Tierhaltung in der
Mietwohnung
Über die Haltung von Haustieren in einer
Mietwohnung ist gesetzlich nichts geregelt. Massgebend ist deshalb in erster
Linie, was zwischen Vermieter und Mieter im Mietvertrag vereinbart worden ist.
Im Prinzip sind folgende Möglichkeiten denkbar:
· Der Mietvertrag erlaubt die Tierhaltung,
· der Mietvertrag verbietet die Tierhaltung,
· im Mietvertrag steht nichts über Tierhaltung oder
· die Tierhaltung bedarf nach dem Mietvertrag der Zustimmung des Vermieters.
Welche Haustiere darf der Mieter halten, wenn im
Mietvertrag der Vermieter ganz generell Haustierhaltung erlaubt?
Auf
jeden Fall dürfen übliche Haustiere wie Hunde, Katzen oder Vögel gehalten
werden. Selbst wenn Haustierhaltung im Mietvertrag erlaubt ist, dürfen aber
ungewöhnliche Tiere wie zum Beispiel eine Würgeschlange nicht in der
Mietwohnung gehalten werden.
Darf der Mieter Haustiere halten, wenn der Mietvertrag
keine Bestimmungen über die Haustierhaltung in der Wohnung enthält?
Auf jeden Fall dürfen in der Mietwohnung dann solche Kleintiere gehalten
werden, von denen weder Störungen noch Schädigungen ausgehen. Dazu gehören
sicherlich Hamster, Ziervögel, Fische, Zwergkaninchen oder Meerschweinchen. Die
Haltung solcher Kleintiere gehört zum sogenannten "vertragsgemässen
Gebrauch" der Mietwohnung.
Darf der Mieter in der Mietwohnung einen Hund oder eine
Katze halten, wenn im Mietvertrag nichts über die Haltung von Haustieren in der
Wohnung bestimmt ist?
Ob auch die Haltung von Hunden oder Katzen zum vertragsgemässen Gebrauch
zählen, ist unter den Juristen höchst umstritten. Einige Gerichte meinen, dass
die Haltung eines Hundes oder einer Katze heute zur allgemeinen Lebensführung
und damit zum vertragsgemässen Gebrauch der Mietwohnung gehören, solange durch
die Tierhaltung keine Belästigungen eintreten. Andere Gerichte wiederum meinen,
dass die Katzen- und Hundehaltung, jedenfalls in städtischen Wohngebieten oder
im Mehrfamilienhaus, nicht zum normalen Mietgebrauchgehören. Deshalb unser Tip:
Fragen Sie sicherheitshalber Ihren Vermieter, bevor Sie sich einen Hund oder
Katze anschaffen.
Im Mietvertrag ist Haustierhaltung generell verboten. Darf
der Vermieter den Mieter so beschränken und ist eine solche Bestimmung
rechtlich überhaupt zulässig?
Ein solches generelles Verbot der Tierhaltung in einer Mietwohnung ist allein
schon deshalb unwirksam, weil dann auch die Haltung von Kleintieren wie
Ziervögel, Meerschweinchen, Hamster oder Zwergkaninchen verboten wären. Das
uneingeschränkte Verbot jeglicher Tierhaltung kann insoweit rechtlich keinen
Bestand haben.
Im Mietvertrag ist die Haltung eines Hundes oder einer
Katze in der Wohnung verboten. Muss sich der Mieter an dieses Verbot halten?
Ja, schliesslich hat der Mieter den Mietvertrag ja akzeptiert. Nun kann er
nicht einwenden, er würde in seinem Recht auf freie Entfaltung der
Persönlichkeit verletzt werden. Nur im Ausnahmefall könnte das mietvertragliche
Verbot der Hundehaltung unwirksam sein; dies wäre etwa der Fall, wenn der
Mieter einen Blindenhund benötigen würde.
Nach dem Mietvertrag ist Hundehaltung nicht erlaubt.
Obwohl es verboten ist, hat sich der Mieter einen Hund angeschafft. Zu
Störungen oder Belästigungen der Mitmieter ist es bisher nicht gekommen.
Trotzdem verlangt der Vermieter die Entfernung des Tieres aus der Wohnung. Kann
er das?
Ja, das kann der Vermieter. Dass die Hundehaltung bisher keine Störungen
hervorgerufen hat, ist nicht von Bedeutung. Sein Recht auf Entfernung des
Tieres kann der Vermieter aber dadurch verwirkt haben, dass er die Tierhaltung
längere Zeit wissentlich geduldet hat und sich die tatsächlichen Umstände nicht
geändert haben.
Der Mietvertrag verbietet die Hunde- und Katzenhaltung in
der Wohnung. Gelegentlich bringt aber ein Besucher des Mieters seinen Hund mit.
Jetzt will der Vermieter verbieten, Besucher mit Hunden zu empfangen. Darf er
das?
Das kommt darauf an. Auf keinen Fall darf ein Vermieter seinem Mieter
grundsätzlich untersagen, Besucher mit Tieren zu empfangen. Ausnahmsweise ist
das nur möglich, wenn von bestimmten Tieren Störungen zu befürchten sind oder
ganz konkrete Gefahren ausgehen.
Im Mietvertrag hat sich der Vermieter für jede
Haustierhaltung seine Genehmigung vorbehalten. Ist das rechtlich möglich und
nach welchen Gesichtspunkten muss der Vermieter seine Entscheidung treffen?
Ja, eine solche Klausel ist weder grundgesetz- noch sittenwidrig. Selbst in
einem Formularmietvertrag kann dies wirksam vereinbart werden, weil diese
Bestimmung der Regelung des Hausfriedens dient. Die Erteilung der Zustimmung des
Vermieters steht in dessen Ermessen. Auf keinen Fall darf aber der Vermieter
generell über die Zulässigkeit der Haustierhaltung entscheiden; er muss
vielmehr den jeweiligen Einzelfall und nicht willkürlich entscheiden. Als
Mieter darf man deshalb davon ausgehen, dass der Vermieter seine Zustimmung
erteilt, falls nicht sachliche Gründe vorliegen, die die Verweigerung der
Zustimmung rechtfertigen. So kann zum Beispiel der Vermieter die Haltung eines
Rottweilers in einem Ein-ZimmerAppartment verweigern.
Der Mieter hat ein Mehrfamilienhaus bezogen und möchte
sich einen Hund anschaffen. Allerdings muss nach dem Mietvertrag der Vermieter
die Haustierhaltung genehmigen. Nun lehnt der Vermieter die Hundehaltung in der
Wohnung ab, obwohl im Haus bereits mehrere Familien einen Hund haben. Kann er
das?
Nein, wenn man davon ausgeht, dass er rechtsmissbräuchlich handelt.
Grundsätzlich muss er auch Ihnen den Hund erlauben, es sei denn, er hat
sachliche Gründe, auf die er seine Verweigerung stützen kann (z.B. weil der Mieter
einen sogenannten Kampfhund halten will).
Kann der Vermieter einen Mieter, der einen sog. Kampfhund
in seiner Wohnung hält, auffordern, das Tier aus der Wohnung zu entfernen?
Die grundsätzliche Befugnis des Mieters, einen Hund in seiner Wohnung zu halten,
hat ihre Schranken in der Obhutspflicht und in der Pflicht zur Wahrung des
Hausfriedens. Die Obhutspflicht erstreckt sich u.a. darauf, Gefahren und
Schäden, die durch die Tierhaltung entstehen, zu vermeiden. Bei allen
Kampfhunden ist mit Beissangriffen zu rechnen. Dieser Umstand stellt eine
Gefahr dar, die vom Vermieter nicht hingenommen werden muss. Der Vermieter kann
deshalb vom Mieter die Entfernung des Hundes verlangen. Vgl. auch Amtsgericht
Frankfurt, Az. 33 C 77/00-67.
Kann ein anderer Mieter vom Vermieter verlangen, dass er
von einem Mieter, der im Haus einen Kampfhund hält, die Entfernung des Tiers
fordert?
Der Vermieter schuldet dem Mieter den vertragsgemässen Gebrauch der Wohnung;
vgl. §§ 535 Satz 1, 536 BGB. Zu den Vermieterpflichten in diesem Zusammenhang
gehört auch die Pflicht, den Mieter vor Störungen durch andere Mieter zu
schützen. Bei Kampfhunden muss mit Beissangriffen gerechnet werden. Dadurch
entsteht durch einen Mieter eine Gefahrenlage, die er nicht hinnehmen muss. Er
hat einen klagbaren Anspruch gegen den Vermieter, die Gefahrenlage zu
beseitigen. Insoweit kann der Mieter vom Vermieter verlangen, dass er gegen
einen anderen Mieter vorgeht, wenn dieser im Haus einen Kampfhund hält.
