Tierhaltung in der Mietwohnung 

 

Über die Haltung von Haustieren in einer Mietwohnung ist gesetzlich nichts geregelt. Massgebend ist deshalb in erster Linie, was zwischen Vermieter und Mieter im Mietvertrag vereinbart worden ist. Im Prinzip sind folgende Möglichkeiten denkbar:

· Der Mietvertrag erlaubt die Tierhaltung,
· der Mietvertrag verbietet die Tierhaltung,
· im Mietvertrag steht nichts über Tierhaltung oder
· die Tierhaltung bedarf nach dem Mietvertrag der Zustimmung des Vermieters.

Welche Haustiere darf der Mieter halten, wenn im Mietvertrag der Vermieter ganz generell Haustierhaltung erlaubt?
Auf jeden Fall dürfen übliche Haustiere wie Hunde, Katzen oder Vögel gehalten werden. Selbst wenn Haustierhaltung im Mietvertrag erlaubt ist, dürfen aber ungewöhnliche Tiere wie zum Beispiel eine Würgeschlange nicht in der Mietwohnung gehalten werden.

Darf der Mieter Haustiere halten, wenn der Mietvertrag keine Bestimmungen über die Haustierhaltung in der Wohnung enthält?
Auf jeden Fall dürfen in der Mietwohnung dann solche Kleintiere gehalten werden, von denen weder Störungen noch Schädigungen ausgehen. Dazu gehören sicherlich Hamster, Ziervögel, Fische, Zwergkaninchen oder Meerschweinchen. Die Haltung solcher Kleintiere gehört zum sogenannten "vertragsgemässen Gebrauch" der Mietwohnung.

Darf der Mieter in der Mietwohnung einen Hund oder eine Katze halten, wenn im Mietvertrag nichts über die Haltung von Haustieren in der Wohnung bestimmt ist?
Ob auch die Haltung von Hunden oder Katzen zum vertragsgemässen Gebrauch zählen, ist unter den Juristen höchst umstritten. Einige Gerichte meinen, dass die Haltung eines Hundes oder einer Katze heute zur allgemeinen Lebensführung und damit zum vertragsgemässen Gebrauch der Mietwohnung gehören, solange durch die Tierhaltung keine Belästigungen eintreten. Andere Gerichte wiederum meinen, dass die Katzen- und Hundehaltung, jedenfalls in städtischen Wohngebieten oder im Mehrfamilienhaus, nicht zum normalen Mietgebrauchgehören. Deshalb unser Tip: Fragen Sie sicherheitshalber Ihren Vermieter, bevor Sie sich einen Hund oder Katze anschaffen.

Im Mietvertrag ist Haustierhaltung generell verboten. Darf der Vermieter den Mieter so beschränken und ist eine solche Bestimmung rechtlich überhaupt zulässig?
Ein solches generelles Verbot der Tierhaltung in einer Mietwohnung ist allein schon deshalb unwirksam, weil dann auch die Haltung von Kleintieren wie Ziervögel, Meerschweinchen, Hamster oder Zwergkaninchen verboten wären. Das uneingeschränkte Verbot jeglicher Tierhaltung kann insoweit rechtlich keinen Bestand haben.
 

Im Mietvertrag ist die Haltung eines Hundes oder einer Katze in der Wohnung verboten. Muss sich der Mieter an dieses Verbot halten?
Ja, schliesslich hat der Mieter den Mietvertrag ja akzeptiert. Nun kann er nicht einwenden, er würde in seinem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit verletzt werden. Nur im Ausnahmefall könnte das mietvertragliche Verbot der Hundehaltung unwirksam sein; dies wäre etwa der Fall, wenn der Mieter einen Blindenhund benötigen würde.

Nach dem Mietvertrag ist Hundehaltung nicht erlaubt. Obwohl es verboten ist, hat sich der Mieter einen Hund angeschafft. Zu Störungen oder Belästigungen der Mitmieter ist es bisher nicht gekommen. Trotzdem verlangt der Vermieter die Entfernung des Tieres aus der Wohnung. Kann er das?
Ja, das kann der Vermieter. Dass die Hundehaltung bisher keine Störungen hervorgerufen hat, ist nicht von Bedeutung. Sein Recht auf Entfernung des Tieres kann der Vermieter aber dadurch verwirkt haben, dass er die Tierhaltung längere Zeit wissentlich geduldet hat und sich die tatsächlichen Umstände nicht geändert haben.

Der Mietvertrag verbietet die Hunde- und Katzenhaltung in der Wohnung. Gelegentlich bringt aber ein Besucher des Mieters seinen Hund mit. Jetzt will der Vermieter verbieten, Besucher mit Hunden zu empfangen. Darf er das?
Das kommt darauf an. Auf keinen Fall darf ein Vermieter seinem Mieter grundsätzlich untersagen, Besucher mit Tieren zu empfangen. Ausnahmsweise ist das nur möglich, wenn von bestimmten Tieren Störungen zu befürchten sind oder ganz konkrete Gefahren ausgehen.

Im Mietvertrag hat sich der Vermieter für jede Haustierhaltung seine Genehmigung vorbehalten. Ist das rechtlich möglich und nach welchen Gesichtspunkten muss der Vermieter seine Entscheidung treffen?
Ja, eine solche Klausel ist weder grundgesetz- noch sittenwidrig. Selbst in einem Formularmietvertrag kann dies wirksam vereinbart werden, weil diese Bestimmung der Regelung des Hausfriedens dient. Die Erteilung der Zustimmung des Vermieters steht in dessen Ermessen. Auf keinen Fall darf aber der Vermieter generell über die Zulässigkeit der Haustierhaltung entscheiden; er muss vielmehr den jeweiligen Einzelfall und nicht willkürlich entscheiden. Als Mieter darf man deshalb davon ausgehen, dass der Vermieter seine Zustimmung erteilt, falls nicht sachliche Gründe vorliegen, die die Verweigerung der Zustimmung rechtfertigen. So kann zum Beispiel der Vermieter die Haltung eines Rottweilers in einem Ein-ZimmerAppartment verweigern.

Der Mieter hat ein Mehrfamilienhaus bezogen und möchte sich einen Hund anschaffen. Allerdings muss nach dem Mietvertrag der Vermieter die Haustierhaltung genehmigen. Nun lehnt der Vermieter die Hundehaltung in der Wohnung ab, obwohl im Haus bereits mehrere Familien einen Hund haben. Kann er das?
Nein, wenn man davon ausgeht, dass er rechtsmissbräuchlich handelt. Grundsätzlich muss er auch Ihnen den Hund erlauben, es sei denn, er hat sachliche Gründe, auf die er seine Verweigerung stützen kann (z.B. weil der Mieter einen sogenannten Kampfhund halten will).

Kann der Vermieter einen Mieter, der einen sog. Kampfhund in seiner Wohnung hält, auffordern, das Tier aus der Wohnung zu entfernen?
Die grundsätzliche Befugnis des Mieters, einen Hund in seiner Wohnung zu halten, hat ihre Schranken in der Obhutspflicht und in der Pflicht zur Wahrung des Hausfriedens. Die Obhutspflicht erstreckt sich u.a. darauf, Gefahren und Schäden, die durch die Tierhaltung entstehen, zu vermeiden. Bei allen Kampfhunden ist mit Beissangriffen zu rechnen. Dieser Umstand stellt eine Gefahr dar, die vom Vermieter nicht hingenommen werden muss. Der Vermieter kann deshalb vom Mieter die Entfernung des Hundes verlangen. Vgl. auch Amtsgericht Frankfurt, Az. 33 C 77/00-67.

Kann ein anderer Mieter vom Vermieter verlangen, dass er von einem Mieter, der im Haus einen Kampfhund hält, die Entfernung des Tiers fordert?
Der Vermieter schuldet dem Mieter den vertragsgemässen Gebrauch der Wohnung; vgl. §§ 535 Satz 1, 536 BGB. Zu den Vermieterpflichten in diesem Zusammenhang gehört auch die Pflicht, den Mieter vor Störungen durch andere Mieter zu schützen. Bei Kampfhunden muss mit Beissangriffen gerechnet werden. Dadurch entsteht durch einen Mieter eine Gefahrenlage, die er nicht hinnehmen muss. Er hat einen klagbaren Anspruch gegen den Vermieter, die Gefahrenlage zu beseitigen. Insoweit kann der Mieter vom Vermieter verlangen, dass er gegen einen anderen Mieter vorgeht, wenn dieser im Haus einen Kampfhund hält.

