verhalten durch einen Wesenstest nachgewiesen hat,
  2. durch die Haltung dieses Hundes im Einzelfall keine Gefahr für Dritte entsteht und
  3. der Halter über die persönliche Eignung zur Haltung des Hundes, die auch durch Vorlage eines Führungszeugnisses nachzuweisen ist, und über die notwendige Sachkunde verfügt.

Nach erfolgtem Wesenstest: Sind die Hunde nach Anordnung leicht erkennbar und dauerhaft zu kennzeichnen; unfruchtbar zu machen. Bei Nichtbestehen des Wesenstests aufgrund von aussergewöhnlichem Aggressionspotential gegenüber Menschen hat die Behörde die Tötung des Hundes anzuordnen.

Führen von Hunden der Kategorie 1: Ausserhalb des befriedeten Besitztums darf nur der Halter oder eine Person, die eine Sachkundebescheinigung der Behörde besitzt, den Hund führen. Es gilt genereller Leinen- und Maulkorbzwang. Die Ausnahmegenehmigung ist mitzuführen, sowie (bei beauftragten Personen) die Sachkundebescheinigung.

Genereller Leinen- und Maulkorbzwang für Hunde der Kategorie 2.

 

 

Nach bestandenem Wesenstest besteht die Möglichkeit, den generellen Leinen- und Maulkorbzwang aufzuheben.

Durchführungsbestimmungen zum Wesenstest liegen vor.

 

 

 

NORDRHEIN-WESTFALEN
(in Kraft seit 06.07.2000)

Definition gefährlicher Hund

Auflagen

Ausnahmeregelungen

Folgende Kategorien werden unterschieden:

  1. Hunde, die grösser als 40 cm sind oder mehr als 20 kg wiegen.
  2. Hunde der Anlage 1: American Staffordshire Terrier, Pit Bull Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier, Mastino Napoletano, Mastin Espagnol, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Fila Brasileiro,  Römischer Kampfhnd, Chinesischer Kampfhund, Tosa Inu.
  3. Hunde der Anlage 2: Akbas, Berger de Brie (Briard), Berger de Beauce (Beauceron), Bullmastiff, Carpatin, Dobrmann, Estrela-Berghund, Kangal, Kaukasischer Owtscharka, Mittelasiatischer Owtscharka, Südrussischer Owtscharka, Karakatschan, Karshund, Komondor, Kraski Ovcar, Kuvasz, Liptak (Goralenhund), Maremmaner Hirtenhund, Mastiff, Mastin de los Pirineos, Mioritic, Polski Owczarek Podhalanski, Pyrenäenberghund, Raffeiro do Alentejo, Rottweiler, Slovensky Cuvac, Sarplaninac, Tibetanischer Mastiff, Tornjak.
  4. Hunde, die sich als gefährlich erwiesen haben.

Hunde der Kategorie 1 müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Das Halten eines solchen Hundes ist der zuständigen Behörde innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Verordnung anzuzeigen. Dann ist nachzuweisen (bis zum 01.01.2002):
  • Zuverlässigkeit des Hundehalters
  • Sachkunde des Hundehalters
  • Hundehaftpflichtversicherung muss abgeschlossen werden
  • Hund muss einen Mikrochip haben
  • Anleinpflicht auf öffentlichen Strassen und Plätzen (sofort)

Hunde der Kategorien 2-4 müssen folgende Voraussetzungen erfüllen (keine besonderen Übergangsregelungen):

  • Haltung, Ausbildung, sowie das Abrichten bedürfen der ordnungsbehördlichen Erlaubnis
  • Die Haltung von gefährlichen Hunden bzw. von Hunden der Anlage 1 wird nur bei "besonderem Interesse" benehmigt
  • Zuverlässigkeit des Halters muss nachgewiesen werden
  • Sachkunde des Halters muss nachgewiesen werden
  • Hundehaftpflicht muss abgeschlossen werden
  • Hund muss einen Mikrochip haben
  • Zucht mit gefährlichen Hunden und mit Hunden der Anlage 1 verboten
  • Gefährliche Hunde, sowie Hunde der Anlagen 1 und 2 dürfen nur mit Leine und Maulkorb geführt werden.