Im Formularmietvertrag steht, dass der Vermieter einer
Haustierhaltung zustimmen muss, und zwar schriftlich. Ist diese Mietklausel,
die einen solchen Formalismus vorschreibt, rechtlich zulässig?
Nein, diese Klausel in einem Formularmietvertrag ist nichtig, weil der Mieter
trotz nachträglicher mündlicher Genehmigung des Vermieters von der
Geltendmachung seiner entsprechenden Rechte abgehalten werden könnte.
Der Vermieter hat dem Mieter vor Jahren die Haltung eines
Hundes erlaubt. Nachdem das Tier nunmehr verstorben ist, möchte sich der Mieter
wieder einen Hund anschaffen. Muss der Mieter jetzt den Vermieter wieder um
Zustimmung bitten?
Das kommt darauf an. Wenn der Vermieter auf eine konkrete Anfrage das Haustier
genehmigt hat, bezieht sich die Genehmigung nur auf dieses Tier und nicht ohne
weiteres auf ein "Ersatztier" Bei einer generellen Genehmigung bedarf
es keiner erneuten Zustimmungdes Vermieters mehr, es sei denn, der Mieter will
einen "Schosshund" durch einen Bernhardiner ersetzen.
Der Mieter hält seit zwei Jahren eine Katze. Nach dem
Mietvertrag muss der Vermieter der Tierhaltung zustimmen. Eine Genehmigung des
Vermieters liegt zwar nicht vor, gleichwohl ist dem Vermieter seit gut einem
Jahr die Haustierhaltung bekannt. Jetzt will der Vermieter, dass der Mieter die
Katze aus der Wohnung entfernt. Kann er das vom Mieter verlangen?
Der Vermieter kann seine Zustimmung auch dadurch ausdrücken, dass er längere
Zeit die Katze stillschweigend geduldet hat. In diesem Fall kann der Vermieter
seine stillschweigende Zustimmung nicht ohne Grund wieder zurücknehmen. Denn
der Vermieter muss berücksichtigen, dass der Mieter das Tier inzwischen
liebgewonnen haben.
Nach dem Mietvertrag darf in der Wohnung ein Hund oder
eine Katze nur mit Zustimmung des Vermieters gehalten werden. Diese Zustimmung
hat der Mieter eingeholt und sich einen Hund angeschafft. Jetzt widerruft der
Vermieter seine Zustimmung und fordert den Mieter auf, den Hund aus der Wohnung
zu entfernen. Ist das rechtlich möglich?
Selbst wenn im Mietvertrag ausdrücklich die Möglichkeit des Widerrufs der
Tierhaltung vorgesehen ist, wäre der Widerruf nur dann rechtens, wenn der
Vermieter triftige Gründe hat, seine Zustimmung zur Haustierhaltung zu
widerrufen. Dass ein Hund gelegentlich bellt, wäre kein solcher Grund. Wenn
aber der Hund wiederholt das Treppenhaus verunreinigt, könnte ein Widerruf
gerechtfertigt sein.
Der Mieter hält in seiner Mietwohnung unerlaubt einen
Hund. Der Vermieter hat ihn bereits mehrfach aufgefordert, das Tier zu
entfernen. Das hat er bis heute nicht getan. Jetzt will der Vermieter den
Mietvertrag kündigen. Kann er das?
In der Regel nicht. Will der Vermieter die verbotene Hundehaltung unterbinden,
so muss er auf Unterlassung klagen. Eine Kündigung ist im allgemeinen nicht
möglich. Ausnahmsweise kann eine Kündigung dann in Betracht kommen, wenn der
Hund erheblich stört oder gefährlich ist, und der Mieter nichts dagegen tut,
obwohl er vom Vermieter aufgefordert worden ist.
Was kann der Vermieter gegen den Mieter, der
verbotenerweise einen Kampfhund in seiner Wohnung hält, veranlassen?
Der Vermieter kann vom Mieter Unterlassung verlangen und diesen Anspruch
klageweise durchsetzen.
Kann der Mieter, der verbotener Weise einen Kampfhund
hält, vom Vermieter unter Umständen auch fristlos gekündigt werden?
Ja, wenn der Mieter das Tier nicht entfernt, obwohl er dazu aufgefordert worden
ist. Die Haltung von Kampfhunden in einer Mietwohnung stellt eine besondere
Gefährdung darf, weil ständig mit Beissangriffen gerechnet werden muss. Es
liegt damit ein erheblicher vertragswidriger Gebrauch der Mietsache vor. Neben
dem erheblichen vertragswidrigen Gebrauch ist Voraussetzung für die
ausserordentliche Kündigung, dass der Vermieter den Mieter abgemahnt hat und
der Mieter den vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache fortsetzt.
Ersatz von Tierarztkosten
(LG Bielefeld 1997-05-15 22 S 13/97)
Wer eine Katze verletzt, muss dem Besitzer der Katze die
anfallenden Tierarztkosten erstatten. Handelt es sich bei der Katze aber nicht
um ein Zucht- oder Rassetier mit hohem Marktwert - im Volksmund
"Bastard" oder "Mischling" genannt - , haftet der
Verantwortliche nur bis zu einer Obergrenze von 3.000 DM. Im vorliegenden Fall
hatte ein Hund eine Katze angefallen und ihr eine Vorderpfote zerbissen. Der
Besitzer der Katze verklagte den Hundehalter auf Ersatz der Tierarztkosten. Das
Landgericht Bielefeld stellte fest, dass der für Tierverletzungen zu zahlende
Schadensersatz grundsätzlich höher liegen könne als der Marktwert des Tieres.
Dies ergebe sich aus der besonderen Beziehung zwischen einem Menschen und seinem
Haustier. Jedoch sei die Obergrenze einer solchen Ersatzpflicht für Schäden an
Mischlingen und anderen objektiv nicht wertvollen Tieren bei 3.000 DM
anzusetzen.
Haft wegen Maulkorbzwang
[VG
Berlin 1999-03-08 VG 14 A 46.99 ]
Wer als Hundehalter einen Maulkorb-
oder Leinenzwang missachtet, kann zu Ersatzzwangshaft verurteilt werden.
Ein Berliner hatte zweimal die Anordnung missachtet, seinen Bullterrier an der
kurzen Leine zu führen oder ihm einen Maulkorb anzulegen. Der Leinen-, bzw. der
Maulkorb-Zwang war bereits 1990 erlassen worden, nachdem das Tier zweimal
gebissen hatte. Das VG Berlin verurteilte den Mann zu zwei Tagen Haft. Er habe
erkennen lassen, dass er seiner "Selbstverwirklichung" gegenüber den
Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit Vorrang einräume, so die Begründung des
Gerichts.
Erlaubnis zur Tierhaltung darf nur bei
trifftigem Grund verweigert werden
[AG Brückeburg 1999-10-12 73 C 353/99 ]
Wurde im Mietvertrag die Möglichkeit zur Tierhaltung an
eine vorherige Genehmigung durch den Vermieter geknüpft, so darf dieser seine
Zustimmung nur verweigern, wenn seine Entscheidung von vernünftigen Gründen
getragen ist.
Verbot der Tierhaltung in Mietwohnungen
[LG Hamburg 1994-07-26 316 S 44/94 ]
Das Verbot der Tierhaltung in einer Mietwohnung
ist dann nicht möglich, wenn das Interesse des Mieters an einer Tierhaltung
gegenüber dem Interesse des Vermieters an dem Verbot überwiegt. Das Interesse
des Tierhalters überwiegt, wenn die Tierhaltung aus gesundheitlichen Gründen (z.B.
Depressionen) erfolgt. Dies ist jedoch nur dann anzunehmen, wenn es keine
anderen, gesundheitlich vertretbare Möglichkeiten gibt.
Schadensersatz für tierärztlichen
Behandlungsfehler
[LG Bielefeld 1998-08-27 20 S 32/98 ]
Ein Tierarzt, dem ein grober Behandlungsfehler
unterläuft, muss für den dadurch entstehenden Schaden aufkommen. Durch den
Fehler eines Tierarztes war eine Hündin unfruchtbar geworden. Das Landgericht
Bielefeld sprach der Eigentümerin Schadensersatz in Höhe von 8.000 DM zu.
Diesen Betrag hätte die Frau noch mit dem Tier verdienen können, weil die
Hündin noch zweimal je vier Welpen hätte werfen können.