Im Formularmietvertrag steht, dass der Vermieter einer Haustierhaltung zustimmen muss, und zwar schriftlich. Ist diese Mietklausel, die einen solchen Formalismus vorschreibt, rechtlich zulässig?
Nein, diese Klausel in einem Formularmietvertrag ist nichtig, weil der Mieter trotz nachträglicher mündlicher Genehmigung des Vermieters von der Geltendmachung seiner entsprechenden Rechte abgehalten werden könnte.

Der Vermieter hat dem Mieter vor Jahren die Haltung eines Hundes erlaubt. Nachdem das Tier nunmehr verstorben ist, möchte sich der Mieter wieder einen Hund anschaffen. Muss der Mieter jetzt den Vermieter wieder um Zustimmung bitten?
Das kommt darauf an. Wenn der Vermieter auf eine konkrete Anfrage das Haustier genehmigt hat, bezieht sich die Genehmigung nur auf dieses Tier und nicht ohne weiteres auf ein "Ersatztier" Bei einer generellen Genehmigung bedarf es keiner erneuten Zustimmungdes Vermieters mehr, es sei denn, der Mieter will einen "Schosshund" durch einen Bernhardiner ersetzen.

Der Mieter hält seit zwei Jahren eine Katze. Nach dem Mietvertrag muss der Vermieter der Tierhaltung zustimmen. Eine Genehmigung des Vermieters liegt zwar nicht vor, gleichwohl ist dem Vermieter seit gut einem Jahr die Haustierhaltung bekannt. Jetzt will der Vermieter, dass der Mieter die Katze aus der Wohnung entfernt. Kann er das vom Mieter verlangen?
Der Vermieter kann seine Zustimmung auch dadurch ausdrücken, dass er längere Zeit die Katze stillschweigend geduldet hat. In diesem Fall kann der Vermieter seine stillschweigende Zustimmung nicht ohne Grund wieder zurücknehmen. Denn der Vermieter muss berücksichtigen, dass der Mieter das Tier inzwischen liebgewonnen haben.

Nach dem Mietvertrag darf in der Wohnung ein Hund oder eine Katze nur mit Zustimmung des Vermieters gehalten werden. Diese Zustimmung hat der Mieter eingeholt und sich einen Hund angeschafft. Jetzt widerruft der Vermieter seine Zustimmung und fordert den Mieter auf, den Hund aus der Wohnung zu entfernen. Ist das rechtlich möglich?
Selbst wenn im Mietvertrag ausdrücklich die Möglichkeit des Widerrufs der Tierhaltung vorgesehen ist, wäre der Widerruf nur dann rechtens, wenn der Vermieter triftige Gründe hat, seine Zustimmung zur Haustierhaltung zu widerrufen. Dass ein Hund gelegentlich bellt, wäre kein solcher Grund. Wenn aber der Hund wiederholt das Treppenhaus verunreinigt, könnte ein Widerruf gerechtfertigt sein.

Der Mieter hält in seiner Mietwohnung unerlaubt einen Hund. Der Vermieter hat ihn bereits mehrfach aufgefordert, das Tier zu entfernen. Das hat er bis heute nicht getan. Jetzt will der Vermieter den Mietvertrag kündigen. Kann er das?
In der Regel nicht. Will der Vermieter die verbotene Hundehaltung unterbinden, so muss er auf Unterlassung klagen. Eine Kündigung ist im allgemeinen nicht möglich. Ausnahmsweise kann eine Kündigung dann in Betracht kommen, wenn der Hund erheblich stört oder gefährlich ist, und der Mieter nichts dagegen tut, obwohl er vom Vermieter aufgefordert worden ist.

Was kann der Vermieter gegen den Mieter, der verbotenerweise einen Kampfhund in seiner Wohnung hält, veranlassen?
Der Vermieter kann vom Mieter Unterlassung verlangen und diesen Anspruch klageweise durchsetzen.

Kann der Mieter, der verbotener Weise einen Kampfhund hält, vom Vermieter unter Umständen auch fristlos gekündigt werden?
Ja, wenn der Mieter das Tier nicht entfernt, obwohl er dazu aufgefordert worden ist. Die Haltung von Kampfhunden in einer Mietwohnung stellt eine besondere Gefährdung darf, weil ständig mit Beissangriffen gerechnet werden muss. Es liegt damit ein erheblicher vertragswidriger Gebrauch der Mietsache vor. Neben dem erheblichen vertragswidrigen Gebrauch ist Voraussetzung für die ausserordentliche Kündigung, dass der Vermieter den Mieter abgemahnt hat und der Mieter den vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache fortsetzt.

 

Ersatz von Tierarztkosten
(LG Bielefeld 1997-05-15 22 S 13/97)

Wer eine Katze verletzt, muss dem Besitzer der Katze die anfallenden Tierarztkosten erstatten. Handelt es sich bei der Katze aber nicht um ein Zucht- oder Rassetier mit hohem Marktwert - im Volksmund "Bastard" oder "Mischling" genannt - , haftet der Verantwortliche nur bis zu einer Obergrenze von 3.000 DM. Im vorliegenden Fall hatte ein Hund eine Katze angefallen und ihr eine Vorderpfote zerbissen. Der Besitzer der Katze verklagte den Hundehalter auf Ersatz der Tierarztkosten. Das Landgericht Bielefeld stellte fest, dass der für Tierverletzungen zu zahlende Schadensersatz grundsätzlich höher liegen könne als der Marktwert des Tieres. Dies ergebe sich aus der besonderen Beziehung zwischen einem Menschen und seinem Haustier. Jedoch sei die Obergrenze einer solchen Ersatzpflicht für Schäden an Mischlingen und anderen objektiv nicht wertvollen Tieren bei 3.000 DM anzusetzen.

Haft wegen Maulkorbzwang
[VG Berlin 1999-03-08 VG 14 A 46.99 ]

Wer als Hundehalter einen Maulkorb- oder Leinenzwang missachtet, kann zu Ersatzzwangshaft verurteilt werden. Ein Berliner hatte zweimal die Anordnung missachtet, seinen Bullterrier an der kurzen Leine zu führen oder ihm einen Maulkorb anzulegen. Der Leinen-, bzw. der Maulkorb-Zwang war bereits 1990 erlassen worden, nachdem das Tier zweimal gebissen hatte. Das VG Berlin verurteilte den Mann zu zwei Tagen Haft. Er habe erkennen lassen, dass er seiner "Selbstverwirklichung" gegenüber den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit Vorrang einräume, so die Begründung des Gerichts.

Erlaubnis zur Tierhaltung darf nur bei trifftigem Grund verweigert werden
[AG Brückeburg 1999-10-12 73 C 353/99 ]

Wurde im Mietvertrag die Möglichkeit zur Tierhaltung an eine vorherige Genehmigung durch den Vermieter geknüpft, so darf dieser seine Zustimmung nur verweigern, wenn seine Entscheidung von vernünftigen Gründen getragen ist.


Verbot der Tierhaltung in Mietwohnungen

[LG Hamburg 1994-07-26 316 S 44/94 ]

Das Verbot der Tierhaltung in einer Mietwohnung ist dann nicht möglich, wenn das Interesse des Mieters an einer Tierhaltung gegenüber dem Interesse des Vermieters an dem Verbot überwiegt. Das Interesse des Tierhalters überwiegt, wenn die Tierhaltung aus gesundheitlichen Gründen (z.B. Depressionen) erfolgt. Dies ist jedoch nur dann anzunehmen, wenn es keine anderen, gesundheitlich vertretbare Möglichkeiten gibt.

Schadensersatz für tierärztlichen Behandlungsfehler
[LG Bielefeld 1998-08-27 20 S 32/98 ]

Ein Tierarzt, dem ein grober Behandlungsfehler unterläuft, muss für den dadurch entstehenden Schaden aufkommen. Durch den Fehler eines Tierarztes war eine Hündin unfruchtbar geworden. Das Landgericht Bielefeld sprach der Eigentümerin Schadensersatz in Höhe von 8.000 DM zu. Diesen Betrag hätte die Frau noch mit dem Tier verdienen können, weil die Hündin noch zweimal je vier Welpen hätte werfen können.