 

 

Durchführungsbestimmungen zur Verordnung liegen noch nicht vor.

Hunde der Anlagen 1 und 2 können von der generellen Leinen- und Maulkorbpflicht befreit werden, wenn nachgewiesen wird, dass der Hund nicht gefährlich ist.

Bei Hunden, die bereits bei Inkrafttreten der Verordnung vorhanden sind, muss kein besonderes Interesse für die Haltung nachgewiesen werden, sofern sie von einer "bestimmten Person" gehalten werden.

Anmerkung: Was eine "bestimmte Person" ist, wird nicht genauer definiert.

 

 

 

RHEINLAND-PFALZ
(in Kraft seit 10.07.2000)

Definition gefährlicher Hund

Auflagen

Ausnahmeregelungen

Kategorie 1: Als gefährliche Hunde im Sinne der Verordnung gelten:

  1. Hunde, die sich als bissig erwiesen haben,
  2. Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie Wild oder Vieh hetzen oder reissen,
  3. Hunde, die in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen haben und
  4. Hunde, die eine über das natürliche Mass hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft entwickelt haben.

Kategorie 2: Hunde der Rassen Pit Bull Terrier, American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier, sowie Hunde, die von einer dieser Rassen abstammen, sind gefährliche Hunde im Sinne des Absatzes 1.

Die Zucht, die Vermehrung und der Handel mit gefährlichen Hunden sind verboten. Die örtliche Ordnungsbehörde soll die Unfruchtbarmachung eines gefährlichen Hundes anordnen, wenn die Gefahr der Heranbildung gefährlicher Nachkommen besteht. Hunde dürfen nicht durch Zuchtauswahl, Ausbildung oder Haltung zu gefährlichen Hunden herausgebildet werden.

Haltung gefährlicher Hunde: Wer einen gefährlichen Hund halten will, bedarf der Erlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde. Diese wird nur erteilt, wenn ein berechtigtes Interesse an der Haltung eines gefährlichen Hundes besteht (z.B. Bewachung eines gefährdeten Besitztums), die antragstellende Person die zur Haltung eines gefährlichen Hundes erforderliche Sachkunde besitzt und das 18. Lebensjahr vollendet hat und keine Tatsache die Annahme rechtfertigt, dass die antragstellende Person die zur Haltung eines gefährlichen Hundes erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Der Nachweis der zur Haltung eines gefährlichen Hundes erforderlichen Sachkunde wird durch die Bescheinigung einer von der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz benannten sachverständigen Person oder Stelle über eine nach den Prüfungsstandards der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung erbracht. Er gilt für den Halter nur in Verbindung mit dem Hund, mit dem die Sachkundeprüfung abgelegt worden ist, und nur für einen Zeitraum von 5 Jahren. Die Erlaubnis kann von der örtlichen Ordnungsbehörde jederzeit widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung wegfallen. Zum Nachweis der Zuverlässigkeit kann die Vorlage eines Führungszeugnisses verlangt werden. Gefährliche Hunde sind so zu halten, dass Menschen, Tiere und Sachen nicht gefährdet werden. Sie sind insbesondere in sicherem Gewahrsam zu halten.

Kennzeichnungs- und Mitteilungspflichten: Gefährliche Hunde sind mit einem Mikrochip zu kennzeichnen. Wer als Halterin oder Halter eines gefährlichen Hundes einer anderen Person länger als 4 Wochen zur Obhut überlässt, hat unter Angabe des Namens und der Anschrift dieser Person den dortigen Verbleib des Hundes unverzüglich der für den Wohnsitz des Halters zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde mitzuteilen. Der gefährliche Hund darf nur einer Person zur Obhut überlassen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Die örtliche Ordnungsbehörde kann die Überlassung untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dadurch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht. Das Abhandenkommen eines gefährlichen Hundes ist von dem Halter unverzüglich der örtlichen Ordnungsbehörde mitzuteilen.