Sorgfaltspflicht bei bissigen Hunden
wesentlich strenger
[OLG Karlsruhe 2000-08-21 3 Ss 94/00]
Halter von bissigen Hunden müssen auch bei ihrer
Abwesenheit dafür sorgen, dass ihr Tier keine Gefahr für andere Menschen
darstellt. Notfalls muss der Hund dafür angeleint werden oder einen Maulkorb
bekommen.
Der Besitzer eines 40 Kilo schweren Mischlings hatte seinen Hund im umzäunten
Vorbereich seiner Wohnung frei laufen lassen und sich unterdessen aufs Ohr
gelegt. Der Hund hatte eine sich bietende Gelegenheit ausgenutzt und war
entwichen -- sehr zum Ärger einer zufällig vorbeikommenden alten Frau. Denn die
hatte seine Zähne schliesslich im Oberschenkel. Der Hund, der auch schon früher
andere Personen verletzt hatte, hätte wegen der erhöhten Gefahrenlage
eigentlich einen Maulkorb tragen müssen. Weil der Mann dafür jedoch nicht
gesorgt hatte, wurde er vom LG zu einer Geldstrafe von 1000 Mark verurteilt.
Diese Entscheidung wurde nun von den Richtern des OLG bestätigt.
Yorkshire-Terrier in Mietwohnung
erlaubt
[LG Kassel 1997-01-30 1 S 503/96, Urt. v. 30.1.1997 ]
Der Vermieter ist verpflichtet, die Haltung eines
Yorkshire-Terriers in der Mietwohnung zuzulassen. Dies gilt auch dann,
wenn er sich im Mietvertrag ausdrücklich vorbehalten hat, dass Tiere nur mit
seiner Genehmigung gehalten werden dürfen. Das Landgericht Kassel begründete
seine Entscheidung damit, dass es im Einzelfall rechtsmissbräuchlich sein
könne, dem Mieter einen solch kleinen Hund zu verbieten. Zwar stehe es
grundsätzlich im Ermessen des Vermieters, welche Tiere er in seinen
Mietwohnungen zulasse. Denn der Vermieter habe ein berechtigtes Interesse
daran, dass die anderen Hausbewohner nicht durch Tiere belästigt werden und die
Wohnungen nicht stärker als üblich durch die Tiere abgenutzt werden. Bei einem
Yorkshire-Terrier von der Grösse eines Meerschweinchens sei aber weder das eine
noch das andere zu befürchten. Daher sei es rechtsmissbräuchlich und damit
unzulässig, wenn der Vermieter einen solchen Hund dennoch verbiete.
Ausserdem hielten die Richter es für möglich, dass ein Yorkshire-Terrier von
vornherein den sogenannten "Kleintieren" zuzurechnen ist, deren
Haltung auch in Mietverträgen häufig erlaubt ist.
Verbot der Haltung eines Hundes
[LG Krefeld 1996-07-17 2 S 89/96 ]
Der Vermieter kann dem Mieter die Haltung eines Hundes (hier: Bullterrier)
verbieten, wenn er davon ausgehen kann, dass der Mieter keine Befähigung
zur Haltung des Tieres hat. Der Vermieter hat gegenüber den anderen Mietern
Sorge dafür zu tragen, dass der Gebrauch der Mietsache für sie keine Gefährdung
darstellt. Da von einer gefährlichen Hunderasse bei falscher Haltung eine
Gefährdung ausgehen kann, darf der Vermieter die Haltung untersagen, wenn dem
Halter die Eignung fehlt.
Unterlassungsanspruch gegen
Hundegebell?
[LG Schweinfurt 1997-02-21 3 S 57/96 ]
Ein Hundehalter ist nicht verpflichtet, seine Hunde so zu
halten,
dass sie nur zu bestimmten Zeiten, nicht länger als 10 Minuten am Stück und
insgesamt nicht mehr als 30 Minuten am Tag bellen. So entschied das Landgericht
Schweinfurt über die Klage eines Nachbarn wegen der Lärmbelästigung. Damit wich
das Gericht von einer vorangegangenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln
ab.
Streunende Katzen im Garten
[LG Darmstadt 1993-03-17 9 O 597/92, Urt. v. 17.3.1993 ]
Ein Gartenbesitzer muss es dulden, dass
Katzen des Nachbarn in seinem Garten streunen. Dies gilt jedoch nur
für zwei Katzen. Hat der Nachbar mehrere Katzen, so muss er die übrigen
entweder weggeben oder im Haus halten.
Die Duldungspflicht des Gartenbesitzers hinsichtlich zweier Katzen "pro
Nachbar" begründete das Landgericht Darmstadt mit dem "Bedürfnis der
Tiere nach einer eigenständigen und autonomen Lebensführung", wovon sie
sich "selbstverständlich nicht durch willkürlich gezogene
Grundstücksgrenzen abhalten" liessen. Daher müsse ein Gartenbesitzer auf
seine Nachbarn Rücksicht nehmen und zumindest zwei streundende Katzen dulden.
Anderenfalls könne ja ein Grundstücksinhaber die Katzen einer ganzen Wohngegend
verbieten lassen. Auf der anderen Seite müssten aber auch die Katzenhalter
Rücksicht nehmen und sich auf zwei freilaufende Katzen beschränken.
Sturz bei Gassigang
[AG München 1999-10-22 411 C 16443/99]
Stürzt ein Kind beim Ausführen eines
Hundes auf eisglatten Wegen, hat es keinen Anspruch auf Schadensersatz.
Ein sieben Jahre altes Mädchen war beim Ausführen ihres Hundes auf einem nur
unzureichend geräumten Weg einer Wohnanlage gestürzt. Sie erlitt eine
Gehirnerschütterung und verlangte anschliessend 2 500 Mark Schmerzensgeld von
den Wohnungseigentümern. Dies lehnte das AG München ab: Das Ausführen des
lebhaften Hundes habe bei der damaligen Schneeglätte das Mädchen überfordert.
Der Sturz stelle deshalb eine Aufsichtsverletzung der Eltern dar.
Nachbar muss fremde Katze auf der eigenen Fahrzeughaube nicht hinnehmen
[LG Lüneburg --- 1 S 198/99 ]
Katzenbesitzer haben dafür zu sorgen, dass ihre Lieblinge
die Autos der Nachbarschaft weder als Ruheplätzchen noch als Teil ihrer
Laufstrecke benutzen. Wem dies nicht gelingt, dem drohen Ordnungsgelder oder
bei Lackschäden durch Katzenkrallen sogar Schadensersatzforderungen. Dies
entschied das Landgericht Lüneburg: Zwar bestehe in der Nachbarschaft
grundsätzlich eine sog. "Duldungspflicht" wenn das Tier über fremde
Grundstücke laufe, doch ende diese spätestens dann, wenn der Stubentiger
Fahrzeuge betrete, beschmutze oder gar beschädige.
Verführerische Hunde
(AG Daun --- 3 C 436/95)
Fühlt sich ein Hund durch den Duft einer
paarungsbereiten Hündin unwiderstehlich angezogen,
so hat der Eigentümer der Hündin keinen Anspruch auf Schadensersatz, wenn aus
dieser Begegnung ungewollter Hundenachwuchs hervorgeht.
Das AG Daun hatte jedenfalls Nachsicht mit einem Rüden, der einer Hündin einen
ungebetenen Besuch abstattete: Die Klage der Eigentümerin der Hündin auf
Schadensersatz wegen der Geburt von sechs Mischlingswelpen wies es ab.
Autofahrer müssen Kleintiere nicht
überfahren
(LG Paderborn 2000-09-07 5 S 181/00)
Autofahrer, die innerhalb einer geschlossenen Ortschaft für eine über die
Strasse laufende Katze bremsen und einen Unfall verursachen, bleiben auf dem
Schaden nicht alleine sitzen. Die Haftpflichtversicherung muss für den Schaden
am gegnerischen Fahrzeug durchaus aufkommen.
Eine Autofahrerin war auf ein vorausfahrendes Fahrzeug aufgefahren, weil der
Fahrer wegen einer Katze seinen Wagen plötzlich abgebremst hatte. Bei der
Schadenregulierung gab es Probleme. Die Versicherung der aufgefahrenen
Autofahrerin weigerte sich zu zahlen,die Vollbremsung für ein Kleintier stelle
eine grob fahrlässige Verkehrsgefährdung dar. Vor Gericht hatte die
Versicherung mit dieser Argumentation jedoch keinen Erfolg. Innerhalb eines
Ortes könne niemand dazu gezwungen werden eine Katze zu überrollen, nur weil
möglicherweise nachfolgende Verkehrsteilnehmer unaufmerksam seien. Im Gegenteil
müsse gerade innerhalb ländlicher Ortschaften jederzeit damit gerechnet werden,
dass Tiere auch Verkehrswege kreuzen.