Sorgfaltspflicht bei bissigen Hunden wesentlich strenger
[OLG Karlsruhe 2000-08-21 3 Ss 94/00]

Halter von bissigen Hunden müssen auch bei ihrer Abwesenheit dafür sorgen, dass ihr Tier keine Gefahr für andere Menschen darstellt. Notfalls muss der Hund dafür angeleint werden oder einen Maulkorb bekommen.
Der Besitzer eines 40 Kilo schweren Mischlings hatte seinen Hund im umzäunten Vorbereich seiner Wohnung frei laufen lassen und sich unterdessen aufs Ohr gelegt. Der Hund hatte eine sich bietende Gelegenheit ausgenutzt und war entwichen -- sehr zum Ärger einer zufällig vorbeikommenden alten Frau. Denn die hatte seine Zähne schliesslich im Oberschenkel. Der Hund, der auch schon früher andere Personen verletzt hatte, hätte wegen der erhöhten Gefahrenlage eigentlich einen Maulkorb tragen müssen. Weil der Mann dafür jedoch nicht gesorgt hatte, wurde er vom LG zu einer Geldstrafe von 1000 Mark verurteilt. Diese Entscheidung wurde nun von den Richtern des OLG bestätigt.

 

 

Yorkshire-Terrier in Mietwohnung erlaubt
[LG Kassel 1997-01-30 1 S 503/96, Urt. v. 30.1.1997 ]

Der Vermieter ist verpflichtet, die Haltung eines Yorkshire-Terriers in der Mietwohnung zuzulassen. Dies gilt auch dann, wenn er sich im Mietvertrag ausdrücklich vorbehalten hat, dass Tiere nur mit seiner Genehmigung gehalten werden dürfen. Das Landgericht Kassel begründete seine Entscheidung damit, dass es im Einzelfall rechtsmissbräuchlich sein könne, dem Mieter einen solch kleinen Hund zu verbieten. Zwar stehe es grundsätzlich im Ermessen des Vermieters, welche Tiere er in seinen Mietwohnungen zulasse. Denn der Vermieter habe ein berechtigtes Interesse daran, dass die anderen Hausbewohner nicht durch Tiere belästigt werden und die Wohnungen nicht stärker als üblich durch die Tiere abgenutzt werden. Bei einem Yorkshire-Terrier von der Grösse eines Meerschweinchens sei aber weder das eine noch das andere zu befürchten. Daher sei es rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig, wenn der Vermieter einen solchen Hund dennoch verbiete.
Ausserdem hielten die Richter es für möglich, dass ein Yorkshire-Terrier von vornherein den sogenannten "Kleintieren" zuzurechnen ist, deren Haltung auch in Mietverträgen häufig erlaubt ist.


Verbot der Haltung eines Hundes

[LG Krefeld 1996-07-17 2 S 89/96 ]

Der Vermieter kann dem Mieter die Haltung eines Hundes (hier: Bullterrier) verbieten, wenn er davon ausgehen kann, dass der Mieter keine Befähigung zur Haltung des Tieres hat. Der Vermieter hat gegenüber den anderen Mietern Sorge dafür zu tragen, dass der Gebrauch der Mietsache für sie keine Gefährdung darstellt. Da von einer gefährlichen Hunderasse bei falscher Haltung eine Gefährdung ausgehen kann, darf der Vermieter die Haltung untersagen, wenn dem Halter die Eignung fehlt.

Unterlassungsanspruch gegen Hundegebell?
[LG Schweinfurt 1997-02-21 3 S 57/96 ]

Ein Hundehalter ist nicht verpflichtet, seine Hunde so zu halten, dass sie nur zu bestimmten Zeiten, nicht länger als 10 Minuten am Stück und insgesamt nicht mehr als 30 Minuten am Tag bellen. So entschied das Landgericht Schweinfurt über die Klage eines Nachbarn wegen der Lärmbelästigung. Damit wich das Gericht von einer vorangegangenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln ab.

Streunende Katzen im Garten
[LG Darmstadt 1993-03-17 9 O 597/92, Urt. v. 17.3.1993 ]

Ein Gartenbesitzer muss es dulden, dass Katzen des Nachbarn in seinem Garten streunen. Dies gilt jedoch nur für zwei Katzen. Hat der Nachbar mehrere Katzen, so muss er die übrigen entweder weggeben oder im Haus halten.
Die Duldungspflicht des Gartenbesitzers hinsichtlich zweier Katzen "pro Nachbar" begründete das Landgericht Darmstadt mit dem "Bedürfnis der Tiere nach einer eigenständigen und autonomen Lebensführung", wovon sie sich "selbstverständlich nicht durch willkürlich gezogene Grundstücksgrenzen abhalten" liessen. Daher müsse ein Gartenbesitzer auf seine Nachbarn Rücksicht nehmen und zumindest zwei streundende Katzen dulden. Anderenfalls könne ja ein Grundstücksinhaber die Katzen einer ganzen Wohngegend verbieten lassen. Auf der anderen Seite müssten aber auch die Katzenhalter Rücksicht nehmen und sich auf zwei freilaufende Katzen beschränken.

Sturz bei Gassigang
[AG München 1999-10-22 411 C 16443/99]

Stürzt ein Kind beim Ausführen eines Hundes auf eisglatten Wegen, hat es keinen Anspruch auf Schadensersatz.
Ein sieben Jahre altes Mädchen war beim Ausführen ihres Hundes auf einem nur unzureichend geräumten Weg einer Wohnanlage gestürzt. Sie erlitt eine Gehirnerschütterung und verlangte anschliessend 2 500 Mark Schmerzensgeld von den Wohnungseigentümern. Dies lehnte das AG München ab: Das Ausführen des lebhaften Hundes habe bei der damaligen Schneeglätte das Mädchen überfordert. Der Sturz stelle deshalb eine Aufsichtsverletzung der Eltern dar.


Nachbar muss fremde Katze auf der eigenen Fahrzeughaube nicht hinnehmen

[LG Lüneburg --- 1 S 198/99 ]

Katzenbesitzer haben dafür zu sorgen, dass ihre Lieblinge die Autos der Nachbarschaft weder als Ruheplätzchen noch als Teil ihrer Laufstrecke benutzen. Wem dies nicht gelingt, dem drohen Ordnungsgelder oder bei Lackschäden durch Katzenkrallen sogar Schadensersatzforderungen. Dies entschied das Landgericht Lüneburg: Zwar bestehe in der Nachbarschaft grundsätzlich eine sog. "Duldungspflicht" wenn das Tier über fremde Grundstücke laufe, doch ende diese spätestens dann, wenn der Stubentiger Fahrzeuge betrete, beschmutze oder gar beschädige.

Verführerische Hunde
(AG Daun --- 3 C 436/95)

Fühlt sich ein Hund durch den Duft einer paarungsbereiten Hündin unwiderstehlich angezogen,
so hat der Eigentümer der Hündin keinen Anspruch auf Schadensersatz, wenn aus dieser Begegnung ungewollter Hundenachwuchs hervorgeht.
Das AG Daun hatte jedenfalls Nachsicht mit einem Rüden, der einer Hündin einen ungebetenen Besuch abstattete: Die Klage der Eigentümerin der Hündin auf Schadensersatz wegen der Geburt von sechs Mischlingswelpen wies es ab.

Autofahrer müssen Kleintiere nicht überfahren

(LG Paderborn 2000-09-07 5 S 181/00)

Autofahrer, die innerhalb einer geschlossenen Ortschaft für eine über die Strasse laufende Katze bremsen und einen Unfall verursachen, bleiben auf dem Schaden nicht alleine sitzen. Die Haftpflichtversicherung muss für den Schaden am gegnerischen Fahrzeug durchaus aufkommen.
Eine Autofahrerin war auf ein vorausfahrendes Fahrzeug aufgefahren, weil der Fahrer wegen einer Katze seinen Wagen plötzlich abgebremst hatte. Bei der Schadenregulierung gab es Probleme. Die Versicherung der aufgefahrenen Autofahrerin weigerte sich zu zahlen,die Vollbremsung für ein Kleintier stelle eine grob fahrlässige Verkehrsgefährdung dar. Vor Gericht hatte die Versicherung mit dieser Argumentation jedoch keinen Erfolg. Innerhalb eines Ortes könne niemand dazu gezwungen werden eine Katze zu überrollen, nur weil möglicherweise nachfolgende Verkehrsteilnehmer unaufmerksam seien. Im Gegenteil müsse gerade innerhalb ländlicher Ortschaften jederzeit damit gerechnet werden, dass Tiere auch Verkehrswege kreuzen.