Führen gefährlicher Hunde: Ausserhalb des befriedeten Besitztums, sowie bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern und Fluren, sowie in sonstigen, von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen darf einen gefährlichen Hund nur führen, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, körperlich in der Lage ist, den Hund sicher zu führen, und die zur Führung eines gefährlichen Hundes erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Es ist unzulässig, den Hund vo einer Person führen zu lassen, die nicht die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt. Eine Person darf nicht gleichzeitig mehrere gefährliche Hunde führen. Genereller Leinen- und Maulkorbzwang für gefährliche Hunde.

Übergangsbestimmungen: Die Zucht und der Handel mit dem bei Inkrafttreten der Verordnung vorhandenen Bestand an gefährlichen Hunden sind zulässig, wenn dieser Bestand binnen 2 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung der örtlichen Ordnungsbehörde angezeigt und ihr die Kontrolle ermöglicht wird. Personen, die beim Inkrafttreten der Verordnung einen gefährlichen Hund halten, bedürfen keiner Erlaubnis, wenn sie der örtlichen Ordnungsbehörde binnen 2 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung unter Angabe ihrer Personalien die Haltung, die Rasse und das Alter schriftlich anzeigen. In diesen Fällen kann die örtliche Ordnungsbehörde die Haltung untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Halter die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, oder wenn nicht binnen 4 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung die erforderliche Sachkunde nachgewiesen wird. Personen, die beim Inkrafttreten der Verordnung einen gefährlichen Hund halten, haben diesen binnen 2 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit einem Mikrochip kennzeichnen zu lassen und dies unverzüglich der örtlichen Ordnungsbehörde nachzuweisen.

 

 

Die örtliche Ordnungsbehörde kann Ausnahmen von Maulkorbzwang für gefährliche Hunde zulassen, wenn im Einzelfall eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist.

Diensthunde des Bundes, des Landes und der kommunalen Gebietskörperschaften, Herdengebrauchshunde und Jagdhunde dürfen mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren ausgebildet werden, soweit dies für die jeweilige Zweckbestimmung erforderlich ist. Für Herdengebrauchshunde und Jagdhunde gilt auch eine Bescheinigung über eine bestandene Jägerprüfung als Sachkundenachweis; Leinen- und Maulkorbzwang, sowie das Führen von nur einem Hund gilt für diese Hunde nicht, soweit sie im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung eingesetzt werden. Die Bestimmungen zur Haltung, Kennzeichnungs- und Mitteilungspflicht, sowie zum Führen gefährlicher Hunde finden auf Diensthunde des Bundes, des Landes und der kommunalen Gebietskörperschaften keine Anwendung.

 

 

 

SAARLAND
(in Kraft seit 04.08.2000)

Definition gefährlicher Hund

Auflagen

Ausnahmeregelungen

Kategorie 1: Gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. Hunde, die sich als bissig erwiesen haben,
  2. Hunde, die in aggressiver und gefahrdrohenden Weise Menschen oder Tiere angesprungen haben,
  3. Hunde, die auf Angriffslust oder Schärfe oder andere in der Wirkung gleichstehende Zuchtmerkmale gezüchtet oder ausgebildet wurden.

Kategorie 2: Die Ausbildung und das Halten von Hunden der Rassen American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier, sowie von American Pit Bull Terrier bedürfen einer besonderen Erlaubnis.

Die nicht gewerbsmässige Zucht von Hunden der Kategorie 2 und deren Kreuzungen ist verboten. Regelungen zur gewerbsmässigen Zucht werden nach Verabschiedung des neuen Tierschutzgesetzes erlassen. Das Halten aller Hunde, die auf Angriffslust oder Schärfe gezüchtet oder ausgebildet worden sind, ist verboten. Ebenso ist es ab sofort verboten, Hunde auf Angriffslust oder Schärfe abzurichten oder solche Hunde zu züchten. Das Halten und die Ausbildung von Hunden der Kategorie 2 sind nur noch mit einer besonderen Erlaubnis möglich. Gleiches gilt für Hunde, die sich in der Vergangenheit als bissig erwiesen haben. Für alle Hunde der Kategorie 2, für deren Kreuzungen, sowie für Hunde, die sichals bissig erwiesen haben, gilt ab sofort ein ständiger Leinen- und Maulkorbzwang ausserhalb befriedeter Besitztümer (zusätzlich muss am Halsband der Name, die Anschrift und ggf. die Telefonnummer des Halters angebracht sein), desweiteren dürfen nicht mehrere gefährliche Hunde gleichzeitig geführt werden. Zudem sind sie ausbruchssicher unterzubringen. Voraussetzung für die Erlaubnis:

  1. Volljährigkeit,
  2. Zuverlässigkeit,
  3. Sachkunde,
  4. ausbruchssichere Unterbringung des Hundes,
  5. Nachweis des Bestehens einer Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 2 Millionen DM für Personenschäden nd 1 Million DM für Sachschäden, sowie deren Fortbestehen ist jährlich nachzuweisen,
  6. dauerhafte Kennzeichnung des Hundes durch den Tierarzt. Die Unfruchtbarmachung kann angeordnet werden, wenn die Gefahr der Heranbildung gefährlicher Nachkommen besteht.

Fristen: Bis spätestens 4. Oktober 2000 muss sich derjenige, der einen Hund der Kategorie 2 hält, dessen Hund sich als bissig erwiesen oder dessen Hund in aggressiver und gefahrdrohender Weise Menschen oder Tiere angesprungn hat, bei der Ortspolizeibehörde melden. Schriftlich müssen die Personalien des Halters, die Rasse oder der Typ des Hundes und dessen Alter mitgeteilt werden. Bis spätestens 4. Dezember 2000 muss darüber hinaus der Halter bei der örtlichen Polizeibehörde den Nachweis erbringen, dass der Hund vo einer Tierärztin oder einem Tierarzt dauerhaft gekennzeichnet wurde (Mikrochip); ein persönliches Führungszeugnis vorlegen, das bei der zuständigen Gemeinde beantragt werden kann, einen Sachkundenachweis erbringen, d.h. der Halter muss einen Lehrgang bei einer oder einem zugelassenen Sachverständigen erfolgreich absolvieren (z.B. beim Verband für das Deutsche Hundewesen).

Leinenzwang: Für alle Hunde, die mitgeführt werden bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sostigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen, in Gaststättenbetrieben, in Einkaufszentren, in Fussgängerzonen, in Haupteinkaufsbereichen und in öffentlichen Verkehrsmitteln.

Haltung: Ausbruchssichere Einfriedung des befriedeten Besitztums für gefährliche Hunde. Warnschilder (Format min. 15 x 21 cm) mit der deutlich lesbaren Aufschrift "Vorsicht - gefährlicher Hund!" oder "Vorsicht bissiger Hund!" an allen Zugängen. Gefährliche Hunde dürfen nicht in Mehrfamilienhäusern gehalten werden. Wer die Haltung eines gefährlichen Hundes aufgibt und diesen einem neuen Halter überlässt, hat dessen Namen und Anschrift zu erfragen und den Verbleib des Hundes unter Angabe des Namens und der Anschrift des neuen Halters unverzüglich der bisher zuständigen Behörde anzuzeigen. Auch das Abhandenkommen eines gefährlichen Hundes ist der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

 

 

Die Verordnung gilt nicht für Diensthunde des Bundes, des Landes, der kommunalen Gebietskörperschaften und des Rettungswesens, Herdengebrauchshunde, Jagdhunde, Blindenhunde und Behindertenbegleithunde beim Einsatz im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung oder während der Ausbildung im Hinblick auf die jeweilige Zweckbestimmung, sowie Ausbildung und Einsatz es im Hinblick auf die Zweckbestimmung erfordern.

Die Ortspolizeibehörde kann Ausnahmen vom Maulkorbzwang zulassen, wenn im Einzelfall eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist.

 

 

SACHSEN
(in Kraft seit Juli 2000)
Achtung! Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden

Definition gefährlicher Hund

Auflagen

Ausnahmeregelungen

Gefährliche Hunde im Sinne des Gesetzes sind Hunde, deren Gefährlichkeit vermutet oder im Einzelfall festgestellt wird.