Haustiere aussetzen
Das Aussetzen von Haustieren ist gemäss § 3, Ziff. 3
Tierschutzgesetz, verboten.
Wer gegen diese Vorschrift verstösst, handelt gemäss § 18, Abs. 1, Ziff. 4,
ordnungswidrig und muss mit einer Geldbusse bis zu DM 50.000,— rechnen (§ 18,
Abs. 3).
wie viel ist erlaubt?
(Urteil des
Amtsgerichts Lichtenberg vom 31. Juli 1996 - 8 C 185/96.)
Eine Mieterin teilte sich ihre Dreizimmerwohnung mit
sieben Katzen.
Die Katzenliebe der Vermieter ging weniger weit. Die Wohnungseigentümer, ein
Ehepaar, wollten nur zwei Tiere in der Wohnung dulden. Ihre Abmahnung
beeindruckte die Mieterin jedoch nicht. Das Amtsgericht Lichtenberg
verpflichtete die Mieterin dazu, sich mit zwei Katzen zufrieden zu geben (8 C
185/96). Sieben Katzen in einer Dreizimmerwohnung zu halten, stelle einen "vertragswidrigen
Gebrauch der Mietsache" dar. Schliesslich diene eine Mietwohnung "in
erster Linie den Menschen zu Wohnzwecken". Die Mieter müssten sich also
beschränken, auch wenn sie selbst ihren Wohnbedarf anscheinend im wesentlichen
in der "Katzenhaltung" sähen. Die Grösse der Wohnung und das
notwendige Zusammenleben mit anderen Bewohnern erfordere es aber, die Zahl der
Tiere zu reduzieren. Allein der Umfang der Tierhaltung sei in diesem Fall schon
als "vertragswidriger Gebrauch" der Wohnung anzusehen; deshalb komme
es für die Entscheidung des Gerichts nicht mehr darauf an, wie gross konkret
der Grad der Beeinträchtigung, z.B. die Geruchsbelästigung, für die Nachbarn
sei.
Vermieter muss die Tiere dulden
(Hamburger Abendblatt vom 07.11.96)
Zwei Instanzen hatten sich zuvor zwei Jahre lang mit der Klage der
Mieter beschäftigt, die das Tier anschaffen wollten. Das erstinstanzliche
Urteil wurde schliesslich vom Landgericht bestätigt: Die Katze darf rein. Ein
Sieg auch für den 14jährigen Jakob, den Sohn der Familie, der sich das Haustier
gewünscht hatte. Der Rechtsanwalt Dr. Jürgen Schacht, der für die Katze focht:
"Das Urteil ist rechtskräftig und hat in Hamburg grundsätzliche
Bedeutung." Das Amtsgericht hatte in erster Instanz bereits vor einem Jahr
im Namen des Volkes geurteilt: "Katzen verursachen keine störenden
Geräusche (z.B. durch Bellen). Sie müssen nicht ausgeführt werden, weil sie in
der Regel eine in der Wohnung befindliche Katzentoilette benutzen."
Dadurch, so der Amtsrichter, sei eine Verunreinigung oder "eine
unerwünschte Begegnung mit anderen Bewohnern" des Mietshauses
auszuschliessen. Nach Ansicht des Amtsgerichts dürfe der "Vermieter nicht
ohne triftigen Grund dem Mieter Einrichtungen versagen, die ihm das Leben in
der Wohnung erheblich angenehmer gestalten".
Und dazu gehöre eine Katze, wenn sie sich nur in der Wohnung aufhalte und nicht
draussen frei herumlaufe.
Gleichwohl gehen bundesweit die Meinungen über die Frage der Haustierhaltung in
Mietwohnungen bei Rechtswissenschaftlern erheblich auseinander, wie viele
unterschiedliche Urteile beweisen. Um dem Thema genauer auf den Grund zu gehen,
zog das Landgericht im Streit um die Katze aus Rotherbaum in zweiter Instanz
sogar einen Sachverständigen zu Rate. Für Professor Harald Schliemann vom
Zoologischen Institut sprach nichts gegen den vierbeinigen Untermieter.
"Die natürlichen Lebensbedürfnisse einer oder von zwei Katzen lassen sich
ohne weiteres innerhalb einer solchen Wohnung befriedigen", heisst es in
seinem Gutachten. Bei artgerechter Haltung sei nicht davon auszugehen, dass
eine Katze störe.
So kam die Zivilkammer sieben des Landgerichts zu dem Schluss, dass "das
Halten einer Katze als zum Wohnen gehörend angesehen werden muss. Nicht alle,
aber viele Menschen gewinnen an Lebensfreude durch das Leben mit Katzen".
Und: "Es kann als pädagogisch sinnvoll angesehen werden, Kinder mit einem
Haustier aufwachsen zu lassen". Als einzige Einschränkung fordert die
Kammer, dass die Katze entsprechend der Empfehlung des Sachverständigen
sterilisiert werden sollte, da sie dann problemloser und lenkbarer sei.
Geruchsbelästigung
(Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. September 1996 - 67 S 46/96.)
Bewohner eines Miethauses beschwerten sich über unerträglichen
Gestank nach Katzenurin, der von der Wohnung einer Nachbarin ausging, und
kürzten die Miete. Daraufhin wurde die Katzenliebhaberin aufgefordert,
innerhalb einer Woche dafür zu sorgen, dass der Gestank ein Ende habe. Als
nichts geschah, kündigte die Vermieterin fristlos. Der Amtsrichter hielt diese
Reaktion der Vermieterin für übertrieben: Sie hätte erst einmal das
vertragliche Verbot der Tierhaltung durchsetzen müssen, statt sofort zu
kündigen. Nach einem Urteil des Landgerichts Berlin muss die Mieterin aber doch
ausziehen (67 S 46/96). Hier gehe es nicht bloss um den Vorwurf unzulässiger
Tierhaltung, dann wäre der Einwand des Amtsrichters stichhaltig. Stein des
Anstosses sei hier aber vielmehr die Art und Weise der Tierhaltung. Eine Zeugin
habe ausgesagt, im Flur vor der Wohnung der Mieterin habe es wie in einem
Raubtierhaus im Zoo gerochen. Auf dem Balkon der darüber liegenden Wohnung habe
man sich nicht mehr aufhalten können. Das sei eine so erhebliche Störung des
Hausfriedens, dass der Vermieterin die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht
mehr zuzumuten sei. In hunderttausenden Berliner Haushalten würden Katzen
gehalten, ohne dass es zu Geruchsbelästigungen komme - es wäre also möglich,
sie abzustellen. Das habe die Mieterin aber trotz der Abmahnung nicht getan,
deshalb sei die fristlose Kündigung gerechtfertigt.
Flöhe
(Urteil des Amtsgerichts Köln vom 6. Dezember 1995 - 213 C 153/94).
Schleppt die Katze eines Mieters Flöhe ein, so muss der Mieter die
Kosten für die Beseitigung der Flöhe übernehmen.
Lärmbelästigung
(Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 24. April
1996 - 40 a C 402/95.)
Viel Verständnis für Katzenfreunde bewies ein Hamburger
Amtsrichter. Die Vermieter verklagten die Mieter auf Entfernung zweier in der
Wohnung lebender Katzen. Der Hausverwalter hatte nämlich bei einer Begehung der
Räume den Geruch von Katzenurin festgestellt. Die Vermieter befürchteten
dauerhafte Schäden an der Wohnung. Der Amtsrichter wies die Klage ab und
betonte, dass auch in einer Grossstadt wie Hamburg das Halten von Katzen
innerhalb einer Wohnung zur freien Lebensgestaltung der Mieter gehört (40 a C
402/95). Hauskatzen verursachten bei artgerechter Haltung keinen störenden
Lärm. Mitmieter hätten das auch bestätigt. Ferner seien Katzen reinlich und
beschädigten nichts, zumindest nicht irreparabel. Kratzspuren auf den Tapeten
zum Beispiel seien allemal bei Renovierungsarbeiten wieder auszubessern. Wenn
die Katzentoilette gross genug sei, müsse auch nicht mit dauerhafter
Geruchsbelästigung gerechnet werden. Nach dem Auszug der Katzenfreunde verziehe
sich jedenfalls der Geruch wieder, so dass dem Vermieter kein bleibender
Schaden entstehe.
Da sich die anderen Hausbewohner bei der Befragung nicht nennenswert über die
Tierhaltung beschwert hätten, habe der Vermieter gegen die zwei Katzen keine
Handhabe.