Haustiere aussetzen

Das Aussetzen von Haustieren ist gemäss § 3, Ziff. 3 Tierschutzgesetz, verboten.
Wer gegen diese Vorschrift verstösst, handelt gemäss § 18, Abs. 1, Ziff. 4, ordnungswidrig und muss mit einer Geldbusse bis zu DM 50.000,— rechnen (§ 18, Abs. 3).

wie viel ist erlaubt?

(Urteil des Amtsgerichts Lichtenberg vom 31. Juli 1996 - 8 C 185/96.)

Eine Mieterin teilte sich ihre Dreizimmerwohnung mit sieben Katzen.
Die Katzenliebe der Vermieter ging weniger weit. Die Wohnungseigentümer, ein Ehepaar, wollten nur zwei Tiere in der Wohnung dulden. Ihre Abmahnung beeindruckte die Mieterin jedoch nicht. Das Amtsgericht Lichtenberg verpflichtete die Mieterin dazu, sich mit zwei Katzen zufrieden zu geben (8 C 185/96). Sieben Katzen in einer Dreizimmerwohnung zu halten, stelle einen "vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache" dar. Schliesslich diene eine Mietwohnung "in erster Linie den Menschen zu Wohnzwecken". Die Mieter müssten sich also beschränken, auch wenn sie selbst ihren Wohnbedarf anscheinend im wesentlichen in der "Katzenhaltung" sähen. Die Grösse der Wohnung und das notwendige Zusammenleben mit anderen Bewohnern erfordere es aber, die Zahl der Tiere zu reduzieren. Allein der Umfang der Tierhaltung sei in diesem Fall schon als "vertragswidriger Gebrauch" der Wohnung anzusehen; deshalb komme es für die Entscheidung des Gerichts nicht mehr darauf an, wie gross konkret der Grad der Beeinträchtigung, z.B. die Geruchsbelästigung, für die Nachbarn sei.

 

Vermieter muss die Tiere dulden
(Hamburger Abendblatt vom 07.11.96)

Zwei Instanzen hatten sich zuvor zwei Jahre lang mit der Klage der Mieter beschäftigt, die das Tier anschaffen wollten. Das erstinstanzliche Urteil wurde schliesslich vom Landgericht bestätigt: Die Katze darf rein. Ein Sieg auch für den 14jährigen Jakob, den Sohn der Familie, der sich das Haustier gewünscht hatte. Der Rechtsanwalt Dr. Jürgen Schacht, der für die Katze focht: "Das Urteil ist rechtskräftig und hat in Hamburg grundsätzliche Bedeutung." Das Amtsgericht hatte in erster Instanz bereits vor einem Jahr im Namen des Volkes geurteilt: "Katzen verursachen keine störenden Geräusche (z.B. durch Bellen). Sie müssen nicht ausgeführt werden, weil sie in der Regel eine in der Wohnung befindliche Katzentoilette benutzen." Dadurch, so der Amtsrichter, sei eine Verunreinigung oder "eine unerwünschte Begegnung mit anderen Bewohnern" des Mietshauses auszuschliessen. Nach Ansicht des Amtsgerichts dürfe der "Vermieter nicht ohne triftigen Grund dem Mieter Einrichtungen versagen, die ihm das Leben in der Wohnung erheblich angenehmer gestalten".
Und dazu gehöre eine Katze, wenn sie sich nur in der Wohnung aufhalte und nicht draussen frei herumlaufe.
Gleichwohl gehen bundesweit die Meinungen über die Frage der Haustierhaltung in Mietwohnungen bei Rechtswissenschaftlern erheblich auseinander, wie viele unterschiedliche Urteile beweisen. Um dem Thema genauer auf den Grund zu gehen, zog das Landgericht im Streit um die Katze aus Rotherbaum in zweiter Instanz sogar einen Sachverständigen zu Rate. Für Professor Harald Schliemann vom Zoologischen Institut sprach nichts gegen den vierbeinigen Untermieter. "Die natürlichen Lebensbedürfnisse einer oder von zwei Katzen lassen sich ohne weiteres innerhalb einer solchen Wohnung befriedigen", heisst es in seinem Gutachten. Bei artgerechter Haltung sei nicht davon auszugehen, dass eine Katze störe.
So kam die Zivilkammer sieben des Landgerichts zu dem Schluss, dass "das Halten einer Katze als zum Wohnen gehörend angesehen werden muss. Nicht alle, aber viele Menschen gewinnen an Lebensfreude durch das Leben mit Katzen". Und: "Es kann als pädagogisch sinnvoll angesehen werden, Kinder mit einem Haustier aufwachsen zu lassen". Als einzige Einschränkung fordert die Kammer, dass die Katze entsprechend der Empfehlung des Sachverständigen sterilisiert werden sollte, da sie dann problemloser und lenkbarer sei.


Geruchsbelästigung
(Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. September 1996 - 67 S 46/96.)

Bewohner eines Miethauses beschwerten sich über unerträglichen Gestank nach Katzenurin, der von der Wohnung einer Nachbarin ausging, und kürzten die Miete. Daraufhin wurde die Katzenliebhaberin aufgefordert, innerhalb einer Woche dafür zu sorgen, dass der Gestank ein Ende habe. Als nichts geschah, kündigte die Vermieterin fristlos. Der Amtsrichter hielt diese Reaktion der Vermieterin für übertrieben: Sie hätte erst einmal das vertragliche Verbot der Tierhaltung durchsetzen müssen, statt sofort zu kündigen. Nach einem Urteil des Landgerichts Berlin muss die Mieterin aber doch ausziehen (67 S 46/96). Hier gehe es nicht bloss um den Vorwurf unzulässiger Tierhaltung, dann wäre der Einwand des Amtsrichters stichhaltig. Stein des Anstosses sei hier aber vielmehr die Art und Weise der Tierhaltung. Eine Zeugin habe ausgesagt, im Flur vor der Wohnung der Mieterin habe es wie in einem Raubtierhaus im Zoo gerochen. Auf dem Balkon der darüber liegenden Wohnung habe man sich nicht mehr aufhalten können. Das sei eine so erhebliche Störung des Hausfriedens, dass der Vermieterin die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zuzumuten sei. In hunderttausenden Berliner Haushalten würden Katzen gehalten, ohne dass es zu Geruchsbelästigungen komme - es wäre also möglich, sie abzustellen. Das habe die Mieterin aber trotz der Abmahnung nicht getan, deshalb sei die fristlose Kündigung gerechtfertigt.


Flöhe
(Urteil des Amtsgerichts Köln vom 6. Dezember 1995 - 213 C 153/94).

Schleppt die Katze eines Mieters Flöhe ein, so muss der Mieter die Kosten für die Beseitigung der Flöhe übernehmen.

 

Lärmbelästigung
(Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 24.
April 1996 - 40 a C 402/95.)

Viel Verständnis für Katzenfreunde bewies ein Hamburger Amtsrichter. Die Vermieter verklagten die Mieter auf Entfernung zweier in der Wohnung lebender Katzen. Der Hausverwalter hatte nämlich bei einer Begehung der Räume den Geruch von Katzenurin festgestellt. Die Vermieter befürchteten dauerhafte Schäden an der Wohnung. Der Amtsrichter wies die Klage ab und betonte, dass auch in einer Grossstadt wie Hamburg das Halten von Katzen innerhalb einer Wohnung zur freien Lebensgestaltung der Mieter gehört (40 a C 402/95). Hauskatzen verursachten bei artgerechter Haltung keinen störenden Lärm. Mitmieter hätten das auch bestätigt. Ferner seien Katzen reinlich und beschädigten nichts, zumindest nicht irreparabel. Kratzspuren auf den Tapeten zum Beispiel seien allemal bei Renovierungsarbeiten wieder auszubessern. Wenn die Katzentoilette gross genug sei, müsse auch nicht mit dauerhafter Geruchsbelästigung gerechnet werden. Nach dem Auszug der Katzenfreunde verziehe sich jedenfalls der Geruch wieder, so dass dem Vermieter kein bleibender Schaden entstehe.
Da sich die anderen Hausbewohner bei der Befragung nicht nennenswert über die Tierhaltung beschwert hätten, habe der Vermieter gegen die zwei Katzen keine Handhabe.