Kategorie 1:  Durch Rechtsverordnung wird bestimmt werden, bei welchen Hundegruppen die Gefährlichkeit vermutet wird. Z.B. Hundegruppen, bei denen durch Zuchtauswahl eine besondere Angriffsbereitschaft, ein Beissverhalten ohne Hemmung und eine herabgesetzte Empfindlichkeit gegen Angriffe des Gegners gefördert worden ist oder denen wegen ihrer Beisskraft eine abstrakte Gefährdung zugesprochen werden muss.

Durchführungsverordnung zum Gesetzt liegt im Entwurf vor. Hier werden als Hundegruppen, bei denen die Gefährlichkeit vermutet wird, American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Pitbull definiert.

Kategorie 2: Im Einzelfall gefährliche Hunde:

  1. Hunde, die sich gegenüber Menschen oder Tieren als aggressiv erwiesen haben (als aggressiv gilt ein Hund, der einen Menschen oder ein Tier geschädigt hat, ohne dazu provoziert worden zu sein),
  2. die zum Hetzen oder Reissen von Wild oder Nutztieren neigen oder
  3. die durch Zucht, Haltung oder Ausbildung eine gesteigerte Aggressivität entwickelt haben und aus diesem Grund Menschen oder Tiere angreifen.

Zucht- und Handelsverbot gilt für Hunde der Kategorie 1. Desweiteren ist es verboten, durch Zuchtauslese Hunde mit gesteigerter Aggressivität zu züchten, sowie Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität auszubilden.

Erlaubnispflicht: Die Haltung eines gefährlichen Hundes bedarf der Erlaubnis. Diese darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller

  1. die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt,
  2. das 18. Lebensjahr vollendet hat,
  3. für den Hund eine "besondere" Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde,
  4. in den dem Halten dienenden Räumlichkeiten und Freianlagen eine verhaltensgerechte und ausbruchssichere Unterbringung ermöglicht, so dass die körperliche Unversehrtheit von Menschen und Tieren nicht gefährdet wird.

Die Haltung eines Hunden, dessen Gefährlichkeit im Einzelfall festgestellt wurde, untersagen oder mit Auflagen genehmigen (insbesondere Verpflichtung des Halters zur Ablegung eines Sachkundenachweises). Die Unfruchtbarmachung des Hundes kann angeordnet werden.

Haltung gefährlicher Hunde: Gefährliche Hunde sind so zu halten, dass Menschen , Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden können. An allen Zugängen des befriedeten Besitztums sind deutlich lesbare Warnschilder anzubringen. Überprüfungen (Nachprüfungen) der Haltung können durch die zuständige Kreispolizeibehörde erfolgen. Wer die Haltung eines gefährlichen Hundes aufgibt und diesen einem neuen Besitzer überlässt, hat dessen Namen und Anschrift zu erfragen und den Verbleib des Hundes unter Angabe des Namens und der Anschrift des neuen Halters unverzüglich der bisher zuständigen Behörde anzuzeigen. Dies gilt auch, soweit im Zuständigkeitsbereich einer Polizeibehörde eine elektronische Kennzeichnung von Hunden erfolgt.

Führen gefährlicher Hunde: Auessrhalb des befriedeten Besitztums, sowie bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen und in Treppenhäusern darf einen gefährlichen Hund nur führen, wer nach Alter und körperlicher und geistiger Verfassung in der Lage ist, den Hund sicher zu führen. Eine Person darf nicht gleichzeitig mehrere gefährliche Hunde führen.  Genereller Leinen- und Maulkorbzwang für gefährliche Hunde. Gefährliche Hunde dürfen nicht auf Kinderspielplätze, auf gekennzeichnete Liegewiesen oder in Badeanstalten mitgenommen werden.

 

 

Eine Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes bedarf nicht, wer bis zum 31. Dezember 2000 der zuständigen Kreispolizeibehörde unter Angabe seiner Personalien die Haltung, sowie Rasse, Anzahl und Alter der Hunde schriftlich anzeigt. Die Haltung kann in diesen Fällen untersagt werden, wenn Bedanken gegen die Zuverlässigkeit, eine sichere Haltung nicht gewährleistet ist. Eine Haftpflichtversicherung mu abgeschlossen sein, sowie die Sicherung des Grundstücks gewährleistet sein. Dies gilt auch für Nachkommen der o.g. Hunde, wenn sie bis zum 30. März 2001 geboren wurden.