Allergisch gegen Katzen
(Landgericht München (Az: 14 S 13615/98)
Die Haltung von Kleintieren, auch Katzen, kann in
Mietverträgen nicht untersagt werden, entschied grundsätzlich das Landgericht
München. Jedoch kann sich aus den Umständen des Einzelfalles, z. B. einer
Katzenallergie des Vermieters, etwas anderes ergeben. Dann muss der Vermieter
erst mal eine Abmahnung aussprechen. Auch danach darf er nicht fristlos
kündigen, sondern muss eine Unterlassungsklage erheben, um ein etwaig wirksames
Tierhaltungsverbot durchzusetzen. Behauptet der Vermieter vor Gericht, an einer
Katzenallergie zu leiden, kommt es unter anderem auf die räumlichen
Gelegenheiten an.
Wenn eine Katze nur in einer geschlossenen Wohnung gehalten wird und eine
Begegnung mit dem Vermieter nahezu ausgeschlossen ist, besteht kein Anlass für
ein Tierhaltungsverbot, so die Richter.
Tierhaltungsverbot in
Eigentumswohnungen
(Beschluss
des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. Mai 1997 - 3 Wx 459/96)
Die Hausordnung einer Wohnungseigentumsanlage darf ein generelles
Verbot der Hunde- und Katzenhaltung vorsehen; der Verwalter kann daher - sofern
der Verkauf einer Wohnung von seiner Zustimmung abhängig ist - seine
Einwilligung in den Verkauf verweigern, wenn die Erwerber einer Wohnung zu
erkennen geben, sie würden in ihrer Wohnung von dem Verbot erfasste Tiere
halten und auch nicht freiwillig abschaffen.
Katzenhaltung durch den Mieter:
Untersagung trotz langjähriger Duldung
(AG Aachen Az: 81 C 459/91 am 13.03.1992)
Auch wenn ein Vermieter nicht die nach dem Mietvertrag vorgesehene
Einwilligung erteilt hat, kann er von einem Mieter, der seit fünf Jahren
unbeanstandet zwei Katzen in seiner Wohnung hält, nicht die Entfernung der
Tiere verlangen, es sei denn er oder die Mitmieter würden in unzumutbarer Weise
durch die Tierhaltung belästigt.
Kupieren der Ohren
Das Kupieren der Ohren eines Dobermann fügt dem Tier langanhaltende Schmerzen
zu, die nicht auf einem vernünftigen Grund beruhen. Die Massnahme ist deshalb
tierschutzwidrig und strafbar. Dies gilt auch dann, wenn der Eingriff an den
Ohren nicht in Deutschland, sondern im Ausland vorgenommen wurde, wo dies noch
erlaubt ist. Denn wer seinen Hund nur deshalb kurzfristig ins Ausland bringt,
um dort die Ohren kupieren zu lassen, macht sich strafbar, weil der Hund die
Schmerzen nicht nur unmittelbar beim Eingriff hat. Diese Schmerzen dauern
vielmehr noch mehrere Wochen während der Nachbehandlung (2-4 Wochen) an. Ein
vernünftiger Grund für das Kupieren der Ohren liegt im Sinne des
Tierschutzgesetzes nicht vor.
AG Neunkirchen, Az.: 19.536/93
Maulkorbzwang trotz Herzkrankheit
Trotz seiner Herzkrankheit sehen Richter am Verwaltungsgericht Trier einen
American Staffordshire als potenziell so gefährlich an, dass er Menschen und
Tiere angreifen könne, und verdonnerten ihn deshalb zum Tragen eines
Maulkorbes, obwohl der Tierarzt des klagenden Halters gesundheitliche
Einschränkungen wegen des Korbes für das Tier sah.
Verwaltungsgericht Trier, Aktzenzeichen: 1 L 1006/01.TR
Bei Erkrankung des Tieres muss der Tierarzt aufgesucht
werden!
Tierhalter, die aus finanziellen Gründen ihr krankes oder verletztes Tier nicht
oder nicht rechtzeitig in tierärztliche Behandlung geben, machen sich der
Tierquälerei schuldig, wenn hierdurch die Tiere über einen längeren Zeitraum
erhebliche Schmerzen erdulden mussten. Damit wurde ein Schaf- und Hundehalter
zu einer Geldstrafe von DM 2.700 verurteilt, weil er tatenlos zugesehen hatte,
wie ein krankes Schaflamm vor Schmerzen laut schrie und später eingeschläfert
werden musste. Da auch noch der Hund stark von Parasiten befallen war, auf
einem Vorderbein nicht auftreten konnte und unheilbar lahmte, musste der
Tierarzt auch dieses Tier einschläfern. Dem Angeklagten war bewusst gewesen,
dass er zum Tierarzt hätte gehen müssen. Sein Argument, dass nur seine
finanzielle Situation dies nicht zugelassen hätte, liess das Gericht nicht
gelten.
Amtsgericht Bensheim, Az.: 4 Js 1958/00 5 Ds VIII
Tierquälerei
Wer Tiere länger anhaltenden Leiden aussetzt, macht sich nach dem
Tierschutzgesetz strafbar. Länger anhaltend sind Leiden der Tiere schon, wenn
sie zwischen einer halben und einer Minute andauern. Der
Täter muss nicht "aus Roheit" oder "ohne vernünftigen
Grund" handeln. Ein Tierquäler ist auch derjenige, der die Tiere leiden
lässt, ohne roh oder grundlos zu handeln.
Das Oberlandesgericht Celle entschied im vorliegenden Fall, dass die
Transportbedingungen für Forellen von der Zuchtanlage zum Angelteich
Tierquälerei seien.
Hundeführen vom Fahrrad aus
Ob man einen Hund vom Fahrrad aus mit sich führen darf, ist anhand der
Strassenverkehrsordnung und des Tierschutzgesetzes zu beurteilen. Nach
Paragraph 28 StVO ist es grundsätzlich verboten, Tiere von Kraftfahrzeugen aus
an der Leine zu führen oder etwa neben dem Fahrzeug unangeleint mitlaufen zu
lassen. Lediglich vom Fahrrad aus dürfen Hunde mitgeführt werden. Dies bedeutet
aber keinen Freibrief, zum Beispiel für einen Radrennfahrer, einen Dackel neben
sich herlaufen zu lassen. Die Erlaubnis, Hunde am Fahrrad mitzunehmen, gilt
nämlich nur für grössere, schnell laufende Hunde. Aber auch hier muss das
Tierschutzgesetz beachtet werden. Denn das, was dem Hund anfangs noch Vergnügen
bereitet, kann auf einer längeren Strecke für den untrainierten Hund leicht zur
Tierquälerei werden. Damit dürfen grössere Hunde vom Fahrrad prinzipiell
geführt werden. Nur wenn die Gemeinde einen Leinenzwang verbindlich
vorschreibt, hat auch der Fahrrad-Hundeführer diese Regelung zu beachten.
BGH, Az.: 4 StR 518/90
Ausweichen vor Tieren auf der Strasse
MIETWAGEN / Ausweichen vor Tieren auf der Strasse Reflexreaktion ist nicht grob
fahrlässig Wer mit dem Auto reflexartig einem Tier ausweicht und infolge dieses
Manövers einen Unfall verursacht, handelt nicht grob fahrlässig. Das geht aus
einem jüngst veröffentlichten Zivilurteil des Landgerichts Coburg hervor. Das
Gericht wies die Klage eines Autovermieters ab, der einen Mieter auf
Schadensersatz in Höhe von 20.000 Mark verklagt hatte (Az: 22 O 709/00). Bei
der Vermietung war eine so genannte Haftungsfreistellung vereinbart worden, was
etwa einer Vollkasko-Versicherung entspricht. Bei solch einer Vereinbarung muss
der Mieter einen Unfallschaden nur dann selbst tragen, wenn er den Unfall
absichtlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Der Beklagte war gegen eine
Leitplanke gefahren, weil er reflexartig einem Tier ausgewichen war. Das
Gericht vertrat die Auffassung, der Mann habe nicht grob fahrlässig gehandelt.
Es sei nachvoll-ziehbar, dass nachts und bei Tempo 100 das plötzliche
Auftauchen eines Wildtieres eine Schreckreaktion auslösen könne. Das Urteil ist
rechtskräftig.
LG Coburg, Az.: 22 O 709/00
Jagdhundausbildung an lebenden Enten
Die Ausbildung von Jagdhunden an lebenden Enten verstösst gegen das
Tierschutzgesetz (§ 3 Nr. 8), u.a. auch weil es eine Alternative (die sogenannte
Zweistufige Alternativmethode) gebe, entschied das Gericht.