 

Allergisch gegen Katzen
(Landgericht München (Az: 14 S 13615/98)

Die Haltung von Kleintieren, auch Katzen, kann in Mietverträgen nicht untersagt werden, entschied grundsätzlich das Landgericht München. Jedoch kann sich aus den Umständen des Einzelfalles, z. B. einer Katzenallergie des Vermieters, etwas anderes ergeben. Dann muss der Vermieter erst mal eine Abmahnung aussprechen. Auch danach darf er nicht fristlos kündigen, sondern muss eine Unterlassungsklage erheben, um ein etwaig wirksames Tierhaltungsverbot durchzusetzen. Behauptet der Vermieter vor Gericht, an einer Katzenallergie zu leiden, kommt es unter anderem auf die räumlichen Gelegenheiten an.
Wenn eine Katze nur in einer geschlossenen Wohnung gehalten wird und eine Begegnung mit dem Vermieter nahezu ausgeschlossen ist, besteht kein Anlass für ein Tierhaltungsverbot, so die Richter.

 

Tierhaltungsverbot in Eigentumswohnungen
(Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. Mai 1997 - 3 Wx 459/96)

Die Hausordnung einer Wohnungseigentumsanlage darf ein generelles Verbot der Hunde- und Katzenhaltung vorsehen; der Verwalter kann daher - sofern der Verkauf einer Wohnung von seiner Zustimmung abhängig ist - seine Einwilligung in den Verkauf verweigern, wenn die Erwerber einer Wohnung zu erkennen geben, sie würden in ihrer Wohnung von dem Verbot erfasste Tiere halten und auch nicht freiwillig abschaffen.

 

Katzenhaltung durch den Mieter: Untersagung trotz langjähriger Duldung
(AG Aachen Az: 81 C 459/91 am 13.03.1992)

Auch wenn ein Vermieter nicht die nach dem Mietvertrag vorgesehene Einwilligung erteilt hat, kann er von einem Mieter, der seit fünf Jahren unbeanstandet zwei Katzen in seiner Wohnung hält, nicht die Entfernung der Tiere verlangen, es sei denn er oder die Mitmieter würden in unzumutbarer Weise durch die Tierhaltung belästigt.


Kupieren der Ohren
Das Kupieren der Ohren eines Dobermann fügt dem Tier langanhaltende Schmerzen zu, die nicht auf einem vernünftigen Grund beruhen. Die Massnahme ist deshalb tierschutzwidrig und strafbar. Dies gilt auch dann, wenn der Eingriff an den Ohren nicht in Deutschland, sondern im Ausland vorgenommen wurde, wo dies noch erlaubt ist. Denn wer seinen Hund nur deshalb kurzfristig ins Ausland bringt, um dort die Ohren kupieren zu lassen, macht sich strafbar, weil der Hund die Schmerzen nicht nur unmittelbar beim Eingriff hat. Diese Schmerzen dauern vielmehr noch mehrere Wochen während der Nachbehandlung (2-4 Wochen) an. Ein vernünftiger Grund für das Kupieren der Ohren liegt im Sinne des Tierschutzgesetzes nicht vor.
AG Neunkirchen, Az.: 19.536/93

Maulkorbzwang trotz Herzkrankheit
Trotz seiner Herzkrankheit sehen Richter am Verwaltungsgericht Trier einen American Staffordshire als potenziell so gefährlich an, dass er Menschen und Tiere angreifen könne, und verdonnerten ihn deshalb zum Tragen eines Maulkorbes, obwohl der Tierarzt des klagenden Halters gesundheitliche Einschränkungen wegen des Korbes für das Tier sah.
Verwaltungsgericht Trier, Aktzenzeichen: 1 L 1006/01.TR

Bei Erkrankung des Tieres muss der Tierarzt aufgesucht werden!
Tierhalter, die aus finanziellen Gründen ihr krankes oder verletztes Tier nicht oder nicht rechtzeitig in tierärztliche Behandlung geben, machen sich der Tierquälerei schuldig, wenn hierdurch die Tiere über einen längeren Zeitraum erhebliche Schmerzen erdulden mussten. Damit wurde ein Schaf- und Hundehalter zu einer Geldstrafe von DM 2.700 verurteilt, weil er tatenlos zugesehen hatte, wie ein krankes Schaflamm vor Schmerzen laut schrie und später eingeschläfert werden musste. Da auch noch der Hund stark von Parasiten befallen war, auf einem Vorderbein nicht auftreten konnte und unheilbar lahmte, musste der Tierarzt auch dieses Tier einschläfern. Dem Angeklagten war bewusst gewesen, dass er zum Tierarzt hätte gehen müssen. Sein Argument, dass nur seine finanzielle Situation dies nicht zugelassen hätte, liess das Gericht nicht gelten.
Amtsgericht Bensheim, Az.: 4 Js 1958/00 5 Ds VIII

Tierquälerei
Wer Tiere länger anhaltenden Leiden aussetzt, macht sich nach dem Tierschutzgesetz strafbar. Länger anhaltend sind Leiden der Tiere schon, wenn sie zwischen einer halben und einer Minute andauern. Der
Täter muss nicht "aus Roheit" oder "ohne vernünftigen Grund" handeln. Ein Tierquäler ist auch derjenige, der die Tiere leiden lässt, ohne roh oder grundlos zu handeln.
Das Oberlandesgericht Celle entschied im vorliegenden Fall, dass die Transportbedingungen für Forellen von der Zuchtanlage zum Angelteich Tierquälerei seien.

Hundeführen vom Fahrrad aus
Ob man einen Hund vom Fahrrad aus mit sich führen darf, ist anhand der Strassenverkehrsordnung und des Tierschutzgesetzes zu beurteilen. Nach Paragraph 28 StVO ist es grundsätzlich verboten, Tiere von Kraftfahrzeugen aus an der Leine zu führen oder etwa neben dem Fahrzeug unangeleint mitlaufen zu lassen. Lediglich vom Fahrrad aus dürfen Hunde mitgeführt werden. Dies bedeutet aber keinen Freibrief, zum Beispiel für einen Radrennfahrer, einen Dackel neben sich herlaufen zu lassen. Die Erlaubnis, Hunde am Fahrrad mitzunehmen, gilt nämlich nur für grössere, schnell laufende Hunde. Aber auch hier muss das Tierschutzgesetz beachtet werden. Denn das, was dem Hund anfangs noch Vergnügen bereitet, kann auf einer längeren Strecke für den untrainierten Hund leicht zur Tierquälerei werden. Damit dürfen grössere Hunde vom Fahrrad prinzipiell geführt werden. Nur wenn die Gemeinde einen Leinenzwang verbindlich vorschreibt, hat auch der Fahrrad-Hundeführer diese Regelung zu beachten.
BGH, Az.: 4 StR 518/90

Ausweichen vor Tieren auf der Strasse
MIETWAGEN / Ausweichen vor Tieren auf der Strasse Reflexreaktion ist nicht grob fahrlässig Wer mit dem Auto reflexartig einem Tier ausweicht und infolge dieses Manövers einen Unfall verursacht, handelt nicht grob fahrlässig. Das geht aus einem jüngst veröffentlichten Zivilurteil des Landgerichts Coburg hervor. Das Gericht wies die Klage eines Autovermieters ab, der einen Mieter auf Schadensersatz in Höhe von 20.000 Mark verklagt hatte (Az: 22 O 709/00). Bei der Vermietung war eine so genannte Haftungsfreistellung vereinbart worden, was etwa einer Vollkasko-Versicherung entspricht. Bei solch einer Vereinbarung muss der Mieter einen Unfallschaden nur dann selbst tragen, wenn er den Unfall absichtlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Der Beklagte war gegen eine Leitplanke gefahren, weil er reflexartig einem Tier ausgewichen war. Das Gericht vertrat die Auffassung, der Mann habe nicht grob fahrlässig gehandelt. Es sei nachvoll-ziehbar, dass nachts und bei Tempo 100 das plötzliche Auftauchen eines Wildtieres eine Schreckreaktion auslösen könne. Das Urteil ist rechtskräftig.
LG Coburg, Az.: 22 O 709/00

Jagdhundausbildung an lebenden Enten
Die Ausbildung von Jagdhunden an lebenden Enten verstösst gegen das Tierschutzgesetz (§ 3 Nr. 8), u.a. auch weil es eine Alternative (die sogenannte Zweistufige Alternativmethode) gebe, entschied das Gericht.
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Az.: 23 K 10640/92