Das Gesetz gilt nicht für Diensthunde für Bundes- und Landesbehörden, für Hunde im Rettungsdienst oder Katastrophenschutz, für Blindenhunde, Herdengebrauchshunde und Jagdhunde, soweit sie im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbstimmung eingesetzt werden.

 

 

SACHSEN-ANHALT
(in Kraft seit 17.07.2000)

Definition gefährlicher Hund

Auflagen

Ausnahmeregelungen

Um gefährliche Hunde handelt es sich bei den folgenden Rassen und Gruppen von Hunden, sowie deren Kreuzung untereinander oder mit anderen Hunden:

American Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier

Die Zucht, das Kreuzen und der Handel mit gefährlichen Hunden sind verboten.

Für gefährliche Hunde gilt ein ständiger Leinen- und Maulkorbzwang ausserhalb befriedeter Besitztümer und bei Mehrfamilienhäuser auf Zuwegen, in Treppenhäusern und Fluren, sowie in sonstigen von der Hausgemeinschaft genutzten Räumen. Gefährliche Hunde sind so zu halten, dass se das befriedete Besitztum nicht gegen den Wellen des Hundehalters verlassen können. Ansonsten müssen sie auch dort einen Maulkorb tragen.

Weitere Massnahmen können durch die jeweiligen Verwaltungsbehörden beschlossen werden.

 

 

 

 

 

 

SCHLESWIG-HOLSTEIN
(in Kraft seit 07.07.2000)

Definition gefährlicher Hund

Auflagen

Ausnahmeregelungen

Kategorie 1: Gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung sind Hunde folgender Rassen oder Gruppen, sowie deren Kreuzung untereinander oder mit anderen Hunden:

  1. American Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier,
  2. Bullmastiff, Bullterrier, Dogo Argentino, Fila Brasileiro, Kaukasischer Owtscharka, Mastiff, Mastin Espagnol, Mastino Napoletano.

Kategorie 2: Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung gelten ferner:

  1. Hunde, die durch rassespezifische Merkmale, Zucht, Haltung, Ausbildung oder Abrichten eine über das natürliche Mass hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihrer Wirkung vergleichbare, Mensch oder Tier gefährdende Eigenschaft, insbesondere Beisskraft und fehlende Bisslösung besitzen.
  2. Hunde, die einen Menschen gebissen haben, sofern dies nicht zur Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung geschah,
  3. Hunde, die ausserhalb des befriedeten Besitztums der Hundehalterin oder des Hundehalters wiederholt in gefahrdrohender Weise Menschen angesprungen haben,
  4. Hunde, die ein anderes Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben und
  5. Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh oder andere Tiere hetzen oder reissen.

Halten und Führen von Hunden: Hunde dürfen ausserhalb des befriedeten Besitztums des Hundehalters nur von Personen geführt werden, die körperlich und geistig die Gewähr dafür bieten, den Hund sicher zu führen. Die Person muss den Hund jederzeit so beaufsichtigen, da durch ihn Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden. Ein Hundehalter darf einen Hund nur solchen Personen überlassen, die die Gewähr dafür bieten, dass die in Satz 1 genannten Anforderungen durch die Aufsichtsperson erfüllt werden. Wer einen Hund ausserhalb des befriedeten Besitztums des Hundehalters führt oder laufen lässt, hat diesem ein Halsband oder eine Halskette mit einer Kennzeichnung anzulegen, aufgrund derer die Hundehalterin oder der Hundehalter ermittelt werden kann. Leinenzwang gilt für alle Hunde, die mitgeführt werden bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen, bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern, in Fluren oder sonstigen von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen, in Gaststättenbetrieben, in Einkaufszentren, in Fussgängerzonen undin Haupteinkaufsbereiche, in der Allgemeinheit zugänglichen umfriedeten oder anderweitig begrenzten Park-, Garten und Grünanlagen, in Sportanlagen und auf Zelt- und Campingplätzen, in öffentlichen Verkehrsmitteln, auf Friedhöfen, auf Märkten, sowie Messen und in Naturschutzgebieten, soweit diese Flächen betreten werden dürfen. Es ist verboten, Hunde mitzunehmen in Kirchen, Schulen und Krankenhäuser, Theater, Lichtspielhäuser, Konzert- Vortrags- und Versammlungsräumen und Badeanstalten, sowie auf Badeplätze, Kinderspielplätze und Liegewiesen. Ferner ist es verboten, Hunde dort laufen zu lassen.