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Az.: 23 K 10640/92
Hundeführen vom Fahrrad aus
Ob man einen Hund vom Fahrrad aus mit sich führen darf, ist anhand der
Strassenverkehrsordnung und des Tierschutzgesetzes zu beurteilen. Nach
Paragraph 28 StVO ist es grundsätzlich verboten, Tiere von Kraftfahrzeugen aus
an der Leine zu führen oder etwa neben dem Fahrzeug unangeleint mitlaufen zu
lassen. Lediglich vom Fahrrad aus dürfen Hunde mitgeführt werden. Dies bedeutet
aber keinen Freibrief, zum Beispiel für einen Radrennfahrer, einen Dackel neben
sich herlaufen zu lassen. Die Erlaubnis, Hunde am Fahrrad mitzunehmen, gilt
nämlich nur für grössere, schnell laufende Hunde. Aber auch hier muss das
Tierschutzgesetz beachtet werden. Denn das, was dem Hund anfangs noch Vergnügen
bereitet, kann auf einer längeren Strecke für den untrainierten Hund leicht zur
Tierquälerei werden. Damit dürfen grössere Hunde vom Fahrrad prinzipiell
geführt werden. Nur wenn die Gemeinde einen Leinenzwang verbindlich
vorschreibt, hat auch der Fahrrad-Hundeführer diese Regelung zu beachten.
BGH, Az.: 4 StR 518/90
Hundekot im Garten
Seiner Verpflichtung zur Gebrauchsgewährung kommt der Vermieter bereits dann nicht
in vollem Umfang nach, wenn er seinen Hund in dem vom Mieter gemieteten
Gartenbereich sein "Geschäft" verrichten lässt. Zur Gewährung des
Gebrauchs eines mitvermieteten Gartens gehört es, dass der Garten frei von
Hundekot ist. Einmal abgesehen von der optischen Beeinträchtigung durch
herumliegenden Hundekot, stellt sich Hundekot auch als Quelle gesundheitlicher
Gefährdung dar. Dies gilt jedenfalls für den Fall, dass ein Garten in typischer
Weise, nämlich auch durch Liegen auf dem Rasen und barfussgehen, genutzt wird.
AG Köln, Az.: 217 C 483/93
Haltung eines "Kampfhundes"
Der Vermieter in einer Wohnungsanlage kann die Haltung von Kampfhunden (hier:
Staffordshire-Bullterrier) in der Wohnung untersagen. Auch ohne eine
mietvertragliche Verbotsregelung über Tierhaltung oder eine vertragliche
Absprache der Mietparteien über die Möglichkeit einer Einschränkung der
Tierhaltung ist der Vermieter einer Wohnanlage von mehr als 200 Wohnungen
berechtigt, zum Schutz der Mitbewohner und Wahrung eines ungestörten Zusammenlebens
die Haltung von Kampf- und extremer Bisstüchtigkeit geprägter Hunderassen -
hier: Staffordshire-Bullterrier - zu untersagen bzw. nicht zu erlauben. Dies
gilt unabhängig davon, ob die Gefährlichkeit des speziellen Tieres sich konkret
bereits in irgendeiner Art und Weise gezeigt hat.
LG München, Az.: 13 T 14 638/93
Haltung eines Bullterriers
Ein Vermieter ist berechtigt, dem Mieter die Haltung eines Bullterriers in
einem Mehrparteienhaus zu untersagen. Denn auch ein Vermieter hat die Pflicht, Gefährdungen
anderer Mieter auszuschliessen. Es ist allgemein bekannt, dass sich die
einzelnen Hunderassen in zum Teil ganz wesentlichen Umfang durch besondere
Charaktereigenschaften voneinander unterscheiden. Dementsprechend gibt es
leicht zu führende, leicht zu erziehende Hunderassen, aber auch solche
Hunderassen, deren Erziehung viel Erfahrung und Sachkunde erfordern und auch an
den Hundehalter und seine körperliche und seelisch / charakterliche
Konstitution bestimmte, unerlässliche Anforderungen stellt. Mit dem Bullterrier
hat sich aber der Mieter für einen Hund entschieden, der in unkundigen Händen
zu einer gefährlichen Waffe werden kann. Die muss der Vermieter nicht dulden,
schon gar nicht dann, wenn der Hundehalter keine Gewähr dafür bietet, dass sich
dieses Gefährdungspotential nicht gegen andere Mitmieter richtet.
LG Krefeld, Az.: 2 S 89/96
Erhöhte Steuern für "Kampfhunde"
Bei der Besteuerung von Hunden hat die Gemeinde den Grundsatz der
Gleichmässigkeit der Besteuerung zu beachten. Die Erhebung einer Steuer von
720,- DM für einen Bullterrier im Gegensatz zum "üblichen" Steuersatz
von 90,- DM für Hunde anderer Rassen durch den Städte- und Gemeindebund
Sachsen-Anhalt ist unrechtmässig.
Oberverwaltungsgericht Magdeburg, Az.: A 2 S 317/96
Leinenzwang
Hunde dürfen in einem Jagdbezirk nicht ohne Aufsicht frei laufen gelassen
werden. Dies schreiben die jeweiligen Landesjagdgesetze zum Schutz des
Wildbestandes vor. Dabei bedeutet "Aufsicht" nicht aber gleich
"angeleint". Ein Verstoss gegen die gesetzliche Vorschrift liegt so
erst dann vor, wenn sich der Hund im Jagdbezirk ausserhalb der Sicht- oder
Rufweite des Hundeführers aufhält oder der Hundeführer nicht die tatsächliche
Möglichkeit hat, durch gezielte Kommandos oder andere Handlungen eine Kontrolle
über sein Tier auszuüben. Damit kann ein Hund auch dann unter Kontrolle sein,
wenn er nicht angeleint ist.
AG Altenkirchen, Az.: 2109 Js 35731/96-9 OWi
Ungewollter Deckakt
In der Rechtsprechung (BGH, Az.: VI ZR 177/75; OLG Schleswig, Az.: 7 U 9/92)
ist ìnzwischen anerkannt, dass der vom Hundehalter nicht gewünschte Deckakt zur
Tiergefahr (§ 833 BGB) gehört, so dass der Halter des Rüden dem Halter der
Hündin zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn die Hündin durch den
unerwünschen Deckakt trächtig wird. Rechtlich gesehen wird der Deckakt damit
als Sachbeschädigung eingestuft. Im Rahmen der Schadensminderungspflicht ist in
einem solchen Fall der Halter der Hündin aber verpflichtet, für eine Abtreibung
zu sorgen.
LG Kassel, ZfS 81263/95
Obergrenze für Heilbehandlungskosten eines Hundes
Zwar sind die Heilbehandlungskosten eines verletzten Tieres auch dann
verhältnismässig, wenn sie den Wert des Tieres erheblich übersteigen, jedoch
bedeutet dieser Grundsatz nicht, dass es bei der Erstattung von Tierheilungskosten
überhaupt nicht auf deren Höhe ankommt. Vielmehr gibt es auch bei Tieren
durchaus eine Obergrenze, jenseits derer die Heilkosten unverhältnismässig
sind. Bei Bestimmungen dieser Obergrenze haben die besonders gelagerten
emotionalen Bindungen des Hundehalters zu seinem Tier keine Bedeutung mehr. Bei
dem geschätzten Wert des verletzten Hundes in Höhe von 500 bis 1.000 DM sah das
Gericht die Obergrenze mit 10.000 DM als erreicht an.
LG Mannheim, Az.: 20 S 127/94
"Warnung vor dem Hund"
Jeden Grundstückseigentümer trifft die Verpflichtung, im Rahmen des Zumutbaren
für einen verkehrssicheren Zustand seines Grundstücks zu sorgen, um Gefahren
von Dritten abzuwenden. Eine derartige Verpflichtung gilt insbesondere für den
Grundstückseigentümer, von dessen Grundstück aufgrund besonderer Umstände -
hierzu gehört auch das uneingeschränkte Herumlaufen eines bissigen Hundes auf
einem in einem Wohngebiet gelegenen Hausgrundstück - erhebliche Gefahren
ausgehen. Wird so ein Besucher von einem auf dem Grundstück gehaltenen Hund
gebissen, so haftet der Grundstückseigentümer nicht nur als Hundehalter,
sondern auch deshalb, weil er seine Sorgfaltspflichten gegenüber anderen
verletzt hat. Selbst das am Tor angebrachte Schild "Warnung vor dem
Hund" stellt keine ausreichende Sicherung dar, zumal es ein
Betretungsverbot nicht ausspricht und auch nicht aussprechen soll, auf die
besondere Bissigkeit des Hundes nicht hinweist und allgemein bekannt ist, dass
derartige Hinweisschilder häufig vom Verkehr unbeachtet bleiben. Wer eine
solche Warnung aber aus dem Wind schlägt, muss sich im Falle einer
Hundebissverletzung ein Mitverschulden anrechnen lassen und bekommt nicht den
vollen Schaden ersetzt.