Hundeführen vom Fahrrad aus
Ob man einen Hund vom Fahrrad aus mit sich führen darf, ist anhand der Strassenverkehrsordnung und des Tierschutzgesetzes zu beurteilen. Nach Paragraph 28 StVO ist es grundsätzlich verboten, Tiere von Kraftfahrzeugen aus an der Leine zu führen oder etwa neben dem Fahrzeug unangeleint mitlaufen zu lassen. Lediglich vom Fahrrad aus dürfen Hunde mitgeführt werden. Dies bedeutet aber keinen Freibrief, zum Beispiel für einen Radrennfahrer, einen Dackel neben sich herlaufen zu lassen. Die Erlaubnis, Hunde am Fahrrad mitzunehmen, gilt nämlich nur für grössere, schnell laufende Hunde. Aber auch hier muss das Tierschutzgesetz beachtet werden. Denn das, was dem Hund anfangs noch Vergnügen bereitet, kann auf einer längeren Strecke für den untrainierten Hund leicht zur Tierquälerei werden. Damit dürfen grössere Hunde vom Fahrrad prinzipiell geführt werden. Nur wenn die Gemeinde einen Leinenzwang verbindlich vorschreibt, hat auch der Fahrrad-Hundeführer diese Regelung zu beachten.
BGH, Az.: 4 StR 518/90

Hundekot im Garten
Seiner Verpflichtung zur Gebrauchsgewährung kommt der Vermieter bereits dann nicht in vollem Umfang nach, wenn er seinen Hund in dem vom Mieter gemieteten Gartenbereich sein "Geschäft" verrichten lässt. Zur Gewährung des Gebrauchs eines mitvermieteten Gartens gehört es, dass der Garten frei von Hundekot ist. Einmal abgesehen von der optischen Beeinträchtigung durch herumliegenden Hundekot, stellt sich Hundekot auch als Quelle gesundheitlicher Gefährdung dar. Dies gilt jedenfalls für den Fall, dass ein Garten in typischer Weise, nämlich auch durch Liegen auf dem Rasen und barfussgehen, genutzt wird.
AG Köln, Az.: 217 C 483/93

Haltung eines "Kampfhundes"
Der Vermieter in einer Wohnungsanlage kann die Haltung von Kampfhunden (hier: Staffordshire-Bullterrier) in der Wohnung untersagen. Auch ohne eine mietvertragliche Verbotsregelung über Tierhaltung oder eine vertragliche Absprache der Mietparteien über die Möglichkeit einer Einschränkung der Tierhaltung ist der Vermieter einer Wohnanlage von mehr als 200 Wohnungen berechtigt, zum Schutz der Mitbewohner und Wahrung eines ungestörten Zusammenlebens die Haltung von Kampf- und extremer Bisstüchtigkeit geprägter Hunderassen - hier: Staffordshire-Bullterrier - zu untersagen bzw. nicht zu erlauben. Dies gilt unabhängig davon, ob die Gefährlichkeit des speziellen Tieres sich konkret bereits in irgendeiner Art und Weise gezeigt hat.
LG München, Az.: 13 T 14 638/93

Haltung eines Bullterriers
Ein Vermieter ist berechtigt, dem Mieter die Haltung eines Bullterriers in einem Mehrparteienhaus zu untersagen. Denn auch ein Vermieter hat die Pflicht, Gefährdungen anderer Mieter auszuschliessen. Es ist allgemein bekannt, dass sich die einzelnen Hunderassen in zum Teil ganz wesentlichen Umfang durch besondere Charaktereigenschaften voneinander unterscheiden. Dementsprechend gibt es leicht zu führende, leicht zu erziehende Hunderassen, aber auch solche Hunderassen, deren Erziehung viel Erfahrung und Sachkunde erfordern und auch an den Hundehalter und seine körperliche und seelisch / charakterliche Konstitution bestimmte, unerlässliche Anforderungen stellt. Mit dem Bullterrier hat sich aber der Mieter für einen Hund entschieden, der in unkundigen Händen zu einer gefährlichen Waffe werden kann. Die muss der Vermieter nicht dulden, schon gar nicht dann, wenn der Hundehalter keine Gewähr dafür bietet, dass sich dieses Gefährdungspotential nicht gegen andere Mitmieter richtet.
LG Krefeld, Az.: 2 S 89/96

Erhöhte Steuern für "Kampfhunde"
Bei der Besteuerung von Hunden hat die Gemeinde den Grundsatz der Gleichmässigkeit der Besteuerung zu beachten. Die Erhebung einer Steuer von 720,- DM für einen Bullterrier im Gegensatz zum "üblichen" Steuersatz von 90,- DM für Hunde anderer Rassen durch den Städte- und Gemeindebund Sachsen-Anhalt ist unrechtmässig.
Oberverwaltungsgericht Magdeburg, Az.: A 2 S 317/96

Leinenzwang
Hunde dürfen in einem Jagdbezirk nicht ohne Aufsicht frei laufen gelassen werden. Dies schreiben die jeweiligen Landesjagdgesetze zum Schutz des Wildbestandes vor. Dabei bedeutet "Aufsicht" nicht aber gleich "angeleint". Ein Verstoss gegen die gesetzliche Vorschrift liegt so erst dann vor, wenn sich der Hund im Jagdbezirk ausserhalb der Sicht- oder Rufweite des Hundeführers aufhält oder der Hundeführer nicht die tatsächliche Möglichkeit hat, durch gezielte Kommandos oder andere Handlungen eine Kontrolle über sein Tier auszuüben. Damit kann ein Hund auch dann unter Kontrolle sein, wenn er nicht angeleint ist.
AG Altenkirchen, Az.: 2109 Js 35731/96-9 OWi

Ungewollter Deckakt
In der Rechtsprechung (BGH, Az.: VI ZR 177/75; OLG Schleswig, Az.: 7 U 9/92) ist ìnzwischen anerkannt, dass der vom Hundehalter nicht gewünschte Deckakt zur Tiergefahr (§ 833 BGB) gehört, so dass der Halter des Rüden dem Halter der Hündin zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn die Hündin durch den unerwünschen Deckakt trächtig wird. Rechtlich gesehen wird der Deckakt damit als Sachbeschädigung eingestuft. Im Rahmen der Schadensminderungspflicht ist in einem solchen Fall der Halter der Hündin aber verpflichtet, für eine Abtreibung zu sorgen.
LG Kassel, ZfS 81263/95

Obergrenze für Heilbehandlungskosten eines Hundes
Zwar sind die Heilbehandlungskosten eines verletzten Tieres auch dann verhältnismässig, wenn sie den Wert des Tieres erheblich übersteigen, jedoch bedeutet dieser Grundsatz nicht, dass es bei der Erstattung von Tierheilungskosten überhaupt nicht auf deren Höhe ankommt. Vielmehr gibt es auch bei Tieren durchaus eine Obergrenze, jenseits derer die Heilkosten unverhältnismässig sind. Bei Bestimmungen dieser Obergrenze haben die besonders gelagerten emotionalen Bindungen des Hundehalters zu seinem Tier keine Bedeutung mehr. Bei dem geschätzten Wert des verletzten Hundes in Höhe von 500 bis 1.000 DM sah das Gericht die Obergrenze mit 10.000 DM als erreicht an.
LG Mannheim, Az.: 20 S 127/94

"Warnung vor dem Hund"
Jeden Grundstückseigentümer trifft die Verpflichtung, im Rahmen des Zumutbaren für einen verkehrssicheren Zustand seines Grundstücks zu sorgen, um Gefahren von Dritten abzuwenden. Eine derartige Verpflichtung gilt insbesondere für den Grundstückseigentümer, von dessen Grundstück aufgrund besonderer Umstände - hierzu gehört auch das uneingeschränkte Herumlaufen eines bissigen Hundes auf einem in einem Wohngebiet gelegenen Hausgrundstück - erhebliche Gefahren ausgehen. Wird so ein Besucher von einem auf dem Grundstück gehaltenen Hund gebissen, so haftet der Grundstückseigentümer nicht nur als Hundehalter, sondern auch deshalb, weil er seine Sorgfaltspflichten gegenüber anderen verletzt hat. Selbst das am Tor angebrachte Schild "Warnung vor dem Hund" stellt keine ausreichende Sicherung dar, zumal es ein Betretungsverbot nicht ausspricht und auch nicht aussprechen soll, auf die besondere Bissigkeit des Hundes nicht hinweist und allgemein bekannt ist, dass derartige Hinweisschilder häufig vom Verkehr unbeachtet bleiben. Wer eine solche Warnung aber aus dem Wind schlägt, muss sich im Falle einer Hundebissverletzung ein Mitverschulden anrechnen lassen und bekommt nicht den vollen Schaden ersetzt.
LG Memmingen, Az.: 1 S 2081/93