Gefährliche Hunde: Zur Prüfung, ob es sich um einen gefährlichen Hund nach Kategorie 1 oder Kategorie 2 Nr. 1 handelt, kann die örtliche Ordnungsbehörde eine Vorführung des Hundes bei einem Tierarzt anordnen. Sie kann bei gefährlichen Hunden die unveränderliche Kennzeichnung durch Tätowierung mit dem Grossbuchstaben "G" im linken Ohr oder im linken Hinterschenkel anordnen. Hunde dürfen nicht durch Zuchtauswahl, Aufzucht, Haltung oder Ausbildung zu gefährlichen Hunden im Sinne der Kategorie 2 herangebildet werden. Gefährliche Hunde sind so zu halten, dass sie das befriedete Besitztum nicht gegen den Willen des Hundehalters verlassen können. Alle Zugänge zu dem befriedeten Besitztum sind durch deutlich sichtbare Warnschilder mit der Aufschrift "Vorsicht gefährlicher Hund!" oder "Vorsicht bissiger Hund!" kenntlich zu machen.

Leinenzwang: Gefährliche Hunde sind ausserhalb des befriedeten Besitztums des Hundehaltes an der Leine zu führen. Leine, Halsband und Halskette müssen so beschaffen sein, dass der Hund sicher gehalten werden und keine Gefahr von dem Hund ausgehen kann; die Leine darf höchstens 2 Meter lang sein. Die Anleinpflicht gilt nicht in den als Hundeauslaufgebiet gekennzeichneten Gebieten, wenn der Hund einen Maulkorb trägt.

Maulkorbzwang gilt für gefährliche Hunde der Kategorie 1 a), sowie der Kategorie 2. Desweiteren gilt für Hunde der Kategorie 1 b) Maulkorbzwang, für die die Gefährlichkeit nach Kategorie 2 festgestellt wurde.

Die örtliche Ordnungsbehörde kann das Halten eines gefährlichen Hundes untersagen oder die Einziehung oder Tötung eines gefährlichen Hundes anordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch die Haltung eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Eine derartige Gefahr ist insbesondere anzunehmen, wenn es sich um einen gefährlichen Hund handelt und dieser von einer Person gehalten wird, die nicht die notwendige Eignung für die Haltung oder die Führung von gefährlichen Hunden besitzt, der Hundehalter zu gefährlichen Hunden ausbildet oder der Hundehalter den nach der Verordnung bestehenden Verpflichtungen oder den Anordnungen und Auflagen der örtlichen Ordnungsbehörde nicht nachkommt.

Ausbildung: Es ist verboten, Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit auszubilden. Über Ausnahmen entscheidet auf Antrag des Hundehalters die örtliche Ordnungsbehörde. Die Erlaubnis soll erteilt werden, wenn die antragstellende Person nachweist, dass die Ausbildung Schutzzwecken dient, die antragstellende Person die erforderliche Sachkunde besitzt und das 18. Lebensjahr vollendet hat, keine Tatsache die Annahme rechtfertigt, dass die antragstellende Perso die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, und die der Ausbildung dienenden Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen eine verhaltensgerechte und ausbruchssichere Unterbringung ermöglichen, so dass die körperliche Unversehrtheit von Menschen und Tieren nicht gefährdet wird. Die Erlaubnis kann befristet und unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt, sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Auflagen können auch nachträglich aufgenommen und geändert werden.