LG Memmingen, Az.: 1 S 2081/93
Prüfung einer Anzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung
nach Hundebiss
Ein Hund stellt als Tier eine Gefahrenquelle dar, da er in seinem Verhalten
nicht vernunftgesteuert und im allgemeinen unberechenbar ist. Gerade deshalb
ist der Hundehalter verpflichtet, sein Tier so zu überwachen, dass Verletzungen
und Schäden von anderen Personen verhindert werden. Beisst der Hund eine
Person, so führt dies nicht nur zu Schadensersatzansprüchen. Der Tierhalter
kann sich unter Umständen sogar wegen fahrlässiger Körperverletzung strafbar
machen, nämlich dann, wenn er keine Sicherheitsvorkehrungen getroffen hatte und
wenn für ihn aufgrund früherer Vorfälle eine Schädigung Dritter vorhersehbar
gewesen ist. Von Bedeutung sind insoweit Rasse der Hundes, sein Alter und
insbesondere seine bisherige Führung, ob er sich als gutartig erwiesen hat oder
bereits durch erhöhte Aggressionsbereitschaft oder Bösartigkeit aufgefallen
ist. Wesentlich ist ferner ob der Hund folgsam ist, sich leiten lässt und wie
er gewöhnlich reagiert wenn er mit Menschen in Berührung kommt. Schliesslich ist
auch zu berücksichtigen welche Eigenschaften die Begleitperson hat, wie ihre
körperliche Konstitution ist und welche Erfahrung, Geschicklichkeit und Kraft
sie im Umgang mit Hunden hat. Erst eine Einbeziehung all dieser Gesichtspunkte
ermöglicht eine zutreffende Beurteilung der Frage, ob fahrlässiges Verhalten,
nämlich Pflichtwidrigkeit und Vorhersehbarkeit vorzuwerfen ist.
OLG Hamm, Az.: 2 Ss 1035/95
Risikoausschluss bei Versicherungen für Hundehalter
Richtet ein Hund Schäden an oder verletzt das Tier einen Menschen, so besteht
Versicherungsschutz nur dann, wenn eine spezielle
Hundehalterhaftpflichtversicherung für diese Tiergefahr abgeschlossen wurde und
kein Risikoausschluss vorliegt. Demgegenüber ist das Halten und Hüten von
Hunden regelmässig in der Privathafpflichtversicherung ausgeschlossen. Dieser
Grundsatz gilt auch dann, wenn sich die spezielle Tiergefahr nicht verwirklicht
hat und auf den Hundehalter selbst Schadensersatzansprüche zu kommen. Kommt so
ein Hund mit seiner Pfote an den Einhebelmischer des Handwaschbeckens und
verursacht hierdurch einen Wasserschaden an der Mietwohnung, so muss die
Tierhalterhaftpflichtversicherung hierfür nicht aufkommen, weil Schäden an der
eigenen Mietwohnung ausgeschlossen sind. Aber auch die Privathaftpflichtversicherung
ist nicht schadensersatzpflichtig, weil Schäden durch eigene Hunde nicht in
dieser Police versichert sind.
OLG Düsseldorf, Az.: 4 U 93/94
Sicherheitsvorkehrungen bei der Mitnahme eines Hundes im
Fahrzeug
Ein Autofahrer, der einen Hund im Fahrzeug mitnimmt, muss sicherstellen, dass
ihn der Hund beim Fahren nicht behindert. Weil ein verunglückter Geschäftsmann
keinerlei Vorkehrungen getroffen hatte, um ein unkontrolliertes Einwirken des
Hundes zu verhindern, bleibt er jetzt auf seinem hohen Unfallschaden sitzen.
Das Oberlandesgericht Nürnberg wies die Klage des Unternehmers gegen seine
Vollkaskoversicherung als unbegründet ab. Der Kläger habe sich den Unfall
selbst zuzuschreiben, befand das Gericht; denn er habe einfachste
Vorsichtsmassnahmen unterlassen und dadurch grob fahrlässig gehandelt. Nach
Überzeugung der OLG-Richter hatte der Mann seinen Jagdhund im Rückraum des
Fahrzeugs transportiert, ohne das eingebaute Trenngitter aufzurichten oder den
Hund wenigstens an die Leine zu legen. Während der Fahrt im Baustellenbereich
einer Autobahn sprang der Hund plötzlich ins Lenkrad. Der PKW kam von der
Fahrbahn ab, durchbrach eine Behelfsleitplanke und überschlug sich. Dabei
entstand am Fahrzeug - einem Wagen der Nobelklasse - ein Sachschaden von 94.000
DM.
OLG Nürnberg, Az.: 8 U 2819/96
Hund rennt in ein fahrendes Auto
Sachverhalt: Zum Unglück war es gekommen, weil der Vierbeiner des Beklagten
unversehens auf die Strasse gesprungen und gegen ein gerade vorbeifahrendes
Auto geprallt war. Dabei entstand am Fahrzeug ein Blechschaden von über 7.000
DM. Bei der Bewertung der beiderseitigen Verursachungsanteile fiel zu Lasten
des Hundehalters ins Gewicht, dass er nichts unternommen hatte, um seinen Hund
von der innerörtlichen Durchgangsstrasse fernzuhalten. Dieses Versäumnis
kreideten ihm die Richter als Fahrlässigkeit an. Demgegenüber war der
Autofahrerin kein persönliches Verschulden nachzuweisen. Sie haftete
ausschliesslich unter dem Gesichtspunkt der "Gefährdungshaftung",
d.h. wegen der verschuldensunabhängigen Betriebsgefahr, die von jedem
Kraftfahrzeug ausgeht. Ihr Haftungsanteil fiel daher deutlich geringer aus als
der des Tierhalters. Entscheidung: Die Klägerin hätte nur dann Anspruch auf
vollen Schadensersatz gehabt, wenn selbst ein noch so guter Fahrer den Unfall
nicht hätte vermeiden können oder wenn ihr eigener Verursachungsbeitrag nicht
nennenswert ins Gewicht gefallen wäre. Keine der beiden Voraussetzungen war
erfüllt. Weder hatte die Klägerin nachgewiesen, dass der Zusammenstoss selbst
bei äusserst vorsichtiger Fahrweise unausweichlich war, noch war ihre
Mitverantwortung als PKW-Halterin so gering zu veranschlagen, dass sie von der
Tierhalter-Haftung völlig überlagert wurde. Das Gericht hatte somit abzuwägen:
Auf der Seite der Kfz.-Halterin die verschuldensunabhängige Betriebsgefahr
ihres PKW, auf der Gegenseite die verschuldensunabhängige Tiergefahr und
zusätzlich das schuldhafte, weil fahrlässige Verhalten des Tierhalters. Im
Ergebnis bewerteten die Richter den Haftungsanteil des Hundebesitzers zwar
deutlich höher als den der Autofahrerin, aber doch nicht so hoch, dass deren
Verursachungsbeitrag ganz unter den Tisch hätte fallen können.
LG Nürnberg-Fürth, Az.: 2 S 2256/9
Beim Gassigehen ausgerutscht
Haus- und Grundstückseigentümer, die im Winter nicht ihrer Räum- und
Streupflicht nachkommen, haften gegenüber solchen Fussgängern, die dort wegen
Schnee- und Eisglätte zu Fall kommen und sich verletzen. Diese Pflicht gilt
aber nicht uneingeschränkt, wie jetzt in dem Fall eines siebenjährigen Kindes
festgestellt wurde. Zwar war das Kind 'tatsächlich wegen Glatteis gestürzt und
hatte sich dabei eine Gehirnerschütterung zugezogen, .doch wurde seine Klage
auf Zuerkennung eines Schmerzensgeldes abgewiesen, weil sich im Prozess ein
anderer Sachverhalt herausstellte. Das Kind führte nämlich den recht lebhaf ten
Welpen der Familie an der Leine aus. Dieser Hund wollte weglaufen und zog an
der Leine. Bei dem Ruck, dem das Mädchen mit einem Druck auf den Knopf der
Automatikleine begegnen wollte, rutschte das Kind aus und fiel hin. Das
Amtsgericht München war der Auffassung, dass ein siebenjähriges Kind in einer
solchen Situation, bei starker Glätte mit einem lebhaften Hund unterwegs zu
sein, überfordert ist und wies deshalb die Klage gegen den Hauseigentümer ab.