Prüfung einer Anzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung nach Hundebiss
Ein Hund stellt als Tier eine Gefahrenquelle dar, da er in seinem Verhalten nicht vernunftgesteuert und im allgemeinen unberechenbar ist. Gerade deshalb ist der Hundehalter verpflichtet, sein Tier so zu überwachen, dass Verletzungen und Schäden von anderen Personen verhindert werden. Beisst der Hund eine Person, so führt dies nicht nur zu Schadensersatzansprüchen. Der Tierhalter kann sich unter Umständen sogar wegen fahrlässiger Körperverletzung strafbar machen, nämlich dann, wenn er keine Sicherheitsvorkehrungen getroffen hatte und wenn für ihn aufgrund früherer Vorfälle eine Schädigung Dritter vorhersehbar gewesen ist. Von Bedeutung sind insoweit Rasse der Hundes, sein Alter und insbesondere seine bisherige Führung, ob er sich als gutartig erwiesen hat oder bereits durch erhöhte Aggressionsbereitschaft oder Bösartigkeit aufgefallen ist. Wesentlich ist ferner ob der Hund folgsam ist, sich leiten lässt und wie er gewöhnlich reagiert wenn er mit Menschen in Berührung kommt. Schliesslich ist auch zu berücksichtigen welche Eigenschaften die Begleitperson hat, wie ihre körperliche Konstitution ist und welche Erfahrung, Geschicklichkeit und Kraft sie im Umgang mit Hunden hat. Erst eine Einbeziehung all dieser Gesichtspunkte ermöglicht eine zutreffende Beurteilung der Frage, ob fahrlässiges Verhalten, nämlich Pflichtwidrigkeit und Vorhersehbarkeit vorzuwerfen ist.
OLG Hamm, Az.: 2 Ss 1035/95

Risikoausschluss bei Versicherungen für Hundehalter
Richtet ein Hund Schäden an oder verletzt das Tier einen Menschen, so besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn eine spezielle Hundehalterhaftpflichtversicherung für diese Tiergefahr abgeschlossen wurde und kein Risikoausschluss vorliegt. Demgegenüber ist das Halten und Hüten von Hunden regelmässig in der Privathafpflichtversicherung ausgeschlossen. Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn sich die spezielle Tiergefahr nicht verwirklicht hat und auf den Hundehalter selbst Schadensersatzansprüche zu kommen. Kommt so ein Hund mit seiner Pfote an den Einhebelmischer des Handwaschbeckens und verursacht hierdurch einen Wasserschaden an der Mietwohnung, so muss die Tierhalterhaftpflichtversicherung hierfür nicht aufkommen, weil Schäden an der eigenen Mietwohnung ausgeschlossen sind. Aber auch die Privathaftpflichtversicherung ist nicht schadensersatzpflichtig, weil Schäden durch eigene Hunde nicht in dieser Police versichert sind.
OLG Düsseldorf, Az.: 4 U 93/94

Sicherheitsvorkehrungen bei der Mitnahme eines Hundes im Fahrzeug
Ein Autofahrer, der einen Hund im Fahrzeug mitnimmt, muss sicherstellen, dass ihn der Hund beim Fahren nicht behindert. Weil ein verunglückter Geschäftsmann keinerlei Vorkehrungen getroffen hatte, um ein unkontrolliertes Einwirken des Hundes zu verhindern, bleibt er jetzt auf seinem hohen Unfallschaden sitzen. Das Oberlandesgericht Nürnberg wies die Klage des Unternehmers gegen seine Vollkaskoversicherung als unbegründet ab. Der Kläger habe sich den Unfall selbst zuzuschreiben, befand das Gericht; denn er habe einfachste Vorsichtsmassnahmen unterlassen und dadurch grob fahrlässig gehandelt. Nach Überzeugung der OLG-Richter hatte der Mann seinen Jagdhund im Rückraum des Fahrzeugs transportiert, ohne das eingebaute Trenngitter aufzurichten oder den Hund wenigstens an die Leine zu legen. Während der Fahrt im Baustellenbereich einer Autobahn sprang der Hund plötzlich ins Lenkrad. Der PKW kam von der Fahrbahn ab, durchbrach eine Behelfsleitplanke und überschlug sich. Dabei entstand am Fahrzeug - einem Wagen der Nobelklasse - ein Sachschaden von 94.000 DM.
OLG Nürnberg, Az.: 8 U 2819/96

Hund rennt in ein fahrendes Auto
Sachverhalt: Zum Unglück war es gekommen, weil der Vierbeiner des Beklagten unversehens auf die Strasse gesprungen und gegen ein gerade vorbeifahrendes Auto geprallt war. Dabei entstand am Fahrzeug ein Blechschaden von über 7.000 DM. Bei der Bewertung der beiderseitigen Verursachungsanteile fiel zu Lasten des Hundehalters ins Gewicht, dass er nichts unternommen hatte, um seinen Hund von der innerörtlichen Durchgangsstrasse fernzuhalten. Dieses Versäumnis kreideten ihm die Richter als Fahrlässigkeit an. Demgegenüber war der Autofahrerin kein persönliches Verschulden nachzuweisen. Sie haftete ausschliesslich unter dem Gesichtspunkt der "Gefährdungshaftung", d.h. wegen der verschuldensunabhängigen Betriebsgefahr, die von jedem Kraftfahrzeug ausgeht. Ihr Haftungsanteil fiel daher deutlich geringer aus als der des Tierhalters. Entscheidung: Die Klägerin hätte nur dann Anspruch auf vollen Schadensersatz gehabt, wenn selbst ein noch so guter Fahrer den Unfall nicht hätte vermeiden können oder wenn ihr eigener Verursachungsbeitrag nicht nennenswert ins Gewicht gefallen wäre. Keine der beiden Voraussetzungen war erfüllt. Weder hatte die Klägerin nachgewiesen, dass der Zusammenstoss selbst bei äusserst vorsichtiger Fahrweise unausweichlich war, noch war ihre Mitverantwortung als PKW-Halterin so gering zu veranschlagen, dass sie von der Tierhalter-Haftung völlig überlagert wurde. Das Gericht hatte somit abzuwägen: Auf der Seite der Kfz.-Halterin die verschuldensunabhängige Betriebsgefahr ihres PKW, auf der Gegenseite die verschuldensunabhängige Tiergefahr und zusätzlich das schuldhafte, weil fahrlässige Verhalten des Tierhalters. Im Ergebnis bewerteten die Richter den Haftungsanteil des Hundebesitzers zwar deutlich höher als den der Autofahrerin, aber doch nicht so hoch, dass deren Verursachungsbeitrag ganz unter den Tisch hätte fallen können.
LG Nürnberg-Fürth, Az.: 2 S 2256/9

Beim Gassigehen ausgerutscht
Haus- und Grundstückseigentümer, die im Winter nicht ihrer Räum- und Streupflicht nachkommen, haften gegenüber solchen Fussgängern, die dort wegen Schnee- und Eisglätte zu Fall kommen und sich verletzen. Diese Pflicht gilt aber nicht uneingeschränkt, wie jetzt in dem Fall eines siebenjährigen Kindes festgestellt wurde. Zwar war das Kind 'tatsächlich wegen Glatteis gestürzt und hatte sich dabei eine Gehirnerschütterung zugezogen, .doch wurde seine Klage auf Zuerkennung eines Schmerzensgeldes abgewiesen, weil sich im Prozess ein anderer Sachverhalt herausstellte. Das Kind führte nämlich den recht lebhaf ten Welpen der Familie an der Leine aus. Dieser Hund wollte weglaufen und zog an der Leine. Bei dem Ruck, dem das Mädchen mit einem Druck auf den Knopf der Automatikleine begegnen wollte, rutschte das Kind aus und fiel hin. Das Amtsgericht München war der Auffassung, dass ein siebenjähriges Kind in einer solchen Situation, bei starker Glätte mit einem lebhaften Hund unterwegs zu sein, überfordert ist und wies deshalb die Klage gegen den Hauseigentümer ab. Es liegt ein Fehlverhalten des Kindes selbst und eine Aufsichtspflichtverletzung der Eltern vor.
AG München, Az.: 411 C 16443/99