Sachkunde: Sachkundig ist eine Person, die über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, einen gefährlichen Hund jederzeit so zu halten und zu führen, dass von diesem keine Gefahr für Menschen, Tiere oder Sachen ausgeht. Die örtliche Ordnungsbehörde kann für die Prüfung der Sachkunde anordnen, dass der Hundehalter eine Sachkundebescheinigung oder eine Sachkundeprüfung a) beim Verband für das Deutsche Hundewesen e.V. (VDH) oder b) bei einer anderen Einrichtung, die sich auf Hundeausbildung spezialisiert hat, erbringt. Die Sachkunde ist für jeden gefährlichen Hund gesondert zu prüfen.

Zum Nachweis der Zuverlässigkeit ist ein Führungszeugnis vorzulegen.

 

 

Ausbildungen, die vor Inkrafttreten der Verordnung begonnen worden sind, sind nicht erlaubnispflichtig.

Ausnahmen: Die Verordnung gilt nicht für Diensthunde von Behörden und für Such- und Rettungshunde, soweit diese im Rahmen ihrer Zweckbestimmung eingesetzt werden.

Halsbandpflicht gilt nicht für Hirtenhunde beim Hüten, für Jagdhunde bei ihrer jagdlichen Verwendung, soweit der bestimmungsgemässe Einsatz dies erfordert. Kategorie 2 Nr. 5 gilt nicht für Jagdhunde, soweit das Hetzen nach den Grundsätzen einer weidgerechten Jagdausübung erforderlich ist.

Das Mitnahmeverbot gilt nicht für  Blindenhunde und Behindertenbegleithunde.

Die örtlichen Ordnungsbehörden können vom Mitnahmeverbot und vom Leinenzwang bei Veranstaltungen u.ä. Ausnahmen zulassen, wenn im Einzelfall Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden.

 

 

 

THÜRINGEN
(in Kraft seit März 2000)

Definition gefährlicher Hund

Auflagen

Ausnahmeregelungen

Gefährliche Hunde im Sinne der Verordnung sind:

Hunde, die sich als bissig erwiesen haben,

Hunde, die wiederholt in gefahrdrohender Weise Menschen angesprungen haben,

Hunde, die auf Angriffslust oder über das natürliche Mass hinausgehende Kampfbereitschaft oder Schärfe oder auf andere in der Wirkung gleichstehende Merkmale gezüchtet, ausgebildet oder abgerichtet sind.

Halten und Führen von gefährlichen Hunden: Gefährliche Hunde sind so zu halten, dass sie das befriedete Besitztum nicht gegen den Willen des Hundehalters verlassen können. Alle Zugänge zu dem befriedeten Besitztum sind durch Warnschilder kenntlich zu machen. Hunde dürfen ausserhalb des befriedeten Besitztums des Hundehalters nur von Personen geführt werden, die körperlich die Gewähr dafür bieten, den Hund sicher zu führen. Es besteht Leinenzwang, Maulkorbzwang besteht für Hunde, die sich als bissig erwiesen haben.

Erlaubnispflicht: Die Zucht gefährlicher Hunde ist verboten. Gleiches gilt für das zielgerichtete Ausbilden oder Abrichten zu gefährlichen Hunden. Das Halten, das Abrichten und die Ausbildung von gefährlichen Hunden bedürfen der ordnungsbehördlichen Erlaubnis. Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis:

  1. Volljährigkeit
  2. Zuverlässigkeit
  3. Sachkunde
  4. verhaltensgerechte und ausbruchsichere Unterbringung des Hundes.

Die örtliche Ordnungsbehörde kann das Halten eines gefährlichen Hundes generell oder im Einzelfall untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch die Haltung eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.

Durchführungsbestimmungen zur Verordnung liegen vor.

 

 

 

 

Ausnahmen:

Die Verordnung findet auf Diensthunde der Bundes- und Landesbehörden, sowie auf Diensthunde der Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften, Landkreise und Zweckverbände keine Anwendung. Gleiches gilt für gefährliche Hunde für die Dauer ihrer Unterbringung in Tierheimen.

Die zuständigen Behörden können vom Maulkorb- und Leinenzwang Ausnahmen zulassen, wenn im Einzelfall die öffentliche Sicherheit nicht gefährdet ist.