Es liegt ein Fehlverhalten des Kindes selbst und eine
Aufsichtspflichtverletzung der Eltern vor.
AG München, Az.: 411 C 16443/99
Kupieren - Keine Verstümmelung an Hunden!
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde eines Hundezüchters
gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes, die das Kupieren des Schwanzes und
der Ohren von Hunden verbieten, nicht zur Entscheidung angenommen. Ein solches
Verbot verstösst nicht gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. l
GG). Das Ziel, Tiere vor unnötiger Verstümmelung zu schützen, ist legitimes
Gesetzesanliegen. Es stellt ein verhältnismässiges Mittel dar, um dieses Ziel
zu erreichen. Der Gesetzgeber überschreitet nicht seinen Spielraum, wenn er
grundsätzlich davon ausgeht, dass alle dem Tier von Natur aus gegebenen
Körperteile erhaltenswert sind. Auch soweit in der gesetzlichen Regelung nicht
zwischen einzelnen Hunderassen unterschieden wird, stellt dies die Einschätzung
des Gesetzgebers nicht in Frage.
Bundesverfassungsgericht Karlsruhe, Az.: l BvR 875/99
Hund im Auto
Wer ein Tier hält, muss es artgerecht unterbringen. Dazu ist ein Kraftfahrzeug
generell ungeeignet. Wer seinen Hund mehrere Stunden im Auto lässt, verstösst
daher gegen das Tierschutzgesetz.
Verwaltungsgericht Stuttgart, Az.: 4 Kl 532/96
Hundeaggression führt zur Haftung
Zwei Hundehalter begegneten sich beim Ausfuhren ihrer ungleichen Hunde. Während
es sich bei dem einen Hund um ein sehr grosses Tier handelte, das zu dem nicht
angeleint war, war der andere Hund ausgesprochen klein und angeleint. Als sich
plötzlich der grosse Hund auf den kleinen Hund stürzte, griff der Hundehalter
des kleinen Hundes ein und versuchte mit blossen Händen, sein Tier zu schützen.
Hierbei wurde er verletzt. Das Endglied eines Fingers musste um einen
Zentimeter verkürzt wer den. Der Halter des grossen Hundes lehnte eine Haftung
ab, denn nach seiner Meinung könne auch der kleine Hund sein eigenes Herrchen
gebissen haben. DasLandgericht gab dem verletzten Hundehalter jedoch Recht.
Denn wenn ein Hundehalter zum Schutz seines von einem grösseren Hund
angegriffenen und unterlegenen Hundes in eine Beisserei der Hunde eingreift und
dabei Bissverletzungen erleidet, so haftet der Halter des angreifenden Hundes,
auch wenn sich nicht ermitteln lässt, welcher Hund den Verletzten gebissen hat.
Das Eingreifen mit blossen Händen zum Schutz des angegriffenen eigenen Hundes
begründet auch kein Mitverschulden des Verletzten, wenn ihm kein anderes Mittel
zur Verfügung stand. Das Gericht hielt ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000,-
DM für angemessen.
LG Flemburg, Az.: l S 119/95
Richterlich festgelegte "Bellzeiten"
Der Nachbar eines Hundehalters fühlte sich durch den dort gehaltenen Hund und
dessen Gebell belästigt und wollte den Hundehalter dazu verurteilen lassen, dass
dieser nur zu ganz bestimmten Zeiten seinen Hund bellen lassen darf. Hierzu
berief er sich auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (Az: 22 U 249/88),
das einen anderen Hundehalter bzw. dessen Hund festgesetzte
"Bellzeiten" auferlegt hatte.Dieser Ansicht aber schloss sich das
Oberlandesgericht Düsseldorf nicht an. Dem Hundehalter wurde so nicht
aufgegeben, Massnahmen zu ergreifen, dass das Bellen seines Hundes zu
bestimmten Tageszeiten gar nicht und insgesamt nicht länger als eine bestimmte
Zeitspanne zu hören ist.Dies würde nämlich nahezu einem völligen Verbot der
Hundehaltung gleichkommen. Denn sonst wäre ein Verstoss des Hundehalters
bereits dann gegeben, wenn der Hund nur eine Minute länger als erlaubt bellen
würde. Ein solches, möglicherweise auch nur kurzes Bellen ist dem
Einflussbereich eines jeden Hundehalters aber entzogen.
OLG Düsseldorf, Az.: 9 Ulll 193
Hund beisst Hund
Beissen sich Hunde gegenseitig, so kommt die gesetzliche Tierhalterhaftung im
Sinne von § 833 BGB zur Anwendung. Dies bedeutet im Regelfall, dass der eine
Hundehalter für die Verletzungen (Behandlungskosten) am anderen Hund aufkommen
muss. War aber der eine Hund angeleint und der andere nicht, so gilt ein
anderer Haftungsverteilungsmassstab. In diesem Fall trägt der Halter des nicht
angeleinten Hundes die Kosten für die tierärztliche Behandlung des anderen
Tieres alleine.
AG Frankfurt am Main, Az.: 32 C 4500/94-39
Anleinpflicht für aggressive Hunde
Ein Hundehalter, der drei ausgewachsene Schäferhunde ausrührt, diese nicht anleint
und auch keine Leinen bei sich führt, um im Notfall die Hunde anleinen zu
können, handelt fahrlässig. Wird in einer solchen Situation ein Jogger von
einem dieser drei Tiere angefallen und verletzt, so macht sich der Hundehalter
einer fahrlässigen Körperverletzung schuldig. Erst recht gilt dies dann, wenn
dem Hundehalter die Aggressivität des einen Tieres bekannt war und gerade auch
dieses Tier unvermittelt und plötzlich den Jogger angegriffen hat.
AG Aachen, Az.: Gs 50/94
Jäger dürfen Wild nicht mit Rüben locken
Kirren ist im Wald grundsätzlich verboten Das Anlegen eines Wildackers im Wald
und das Kirren (Anlocken) von Schwarzwild mit Rüben ist grundsätzlich verboten.
Das geht aus einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz hervor.
Die Richter haben die Klage eines Jägers abgewiesen, der mit Rüben Wildschweine
anlocken wollte. Die Kreisverwaltung hatte dem Jäger die Genehmiung aufgrund
des Landesjagdgesetzes verweigert, im Wald einen Acker mit Futterpflanzen
anlegen zu können.Der Mann haben darin eine unverhälnismässige
Freiheitsbeschränkung gesehen. Darüberhinaus sei er der Meinung gewesen, dass
das Anlegen von Wildäckern eine geeignete Massnahme zur Wildschadensvermeidung
sei, teilte das Gericht mit. Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage
abgewiesen. Der Gesetzgeber habe mit den Regelungen des Landesjagdgesetzes das
Konzept verfolgt, das Füttern von Schalenwild generell einzuschränken, betonen
die Richter. Eine "gravierende Freiheitsbeschränkung" des klagenden
Jägers konnten die Richter darin nicht erkennen.
OVG Rheinland-Pfalz, Az.: 8 A 10273/00.OVG
Richter entscheiden Sorgerechtsstreit
Ein skurriler Sorgerechtsstreit um einen Hund namens "Mozart" ist in
Frankreich zu Ende gegangen. Nach der Trennung seiner Besitzer und dem anschliessenden
juristischen Gezerre um ihn kommt der fünfjährige West Highland-Terrier zurück
zu Herrchen, entschieden die Richter im französischen Vichy am Donnerstag. Der
Mann hatte geltend gemacht, dass seine Ex-Partnerin den Hund von ihm fern
halte, der ihm aber sehr fehle.
Frauchen hingegen pochte darauf, der bei ihr lebende Vierbeiner sei ein
Geschenk ihres früheren Partners gewesen. Das Gericht entschied am Donnerstag
anders: Die Frau habe nicht beweisen können, dass "Mozart"
tatsächlich ihr gehöre. Ihr drohen nun 300 Euro Strafe pro Tag, wenn sie den
Hund nicht an Herrchen zurückgibt.
Die Tierkrankenversicherung
Auch kranke Hunde bleiben voll versichert. Tierkrankenversicherungen sind wie
alle anderen Krankenversicherungen ohne Wenn und Aber verpflichtet, im
Krankheitsfall die Kosten zu übernehmen. Selbst wenn der vierbeinige Patient
schon Kosten von 7700 DM verursacht hat, darf die Versicherung den Vertrag für
den Hund nicht kündigen
AG Hannover, Az. 506 C 9694/97