Kupieren - Keine Verstümmelung an Hunden!
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde eines Hundezüchters gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes, die das Kupieren des Schwanzes und der Ohren von Hunden verbieten, nicht zur Entscheidung angenommen. Ein solches Verbot verstösst nicht gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. l GG). Das Ziel, Tiere vor unnötiger Verstümmelung zu schützen, ist legitimes Gesetzesanliegen. Es stellt ein verhältnismässiges Mittel dar, um dieses Ziel zu erreichen. Der Gesetzgeber überschreitet nicht seinen Spielraum, wenn er grundsätzlich davon ausgeht, dass alle dem Tier von Natur aus gegebenen Körperteile erhaltenswert sind. Auch soweit in der gesetzlichen Regelung nicht zwischen einzelnen Hunderassen unterschieden wird, stellt dies die Einschätzung des Gesetzgebers nicht in Frage.
Bundesverfassungsgericht Karlsruhe, Az.: l BvR 875/99

Hund im Auto
Wer ein Tier hält, muss es artgerecht unterbringen. Dazu ist ein Kraftfahrzeug generell ungeeignet. Wer seinen Hund mehrere Stunden im Auto lässt, verstösst daher gegen das Tierschutzgesetz.
Verwaltungsgericht Stuttgart, Az.: 4 Kl 532/96

Hundeaggression führt zur Haftung
Zwei Hundehalter begegneten sich beim Ausfuhren ihrer ungleichen Hunde. Während es sich bei dem einen Hund um ein sehr grosses Tier handelte, das zu dem nicht angeleint war, war der andere Hund ausgesprochen klein und angeleint. Als sich plötzlich der grosse Hund auf den kleinen Hund stürzte, griff der Hundehalter des kleinen Hundes ein und versuchte mit blossen Händen, sein Tier zu schützen. Hierbei wurde er verletzt. Das Endglied eines Fingers musste um einen Zentimeter verkürzt wer den. Der Halter des grossen Hundes lehnte eine Haftung ab, denn nach seiner Meinung könne auch der kleine Hund sein eigenes Herrchen gebissen haben. DasLandgericht gab dem verletzten Hundehalter jedoch Recht. Denn wenn ein Hundehalter zum Schutz seines von einem grösseren Hund angegriffenen und unterlegenen Hundes in eine Beisserei der Hunde eingreift und dabei Bissverletzungen erleidet, so haftet der Halter des angreifenden Hundes, auch wenn sich nicht ermitteln lässt, welcher Hund den Verletzten gebissen hat. Das Eingreifen mit blossen Händen zum Schutz des angegriffenen eigenen Hundes begründet auch kein Mitverschulden des Verletzten, wenn ihm kein anderes Mittel zur Verfügung stand. Das Gericht hielt ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000,- DM für angemessen.
LG Flemburg, Az.: l S 119/95

Richterlich festgelegte "Bellzeiten"
Der Nachbar eines Hundehalters fühlte sich durch den dort gehaltenen Hund und dessen Gebell belästigt und wollte den Hundehalter dazu verurteilen lassen, dass dieser nur zu ganz bestimmten Zeiten seinen Hund bellen lassen darf. Hierzu berief er sich auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (Az: 22 U 249/88), das einen anderen Hundehalter bzw. dessen Hund festgesetzte "Bellzeiten" auferlegt hatte.Dieser Ansicht aber schloss sich das Oberlandesgericht Düsseldorf nicht an. Dem Hundehalter wurde so nicht aufgegeben, Massnahmen zu ergreifen, dass das Bellen seines Hundes zu bestimmten Tageszeiten gar nicht und insgesamt nicht länger als eine bestimmte Zeitspanne zu hören ist.Dies würde nämlich nahezu einem völligen Verbot der Hundehaltung gleichkommen. Denn sonst wäre ein Verstoss des Hundehalters bereits dann gegeben, wenn der Hund nur eine Minute länger als erlaubt bellen würde. Ein solches, möglicherweise auch nur kurzes Bellen ist dem Einflussbereich eines jeden Hundehalters aber entzogen.
OLG Düsseldorf, Az.: 9 Ulll 193

Hund beisst Hund
Beissen sich Hunde gegenseitig, so kommt die gesetzliche Tierhalterhaftung im Sinne von § 833 BGB zur Anwendung. Dies bedeutet im Regelfall, dass der eine Hundehalter für die Verletzungen (Behandlungskosten) am anderen Hund aufkommen muss. War aber der eine Hund angeleint und der andere nicht, so gilt ein anderer Haftungsverteilungsmassstab. In diesem Fall trägt der Halter des nicht angeleinten Hundes die Kosten für die tierärztliche Behandlung des anderen Tieres alleine.
AG Frankfurt am Main, Az.: 32 C 4500/94-39

Anleinpflicht für aggressive Hunde
Ein Hundehalter, der drei ausgewachsene Schäferhunde ausrührt, diese nicht anleint und auch keine Leinen bei sich führt, um im Notfall die Hunde anleinen zu können, handelt fahrlässig. Wird in einer solchen Situation ein Jogger von einem dieser drei Tiere angefallen und verletzt, so macht sich der Hundehalter einer fahrlässigen Körperverletzung schuldig. Erst recht gilt dies dann, wenn dem Hundehalter die Aggressivität des einen Tieres bekannt war und gerade auch dieses Tier unvermittelt und plötzlich den Jogger angegriffen hat.
AG Aachen, Az.: Gs 50/94

Jäger dürfen Wild nicht mit Rüben locken
Kirren ist im Wald grundsätzlich verboten Das Anlegen eines Wildackers im Wald und das Kirren (Anlocken) von Schwarzwild mit Rüben ist grundsätzlich verboten. Das geht aus einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz hervor. Die Richter haben die Klage eines Jägers abgewiesen, der mit Rüben Wildschweine anlocken wollte. Die Kreisverwaltung hatte dem Jäger die Genehmiung aufgrund des Landesjagdgesetzes verweigert, im Wald einen Acker mit Futterpflanzen anlegen zu können.Der Mann haben darin eine unverhälnismässige Freiheitsbeschränkung gesehen. Darüberhinaus sei er der Meinung gewesen, dass das Anlegen von Wildäckern eine geeignete Massnahme zur Wildschadensvermeidung sei, teilte das Gericht mit. Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Gesetzgeber habe mit den Regelungen des Landesjagdgesetzes das Konzept verfolgt, das Füttern von Schalenwild generell einzuschränken, betonen die Richter. Eine "gravierende Freiheitsbeschränkung" des klagenden Jägers konnten die Richter darin nicht erkennen.
OVG Rheinland-Pfalz, Az.: 8 A 10273/00.OVG

Richter entscheiden Sorgerechtsstreit
Ein skurriler Sorgerechtsstreit um einen Hund namens "Mozart" ist in Frankreich zu Ende gegangen. Nach der Trennung seiner Besitzer und dem anschliessenden juristischen Gezerre um ihn kommt der fünfjährige West Highland-Terrier zurück zu Herrchen, entschieden die Richter im französischen Vichy am Donnerstag. Der Mann hatte geltend gemacht, dass seine Ex-Partnerin den Hund von ihm fern halte, der ihm aber sehr fehle.
Frauchen hingegen pochte darauf, der bei ihr lebende Vierbeiner sei ein Geschenk ihres früheren Partners gewesen. Das Gericht entschied am Donnerstag anders: Die Frau habe nicht beweisen können, dass "Mozart" tatsächlich ihr gehöre. Ihr drohen nun 300 Euro Strafe pro Tag, wenn sie den Hund nicht an Herrchen zurückgibt.

Die Tierkrankenversicherung
Auch kranke Hunde bleiben voll versichert. Tierkrankenversicherungen sind wie alle anderen Krankenversicherungen ohne Wenn und Aber verpflichtet, im Krankheitsfall die Kosten zu übernehmen. Selbst wenn der vierbeinige Patient schon Kosten von 7700 DM verursacht hat, darf die Versicherung den Vertrag für den Hund nicht kündigen
AG Hannover, Az. 506 C 9694/97